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   LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16   

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LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16 (https://dejure.org/2017,63127)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2017 - 2a O 248/16 (https://dejure.org/2017,63127)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 2a O 248/16 (https://dejure.org/2017,63127)
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  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16
    Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann insoweit einen unmittelbaren Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition sowohl des Verwarnten als auch desjenigen Gewerbetreibenden darstellen, dessen Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGH NJW 2005, 3141 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ).

    Denn der abgemahnte Abnehmer wird häufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte oder andere Lieferanten ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, um damit den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem Wege zu gehen (C 2006, 433; Rz. 18 - Unbegründete Abnehmerverwarnung ; vgl. BGH NJW 2005, 3141 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ; C 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte ).

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16
    Unter die markenmäßige Benutzung fällt insbesondere nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe (vgl. C 2009, 502 - pcb , Tz. 29, m.w.N.; EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 61 - L'Oréal/Bellure ; EuGH GRUR 2002, 692 - Hölterhoff ).
  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16
    Im Regelfall geht der Verkehr deshalb von einem aus mehreren Teilen bestehenden zusammengesetzten Zeichen aus, wenn zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung zwei oder mehr Zeichen verwendet werden (C 2015, 279, Rz. 17 - SAM ; BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 13 - bodo Blue Night ).
  • BGH, 08.12.1994 - I ZR 192/92

    "Garant-Möbel"; Kennzeichenrechtlicher Schutz eines Firmenbestandteils

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16
    Für das Verständnis eines reinen Bestellzeichens muss die Zeichenverwendung einer gewissen Systematik hinsichtlich der Produktkennzeichnung folgen, z.B. indem durchgängig Vornamen verwendet werden (vgl. BGH NJW-RR 1995, 357 - Garant-Möbel ).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 20 U 110/04

    RODEO/RODEO DRIVE

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16
    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es der Annahme einer markenmäßigen Verwendung nicht entgegen steht, dass ein Vorname sowohl als Modellbezeichnung als auch als Herkunftshinweis aufgefasst wird (C 1970, 552, 553 - Felina-Britta ; C 1968, 367, 369 - Corrida ; C 1954, 123 - NSU Fox/Auto-Fox ; vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 8.11.2005 - I-20 U 110/04, Rz. 26, BeckRS 2011, 17100).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16
    Unter die markenmäßige Benutzung fällt insbesondere nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe (vgl. C 2009, 502 - pcb , Tz. 29, m.w.N.; EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 61 - L'Oréal/Bellure ; EuGH GRUR 2002, 692 - Hölterhoff ).
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16
    Dabei findet auch Berücksichtigung, dass Vornamen - genauso wie bspw. Buchstabenkombinationen - grundsätzlich Unterscheidungskraft besitzen können, insbesondere wenn es sich nicht um alltägliche Namen handelt (vgl. zu Mädchenvornamen C 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH in GRUR 1961, 280 - Tosca ).
  • OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06

    Markenrechtsverletzung: Verletzung einer dreidimensionalen Formmarke durch

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16
    Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, liegt kein markenmäßiger Gebrauch vor ( Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 Rn. 145; OLG Hamburg MarkenR 2009, 220, 223 - Schokostäbchen ).
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