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   OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss (OWi) 68/00 - (OWi) 30/00 II   

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https://dejure.org/2000,3554
OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss (OWi) 68/00 - (OWi) 30/00 II (https://dejure.org/2000,3554)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2000 - 2a Ss (OWi) 68/00 - (OWi) 30/00 II (https://dejure.org/2000,3554)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 2000 - 2a Ss (OWi) 68/00 - (OWi) 30/00 II (https://dejure.org/2000,3554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ; Straßenverkehr ; Geschwindigkeitsüberschreitung; Meßfehler ; Toleranz ; Geschwindigkeits-Meßverfahren ; Verfahrensvereinfachung

  • Wolters Kluwer

    Ordnungswidrigkeit; Straßenverkehr; Wirtschaftliche Verhältnisse; Geldbuße; Höhe

  • Judicialis

    OWiG § 17 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 17 Abs. 3
    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bußgeldbemessung

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 425
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 19.01.1979 - 2 Ws (B) 493/78

    Festsetzung einer Geldbuße; Wirtschaftliche Verhältnisse; Höhe der Geldbuße;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss OWi 68/00
    2 OWiG mit dem für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgeblichen Schwellenwert des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG gleichzusetzen (so für die alte Fassung der Vorschrift: OLG Frankfurt VRS 57, 358f.; OLG Koblenz VRS 69, 60, 63, VRS 60, 422, 424 und VRS 70, 224, 225; OLG Stuttgart Justiz 86, 97; OLG Schleswig SchlHA 84, 76) und daher seit dessen Änderung durch Gesetz vom 26. Januar 1998 bei 500,- DM anzusiedeln ist (so - sehr weitgehend OLG Zweibrücken NStZ 2000, 95f.).

    Der für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebliche, in späteren Entscheidungen nicht mehr näher hinterfragte Schwellenwert von 200,- DM fand seinen Ursprung ausschließlich in der Überlegung, daß der Gesetzgeber mit der Festlegung der Wertgrenze für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG a.F. auch zugleich allgemein den Bereich markiert habe, der einer gewissen Schematisierung im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung zugänglich sei (so noch ausdrücklich OLG Frankfurt VRS 57, 358f.; OLG Düsseldorf JMBl. NW 84, 238, 239; OLG Koblenz VRS 69, 60, 63, VRS 60, 422, 424 und VRS 70, 224, 225).

  • OLG Koblenz, 15.10.1980 - 1 Ss 522/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss OWi 68/00
    2 OWiG mit dem für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgeblichen Schwellenwert des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG gleichzusetzen (so für die alte Fassung der Vorschrift: OLG Frankfurt VRS 57, 358f.; OLG Koblenz VRS 69, 60, 63, VRS 60, 422, 424 und VRS 70, 224, 225; OLG Stuttgart Justiz 86, 97; OLG Schleswig SchlHA 84, 76) und daher seit dessen Änderung durch Gesetz vom 26. Januar 1998 bei 500,- DM anzusiedeln ist (so - sehr weitgehend OLG Zweibrücken NStZ 2000, 95f.).

    Der für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebliche, in späteren Entscheidungen nicht mehr näher hinterfragte Schwellenwert von 200,- DM fand seinen Ursprung ausschließlich in der Überlegung, daß der Gesetzgeber mit der Festlegung der Wertgrenze für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG a.F. auch zugleich allgemein den Bereich markiert habe, der einer gewissen Schematisierung im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung zugänglich sei (so noch ausdrücklich OLG Frankfurt VRS 57, 358f.; OLG Düsseldorf JMBl. NW 84, 238, 239; OLG Koblenz VRS 69, 60, 63, VRS 60, 422, 424 und VRS 70, 224, 225).

  • OLG Koblenz, 31.01.1985 - 1 Ss 14/85

    Schutzbereich; Wechsellichtanlage; Ampel; Kreuzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss OWi 68/00
    2 OWiG mit dem für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgeblichen Schwellenwert des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG gleichzusetzen (so für die alte Fassung der Vorschrift: OLG Frankfurt VRS 57, 358f.; OLG Koblenz VRS 69, 60, 63, VRS 60, 422, 424 und VRS 70, 224, 225; OLG Stuttgart Justiz 86, 97; OLG Schleswig SchlHA 84, 76) und daher seit dessen Änderung durch Gesetz vom 26. Januar 1998 bei 500,- DM anzusiedeln ist (so - sehr weitgehend OLG Zweibrücken NStZ 2000, 95f.).

    Der für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebliche, in späteren Entscheidungen nicht mehr näher hinterfragte Schwellenwert von 200,- DM fand seinen Ursprung ausschließlich in der Überlegung, daß der Gesetzgeber mit der Festlegung der Wertgrenze für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG a.F. auch zugleich allgemein den Bereich markiert habe, der einer gewissen Schematisierung im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung zugänglich sei (so noch ausdrücklich OLG Frankfurt VRS 57, 358f.; OLG Düsseldorf JMBl. NW 84, 238, 239; OLG Koblenz VRS 69, 60, 63, VRS 60, 422, 424 und VRS 70, 224, 225).

  • OLG Zweibrücken, 03.02.1999 - 1 Ss 21/99

    Wertgrenze für die geringfügige Ordnungswidrigkeit in Anpassung an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss OWi 68/00
    2 OWiG mit dem für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgeblichen Schwellenwert des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG gleichzusetzen (so für die alte Fassung der Vorschrift: OLG Frankfurt VRS 57, 358f.; OLG Koblenz VRS 69, 60, 63, VRS 60, 422, 424 und VRS 70, 224, 225; OLG Stuttgart Justiz 86, 97; OLG Schleswig SchlHA 84, 76) und daher seit dessen Änderung durch Gesetz vom 26. Januar 1998 bei 500,- DM anzusiedeln ist (so - sehr weitgehend OLG Zweibrücken NStZ 2000, 95f.).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss OWi 68/00
    Da hier ausweislich der Urteilsgründe mit dem Meßgerät "Riegl LR 90 235 P" ein weithin standardisiertes Geschwindigkeits-Meßverfahren zur Anwendung kam, stellt hinsichtlich der Darlegungen zum objektiven Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits die Mitteilung des Meßverfahrens, der tatsächlich ermittelten Geschwindigkeit und des Toleranzabzugs für etwaige Meßfehler eine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht dar (vgl. hierzu BGHSt 39, 291ff.; BGH DAR 98, 110, 111f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 3 StVO Rn. 56 a.E. m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss OWi 68/00
    Da hier ausweislich der Urteilsgründe mit dem Meßgerät "Riegl LR 90 235 P" ein weithin standardisiertes Geschwindigkeits-Meßverfahren zur Anwendung kam, stellt hinsichtlich der Darlegungen zum objektiven Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits die Mitteilung des Meßverfahrens, der tatsächlich ermittelten Geschwindigkeit und des Toleranzabzugs für etwaige Meßfehler eine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht dar (vgl. hierzu BGHSt 39, 291ff.; BGH DAR 98, 110, 111f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 3 StVO Rn. 56 a.E. m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss OWi 68/00
    Einer weitergehenden begründenden Darlegung zur Angemessenheit des Fahrverbots bedarf es im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 S. 1 BKatV nicht (BGHSt 38, 125, 136).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.1985 - 5 Ss OWi 319/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss OWi 68/00
    Unter der Geltung des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG a. F. ging ein großer Teil der Rechtsprechung - zu Recht davon aus, daß der Verzicht auf eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bereich der massenhaft und gleichartig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Geldbußen bis zu 200,DM auch ohne eine Zuordnung dieser Fälle zum Kreis der geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel zulässig sei, da in diesen Verfahren der Gedanke der Verfahrensvereinfachung und der möglichst weitgehenden Gleichbehandlung im Vordergrund stehe (OLG Düsseldorf JMBl . NW 84, 238f. , VRS 70, 35, 38 und VRS 80, 376, 380; BayObLG bei Janiszewski NStZ 86, 259; vgl. auch Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 17 Rn. 24; Göhler NStZ 84, 62, 63 und NStZ 85, 62, 63).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2014 - 2 RBs 115/14

    Keine Auswirkungen der Rechtswidrigkeit eines Verkehrsschildes auf die

    Wird eine Geldbuße, die 250 EUR übersteigt, verhängt, ist davon auszugehen, dass die geahndete Ordnungswidrigkeit nicht mehr "geringfügig" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG ist, und folglich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen Berücksichtigung zu finden haben, die nach der genannten Vorschrift nur bei solchen "geringfügigen Ordnungswidrigkeiten" in der Regel unberücksichtigt bleiben (OLG Düsseldorf NZV 2000, 425, 426 und Beschluss vom 23. Januar 2014, IV 2 RBs 133/13).
  • OLG Köln, 06.02.2009 - 81 Ss OWi 94/08

    Betreiben von - defekten - Geldspielgeräten bzw. Geldspielgeräten ohne

    Die Wertgrenze für die "geringfügige Ordnungswidrigkeit" ist in Anpassung an die Neuregelung der Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in §§ 79, 80 OWiG nunmehr bei 250 Euro anzusetzen (OLG Zweibrücken DAR 1999, 181 = NZV 1999, 219 = NJW 1999, 2055 L = NStZ 2000, 95; OLG Zweibrücken DAR 2002, 90 [91] = NZV 2002, 97 = VRS 102, 307 [310]; BayObLG DAR 2004, 593; OLG Düsseldorf VRS 99, 131 f. = NZV 2000, 425 = DAR 2000, 534 L. = VM 2000 Nr. 93 und DAR 2002, 174 [176] = VRS 102, 463 [465]; OLG Jena zfs 2005, 415 [416] m. krit. Anm. Bode; OLG Saarbrücken VRS 102, 120 [123] und VRS 102, 458 [460]; OLG Rostock VRS 107, 442 [446]; SenE v. 09.09.2005 - 81 Ss-OWi 23/05 -).
  • OLG Saarbrücken, 23.01.2002 - Ss 76/01

    Straßenverkehrsstrafrecht: Drogenbedingte Fahrunsicherheit,

    2 St 618/71">NJW 1972, 837, KK-Rengier, OWiG 2. Aufl., § 12 Rn. 15) und es bei "geringfügigen" Geldbußen (von nicht mehr als 500.-- DM -- nunmehr 250.-- Euro --) im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ankommt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 2000, 95; OLG Düsseldorf VRS 99, 131; Senatsbeschluss vom 7. August 2000 -- Ss (Z) 210/00 --) erschien es dem Senat unter Abwägung aller Umstände angemessen, die nach Nr. 70 BKatV (in der -- seit dem 1. Januar 2002 geltenden -- Fassung vom 21. November 2001, BGBl. I S. 3033 ff) vorgesehene Regelsanktion zu verhängen, nämlich eine Geldbuße in Höhe von 250.-- Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
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