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   OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02 - 30/02 IV   

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https://dejure.org/2002,9568
OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02 - 30/02 IV (https://dejure.org/2002,9568)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2002 - 2b Ss 59/02 - 30/02 IV (https://dejure.org/2002,9568)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 2002 - 2b Ss 59/02 - 30/02 IV (https://dejure.org/2002,9568)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 261
    Verwertung von Sacherklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2728
  • StV 2002, 411
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 10.07.1974 - 4 Ss 287/74
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
    Ob der Ansicht des BayObLG insoweit angesichts der Tatsache, dass die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen der Berufungsverhandlung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Beweisaufnahme gehört (vgl. OLG Hamm, NJW 1974, 1880; OLG Frankfurt, StV 1990, 399; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl. 2001, Rdnr. 5 zu § 324) zuzustimmen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 100/94

    Verteidiger - Mandant - Erklärung - Einlassung - Verwertbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Entscheidung vom 22. März 1994 - 1 StR 100/94 - NStZ 1994, 352 = StV 1994, 467 die Erklärung der Verteidigerin eines Mitangeklagten, "die Vorwürfe in der Anklageschrift würden von ihrem Mandanten in vollem Umfang eingeräumt, auf weitere Fragen würde der Angeklagte keine Auskunft geben", dahin ausgelegt, dass der Mitangeklagte nicht die Einlassung verweigert habe, sondern seine Verteidigerin das habe vortragen lassen, was er zur Sache habe sagen wollen; aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass es sich nicht um eine Erklärung der Verteidigerin handele, sondern um eine solche des Mitangeklagten, die seine Verteidigerin für ihn abgab.
  • OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01

    Geständnis des Angeklagten, Erklärung des Verteidigers, Einlassung, Inbegriff der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
    b) Letztgenannte Auffassung von einer nur unter gewissen Bedingungen möglichen Verwertung von Erklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten wird überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm StV 2002, 187, 188; VRS 57, 427f = JR 1980 82f mit kritischer Anmerkung Fezer; BayObLG VRS 60 (1981), 120, 121; vgl. auch Gollwitzer in LR, StPO, 25. Aufl. Rdnr. 15 a.E. zu § 261 m.w.N.) vertreten.
  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
    Dies gilt erst recht, wenn aus dem Inhalt von Beweisanträgen auf das Vorliegen einer Einlassung im Gegensatz zu der Angabe, sich nicht zur Sache äußern zu wollen, geschlossen werden soll." (Zur Frage der Behandlung schriftsätzlicher Äußerungen des Verteidigers, in denen er Äußerungen des Angeklagten wiedergibt, vgl. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes BGHSt 39, 304f = StV 1993, 623 und in einer jüngeren Entscheidung 4. Strafsenat Beschluss vom 13.12.2001 - 4 StR 506/01 - StV 2002, 182).
  • OLG Frankfurt, 29.05.1990 - 1 Ss 527/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
    Ob der Ansicht des BayObLG insoweit angesichts der Tatsache, dass die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen der Berufungsverhandlung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Beweisaufnahme gehört (vgl. OLG Hamm, NJW 1974, 1880; OLG Frankfurt, StV 1990, 399; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl. 2001, Rdnr. 5 zu § 324) zuzustimmen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 29.05.1990 - 4 StR 118/90

    Vorliegen eines sachlichen Revisionsgrundes wegen Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
    Demgegenüber hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 - 4 StR 118/90 - NStZ 1990, 447 = StV 1990, 394 in einer Fallgestaltung, in der es um Äußerungen des Verteidigers zur Sache im Rahmen von Beweisanträgen ging, folgendes ausgeführt: "selbst wenn der Verteidiger Äußerungen zur Sache abgibt, dürfen diese nur dann als Einlassung eines Angaben verweigernden Angeklagten verwertet werden, wenn durch Erklärungen des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt wird, dass der Angeklagte dieser Äußerungen als eigene Einlassung verstanden wissen will.
  • BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01

    Unmittelbarkeitsgrundsatz; Verlesung (schriftliche Erklärungen des Angeklagten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
    Dies gilt erst recht, wenn aus dem Inhalt von Beweisanträgen auf das Vorliegen einer Einlassung im Gegensatz zu der Angabe, sich nicht zur Sache äußern zu wollen, geschlossen werden soll." (Zur Frage der Behandlung schriftsätzlicher Äußerungen des Verteidigers, in denen er Äußerungen des Angeklagten wiedergibt, vgl. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes BGHSt 39, 304f = StV 1993, 623 und in einer jüngeren Entscheidung 4. Strafsenat Beschluss vom 13.12.2001 - 4 StR 506/01 - StV 2002, 182).
  • BGH, 14.08.1997 - 1 StR 441/97

    Verwertung von Aüßerungen des Rechtsanwalts zur Sache als Einlassung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
    Der selbe Senat hat in der Entscheidung vom 14. August 1997 - 1 StR 441/97 - StV 1998, 58 (mit ablehnender Anmerkung Park) ohne weitergehende Begründung ausgeführt, dass dann, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Mandanten, der selbst keine Angaben zur Sache macht, für diesen Erklärungen zur Sache abgibt, diese ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten verwertet werden dürfe.
  • BayObLG, 22.10.1980 - 1 ObOWi 287/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
    b) Letztgenannte Auffassung von einer nur unter gewissen Bedingungen möglichen Verwertung von Erklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten wird überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm StV 2002, 187, 188; VRS 57, 427f = JR 1980 82f mit kritischer Anmerkung Fezer; BayObLG VRS 60 (1981), 120, 121; vgl. auch Gollwitzer in LR, StPO, 25. Aufl. Rdnr. 15 a.E. zu § 261 m.w.N.) vertreten.
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2005 - Ss 29/05

    Verurteilung des Angeklagten aufgrund eines vom Verteidiger abgegebenen

    Denn eine prozessual beachtliche Einlassung des Angeklagten, der - wie hier - zuvor von seinem Schweigerecht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht hat, läge auch bei zulässiger Vertretung in der Erklärung nur dann vor, wenn in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststünde, dass der Angeklagte die Erklärung seines Verteidigers als seine eigene Einlassung verstanden wissen will (vgl. BGH, NStZ 1990, 447; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2728 ; OLG Hamm, JR 1980, 82 m. Anm. Fezer; NStZ-RR 2002, 14 ; BayObLG, VRS 60, 120; Beschluss des Senats vom 28. April 2003 - Ss 33-34/2003 - weitergehend in einem obiter dictum BGH, StV 1998 mit abl.

    Die Beachtung dieser Förmlichkeiten kann nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden (vgl. OLG Hamm, VRS 57, 427; StV 2002, 187 ; BayObLG, VRS 60, 120; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2728 ).

  • OLG Zweibrücken, 19.08.2010 - 1 SsBs 26/09

    Verfallsanordnung wegen Anordnung und Zulassung von Lkw-Fahrten mit Überladung:

    Vielmehr kann das erkennende Gericht hierzu auch den Verteidiger nach entsprechender Belehrung befragen oder eine entsprechende schriftliche Erklärung der Verfallsbeteiligten herbeiführen und verlesen und protokollieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2002 - 2b Ss 59/02 - 30/02 IV -, zitiert nach Juris).
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