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ArbG Hamm, 05.04.2005 - 3 (2) Ca 1697/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Hamm, 05.04.2005 - 3 (2) Ca 1697/04
- LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1511/05
- BAG, 24.08.2006 - 8 AZN 562/06
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1511/05
Wirkungen eines Interessenausgleichs mit Namensliste im …
Sodann hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 05.04.2005 - 3 (2) Ca 1697/04 L - die Klage abgewiesen.unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 05.04.2005, Aktenzeichen 3 (2) Ca 1697/04 L,.
Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 29.06.2004 mit Zustimmung des Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als damaliger vorläufiger Insolvenzverwalter bereits zum 30.09.2004, und nicht wie im Klagantrag zu 1) sowohl in der Klageschrift vom 20.07.2004, im Sitzungsprotokoll vom 01.02.2005 als auch im Urteil vom 05.04.2005 - 3 (2) Ca 1697/04 L - des Arbeitsgerichts Hamm/Gerichtstags Lippstadt angegeben, zum 31.12.2004 gekündigt worden ist, war dies zur Vermeidung von Missverständnissen im Urteil klarzustellen.
Nachdem dem Kammervorsitzende bei der Terminsvorbereitung aufgefallen ist, dass sich kein Kündigungsschreiben vom 14.07.2004 in der Gerichtsakte befindet und dass sowohl in der Klageschrift vom 20.07.2004 als auch im Sitzungsprotokoll vom 01.02.2005 sowie im Urteil vom 05.04.2005 - 3 (2) Ca 1697/04 L - des Arbeitsgerichts Hamm/Gerichtstag Lippstadt nur drei Klageanträge aufgeführt sind, von denen keiner eine Kündigung vom 14.07.2004 betrifft, hat er die Parteivertreter per Telefax vom 11.01.2006 entsprechend informiert und bei der Klägerin und dem beklagten Insolvenzverwalter nachgefragt, ob überhaupt eine Kündigung vom 14.07.2004 zum 31.10.2004 im Raume steht.