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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2007 - 3 O 106/07   

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https://dejure.org/2007,52638
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2007 - 3 O 106/07 (https://dejure.org/2007,52638)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03.12.2007 - 3 O 106/07 (https://dejure.org/2007,52638)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03. Dezember 2007 - 3 O 106/07 (https://dejure.org/2007,52638)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Schwerin, 22.02.2024 - 3 B 2192/23

    Rechtmäßige zwangsgeldbewehrte Aufforderung von Eltern eines Schülers zur Vorlage

    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs trat gemäß § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG sowie, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - nicht ein (sofern nicht mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 -, juris Rdnr. 3, wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt, in beiden Fällen nur auf die erstgenannte Vorschrift abzustellen ist).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13

    Abfallbeseitigungsrecht: Straßenabbruchmaterial als Abfall zur Verwertung;

    Die Systematik des § 87 Abs. 3 SOG M-V, wonach die Zwangsmittelandrohung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden kann (Satz 1), im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung oder bei fehlender aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs verbunden werden soll (Satz 2), zeigt, dass die Androhung insoweit das Schicksal der Grundverfügung teilt, als sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung auch auf die mit ihr verbundene Androhung erstreckt und die gesonderte Vollstreckung einer Androhung nicht möglich ist (OVG Greifswald, B. v. 03.12.2007 - 3 O 106/07 - juris).
  • VG Schwerin, 25.06.2014 - 7 B 872/13

    Rechtmäßige Untersagung des Betriebs einer Spielhalle nach Auslaufen

    Diese teilt, weil gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - mit ihr verbunden, das Schicksal der nach Vorstehendem weiter vollziehbaren Grundverfügung (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 -, juris Rdnr. 3) und ist sonst (so noch der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]) nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V sofort vollziehbar.
  • VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18

    Ausnahmefall trotz Straffälligkeit anzunehmender personenbeförderungsrechtlicher

    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 - (juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), ist bezogen auf die Vollziehbarkeit der den Antragsteller gegenwärtig belastenden Tenorpunkte 1. und 2. einer- sowie 4. andererseits einheitlich zu verfahren.
  • VG Schwerin, 28.01.2020 - 7 B 2101/19

    Bis auf Kostenerhebung rechtmäßige Ordnungsverfügung gegen Betrieb von

    Da der Tenorpunkt 2. des Bescheids, der von der Inbetriebnahme "weiterer" Geräte handelt, nicht der angeordneten sofortigen Vollziehung unterliegt, ist die Zwangsgeldandrohung dergestalt zu verstehen, dass sie nur hinsichtlich der beiden bereits aufgestellten Geräte vollziehbar ist, die - da ihre Entfernung nicht verfügt ist - jedenfalls nicht betriebsbereit angetroffen werden dürfen (im Übrigen s. die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 -, juris Rdnr. 3, wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt; anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]).
  • VG Schwerin, 04.06.2012 - 7 B 240/12

    Naturschutzrecht: Grünlandumbruch und Maisanbau auf Niedermoorstandort

    Die Kammer wertet den Antrag, soweit dessen Gegenstand auch die Zwangsgeldandrohung sein mag, welche der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung im Sinne von § 87 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - verband, als Antrag im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO, gerichtet auf Anordnung der gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V auch ohne gesonderte behördliche Regelung ausgebliebenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diese Vollzugsmaßnahme (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]; teilweise a. A. Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 -, juris Rdnr. 3).
  • VG Schwerin, 05.02.2021 - 7 B 120/21

    Aufforderung zu - unzutreffender - Gewerbeanzeige in Fällen einer rückwirkenden

    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 - (juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), ist bezogen auf die Vollziehbarkeit der die Antragsteller belastenden Tenorpunkte 1. und 3. jeweils einheitlich zu verfahren.
  • VG Schwerin, 17.05.2019 - 7 B 899/19
    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 -3 0 106/07 -(juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - der Beschluss vom 19. Juni 1997 -3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), mag die prozessuale Vorschrift auch bezogen auf die Androhung des Zwangsmittels Ersatzvornahme anwendbar sein und auch insoweit die Wiederherstellung, nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs statthaft sein.
  • VG Schwerin, 14.06.2016 - 7 B 1410/16

    Titel: Faktische Vollziehung rechtswidriger Verfügung zur Begrenzung der

    Der Ausspruch betrifft nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern auch die im Bescheid ausgesprochene Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme, deren Vollziehbarkeit nach derjenigen der (erneuten) Beseitigungsverfügung als "Grundverfügung" zu beurteilen ist (vgl. die Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 -, juris Rdnr. 3).
  • VG Schwerin, 12.02.2021 - 7 B 2510/20

    Anzeigepflichtiger gewerbsmäßiger Pensionsbetrieb; Abgrenzung zur

    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 - (juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), ist bezogen auf die Vollziehbarkeit der die Antragsteller belastenden Tenorpunkte 1. und 3. jeweils einheitlich zu verfahren.
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