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   BVerwG, 26.01.1995 - 3 A 1.93   

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https://dejure.org/1995,12574
BVerwG, 26.01.1995 - 3 A 1.93 (https://dejure.org/1995,12574)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1995 - 3 A 1.93 (https://dejure.org/1995,12574)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - 3 A 1.93 (https://dejure.org/1995,12574)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ersatz von Aufwendungen für eine Kampfmittelbeseitigung auf dem Gelände einer ehemaligen Luftmunitionsanstalt - Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Geltendmachung eines Anspruchs aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 14.06.2006 - 3 A 6.05

    Kriegsfolgelasten; Staatspraxis; Kampfmittelräumung.

    Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage, indem er sich auf Art. 120 GG und die fortgeltende Staatspraxis für Kampfmittelräumung beruft (vgl. die bisherigen Urteile des Senats zur Kampfmittelräumung, z.B. Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 3 A 2.03 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 7; Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 3 A 1.99 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 6 und Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 A 1.93 - Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 12).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 3 A 1.99

    Kriegsfolgelasten; Staatspraxis; Kampfmittelräumung

    Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage, indem er sich auf Art. 120 GG und die fortgeltende Staatspraxis für Kampfmittelräumung beruft (vgl. die bisherigen Urteile des Senats zur Kampfmittelräumung, z.B. Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 A 1.93 - Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 12).

    Ob sich aus diesem Ausschluß der Rückschluß rechtfertigt, Art. 120 GG räume den Ländern in gewissem Umfang die Möglichkeit ein, dem Bund Kosten für Kriegsfolgenbeseitigung in Rechnung zu stellen, die nicht unter den Ausschluß fallen, hat der Senat in seinen bisherigen beiden Entscheidungen zu Kriegsfolgelasten nicht erörtert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 A 1.93 - a.a.O. und Urteil vom 20. Februar 1997 - BVerwG 3 A 2.95 - Buchholz 11 Art. 120 Nr. 5); in beiden Fällen stellte sich diese Frage nicht, weil die Parteien zuvor Grundsatzvereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen hatten und die Verteilungsregel des Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG nur für die Ermittlung des Umfangs der Erstattungsansprüche heranzuziehen war.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 3 A 2.03

    Kriegsfolgelasten; Staatspraxis; Kampfmittelräumung; Kostenübernahmeerklärung.

    Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage, indem er sich auf Art. 120 GG und die fortgeltende Staatspraxis für Kampfmittelräumung beruft (vgl. die bisherigen Urteile des Senats zur Kampfmittelräumung, z.B. Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 3 A 1.99 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 6 und Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 A 1.93 - Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 12).
  • VG Schleswig, 12.12.2001 - 9 A 245/00

    Kostenerstattung, Grundstücksanschluss, Organisationsermessen, Abwasseranlage,

    Nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1995 - 3 A 1/93 - Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 12) besteht ein Anspruch deshalb nicht, weil die Kläger die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung der Abwasseranschlussleitung - soweit sie noch streitbefangen sind - hinsichtlich der Erneuerung allein als eigenes und nicht zumindest auch als fremdes Geschäft besorgt haben (1.) und hinsichtlich der übrigen Arbeiten eine Aufteilung des Aufwandes ausscheidet (2.) .
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