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   OVG Saarland, 26.05.2008 - 3 A 12/08   

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OVG Saarland, 26.05.2008 - 3 A 12/08 (https://dejure.org/2008,30176)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26.05.2008 - 3 A 12/08 (https://dejure.org/2008,30176)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26. Mai 2008 - 3 A 12/08 (https://dejure.org/2008,30176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kostenerstattung im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Saarland, 07.03.2007 - 3 Q 146/06

    Besetzung von Gemeinderatsausschüssen durch Wahlen; Prinzip der spiegelbildlichen

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2008 - 3 A 12/08
    Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30.11.2007, soweit das Verwaltungsgericht sein Begehren nach Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 294/05 und 3 Q 145/06 entstandenen Kosten und auf vollständige Kostenübernahme einschließlich der Freistellung von der gesamtschuldnerischen Haftung in den Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 abgewiesen hat, führt zu einem Teilerfolg.

    Zuzulassen ist die Berufung hingegen, soweit er sich dagegen wendet, dass in dem angefochtenen Urteil der ihm zuerkannte Anspruch auf Erstattung von ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 durch die "Höhe der jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse" bestimmt ist (2. b.).

    Die Klägerin zu 2. hat hingegen keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil, soweit damit ihr Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihr aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 (korrigiert) und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten abgewiesen wird (3.).

    "soweit dem Kläger zu 1. nach obigen Ausführungen die Kosten des Verfahrens 11 K 311/05 mangels Mutwilligkeit im o.g. Sinne zu ersetzen sind, gilt dies auch in Bezug auf die Kosten eines Berufungszulassungsverfahrens 3 Q 146/06.".

    Diese Passage der Entscheidungsgründe (siehe Seite 14 unter Nr. 3) besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass dem Kläger zu 1. die Kosten des Verfahrens 11 K 311/05 zu ersetzen sind, weil seiner Rechtsverfolgung das einen Erstattungsanspruch ausschließende Kriterium der Mutwilligkeit nicht entgegengehalten werden könne, und dass dies auch in Bezug auf die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens 3 Q 146/06 gelte.

    Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die von dem Kläger zu 1. begehrte Freistellung von seiner gesamtschuldnerischen Haftung hinsichtlich des nach der Kostenentscheidung in dem Urteil vom 14.07.2006 - 11 K 311/05 - von den insgesamt drei Klägern jenes Verfahrens zu tragenden Kostenanteils von insgesamt 9/10 der Kosten des Rechtsstreits mit der Erwägung abgelehnt, die inhaltliche Richtigkeit der im Übrigen auch im Senatsbeschluss vom 07.03.2007 - 3 Q 146/06 - unbeanstandet gebliebenen Kostenentscheidung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.

    Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es verfehlt wäre, aus dem Umstand, dass diese Kostenentscheidung im anschließenden Berufungszulassungsverfahren 3 Q 146/06 nicht beanstandet worden ist, auf ihre Rechtmäßigkeit zu schließen.

    Diese Voraussetzung war in dem Verfahren 3 Q 146/06 nicht erfüllt, weil der Berufungszulassungsantrag zurückgewiesen worden ist.

    Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den das Verlangen nach Freistellung von der Gesamtschuld ablehnenden Teil des angefochtenen Urteils von der Natur der Sache her auf das erstinstanzliche Klageverfahren 11 K 311/05 beschränkt, da im anschließenden Berufungszulassungsverfahren 3 Q 146/06 - wie bereits angesprochen - eine Kostengrundentscheidung nach Kopfteilen getroffen ist.

    Zu 2. b.: Bestimmung des Umfanges des dem Kläger zu 1. zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der ihm als Kläger zu 1. der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten durch Verweisung auf die "Höhe der jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse".

    Dem Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung ist zu entsprechen, soweit er sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils den Umfang des ihm zuerkannten Kostenerstattungsanspruchs als Kläger zu 1. der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 durch Verweisung auf die "Höhe der jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse" bestimmt hat, und geltend macht, solche Kostenfestsetzungsbeschlüsse seien in den betreffenden Verfahren überhaupt nicht ergangen.

    Für diese Beurteilung kann - im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren - letztlich dahinstehen, ob die Tenorierung des Verwaltungsgerichts ihre Ursache darin hat, dass der Kläger zu 1. seinen in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2007 ersichtlich als Leistungsklage formulierten und vom Verwaltungsgericht schon in dem dem Urteil vorangegangenen Gerichtsbescheid auch so verstandenen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung nicht beziffert hat und sich hieraus bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen, letztlich auf eine Verurteilung dem Grunde nach abzielenden Begehrens ergeben.

    Das ändert freilich nichts daran, dass die in Rede stehende Tenorierung des Verwaltungsgerichts den Umfang des dem Kläger zu 1. zuerkannten Erstattungsanspruchs hinsichtlich der ihm als Kläger zu 1. in den Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten im Unklaren lässt, weil die im Urteilstenor in Bezug genommenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in den beiden genannten Verfahren nicht vorliegen.

    Hinsichtlich der ihm als Kläger zu 1. der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten, die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil für erstattungsfähig erachtet hat, war der Kläger zu 1. - was letztlich auch Voraussetzung für den Erfolg seines Erstattungsverlangens ist - hingegen im Ausgangsverfahren nicht Erstattungsberechtigter, sondern Kostenschuldner.

    Zu 3.: Anspruch der Klägerin zu 2. des vorliegenden und der Verfahren 11 K 311/05 sowie 3 Q 146/06 gegen die Beklagte auf Erstattung der ihr aus Anlass der beiden letztgenannten Verfahren entstandenen Kosten.

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin zu 2. des vorliegenden Verfahrens auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihr als Klägerin zu 2. der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten mit der Erwägung abgelehnt, ihr fehlender Fraktionsstatus sei derart evident gewesen, dass die auch von ihr in jenem Verfahren verfolgten Anträge als mutwillig im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes einzustufen seien.

    "die Beklagte zu verurteilen, ihr die ihr in dem Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten zu erstatten",.

    Soweit mit dem angefochtenen Urteil der Antrag der Klägerin zu 2. auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihr aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten in vollem Umfang, d. h. auch hinsichtlich der übrigen neun in dem Verfahren 11 K 311/05 beschiedenen Sachanträge abgewiesen wurde, fehlt es demnach bereits an der durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Darlegung von Gründen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

    Aus den dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass dem Antrag der Klägerin zu 2. auf Zulassung der Berufung auch insoweit nicht entsprochen werden kann, als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ihren Antrag auf Erstattung der Aufwendungen abgelehnt hat, die ihr aus Anlass des an das Verfahren 11 K 311/05 anschließenden Berufungszulassungsverfahrens 3 Q 146/06 entstanden sind.

    Zu dem auf das letztgenannte Verfahren bezogenen Teil des Berufungszulassungsantrages ist - auch ohne dass dies für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich wäre - im Übrigen zu bemerken, dass die Klägerin zu 2. in jenem Verfahren die Rechtsmittelzulassung hinsichtlich ihres mit dem Urteil im Verfahren 11 K 311/05 abgewiesenen Antrages auf Feststellung ihres Fraktionsstatus gerade nicht beantragt (siehe Beschlussabdruck 3 Q 146/06, Bl. 2 und 3) und hinsichtlich der übrigen Anträge, die Gegenstand des damaligen Berufungszulassungsantrages waren, gegenüber der Begründung der Abweisung ihrer dahingehenden erstinstanzlichen Begehren keinerlei Zulassungsgründe vorgebracht hatte.

    Insoweit war sie in dem Berufungszulassungsverfahren 3 Q 146/06 ihrer durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründeten Darlegungspflicht nicht nachgekommen (siehe Beschlussabdruck 3 Q 146/06, Bl. 4).

    Einer gesonderten Bewertung bzw. Ausweisung bedarf zudem das den Gegenstand des Zulassungsbegehrens bildende Interesse des Klägers zu 1., in dem Verfahren 11 K 311/05 von der gesamtschuldnerischen Haftung freigestellt zu werden, und sein Begehren, den Umfang des ihm zuerkannten Erstattungsanspruchs in dem Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 zu klären, das Gegenstand der zugelassenen Berufung ist.

    Das Interesse des Klägers zu 1. an der Klarstellung des Umfanges des ihm zuerkannten Erstattungsanspruches hinsichtlich der ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten veranschlagt der Senat pauschal mit 500,-- EUR.

    Die der Klägerin zu 2. aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten belaufen sich, soweit derzeit mittels einschlägiger normativer Regelungen feststellbar, auf 1.680,03 EUR (I. Instanz Streitwert 100.000,-- EUR, 3/10 von 2.568,-- EUR Gerichtsgebühren = 770, 04 EUR, II. Instanz Streitwert 60.000,-- EUR, 1/3 von 556,-- EUR Gerichtsgebühren = 185,-- EUR; Anwaltskosten II. Instanz Streitwert 60.000,-- EUR, VV 3200 zum RVG 1.796,80 EUR + Auslagen 30,-- EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, hiervon 1/3 = 724, 63 EUR).

  • BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 7.02

    Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Bestimmtheitsgebot; Unwirksamkeit;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2008 - 3 A 12/08
    b) Das Oberverwaltungsgericht ist wegen § 158 Abs. 1 VwGO vorbehaltlich des auf die Ausnahme krassen Unrechts beschränkten Sonderfalls der greifbaren Gesetzeswidrigkeit bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, erst dann zur Nachprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung befugt, wenn die Rechtsmittelzulassung erfolgt ist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 -4 BN 7/02 -NVwZ 2002, 1385).

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7/02 - NVwZ 2002, 1385; zum Begriff der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" auch BGH, Beschluss vom 04.03.1993 - V ZB 5/93 - NJW 1993, 1865.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1991 - 15 A 1046/90

    Ratsfraktion; Auflösung; Funktionsträger; Kostenerstattungsanspruch; Organstreit;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2008 - 3 A 12/08
    Urteil vom 12.11.1991 - 15 A 1046/90 - DVBl. 1992, 444, 446 f.
  • BVerwG, 03.02.1994 - 7 B 11.94

    Klagerecht von Ratsfraktionen gegenüber Ratsbeschlüssen

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2008 - 3 A 12/08
    z.B. Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rdnrn. 97, 100 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 03.02.1994 - 7 B 11/94 - NVwZ-RR 1994, 352.
  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2008 - 3 A 12/08
    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7/02 - NVwZ 2002, 1385; zum Begriff der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" auch BGH, Beschluss vom 04.03.1993 - V ZB 5/93 - NJW 1993, 1865.
  • OVG Saarland, 06.12.1978 - III R 123/78

    Kosten eines kommunalen Organstreits trägt die Kommune

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2008 - 3 A 12/08
    Urteil vom 06.12.1978 - III R 123/78 - SKZ 1979, 44, sowie Beschluss vom 05.10.1981 - 3 R 87/80 -, NVwZ 1982, 140,.
  • OVG Saarland, 05.10.1981 - 3 R 87/80
    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2008 - 3 A 12/08
    Urteil vom 06.12.1978 - III R 123/78 - SKZ 1979, 44, sowie Beschluss vom 05.10.1981 - 3 R 87/80 -, NVwZ 1982, 140,.
  • VG Magdeburg, 13.05.2014 - 9 A 262/13

    Kostenerstattunganspruch eines Ratsmitgliedes bei Klagen gegen ehrverletzende

    a.) Der ständigen Kammerrechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht es in Anlehnung an die bestehende obergerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass grundsätzlich Kosten aus einem Kommunalverfassungsstreitverfahren von der Gebietskörperschaft, dem Kommunalorgan oder Teilen des kommunalen Organs zu erstatten sind (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010, 9 A 73/10 MD mit Verweis auf Bayerischen VGH, Urt. v. 14.8.2006, 4 B 05.939; OVG Saarland, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08; OVG Bremen, B. v. 31.5.1990, 1 B 18/90; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.5.1987, 7 A 90/86; alle juris).

    Die Kosten eines solchen Rechtsstreits muss der Prozessführer aber selbst übernehmen, wenn die Anrufung des Gerichts mutwillig war (so OVG Saarlouis, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08) oder wenn der Rechtsstreit ohne vernünftigen Grund angestrengt worden ist (so OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90) und die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte nicht unumgänglich war (vgl. Bay. VGH, U. v. 14.08.2006, 4 B 05.939, Rn. 28).

    Es muss sich bewusst sein, dass es die kommunale Gebietskörperschaft grundsätzlich nicht vermögensrechtlich binden kann, indem es sie in einen Rechtsstreit zieht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Saarland, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08, Rn. 13, zitiert nach juris).

  • VG Meiningen, 20.09.2011 - 2 K 140/11

    Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds über die Bezüge des Geschäftsführers einer

    Organ oder Organteil stehende Gebietskörperschaft, hier die Stadt S, zur Kostentragung in dem diesen treffenden Umfang verpflichtet ist (vgl. BayVGH U. v. 14.08.2006, 4 B 05.939; OVG Saarland B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08; VG Saarland B. v. 15.03.2010, 11 K 759/09; VG Magdeburg U. v. 28.10.2010, 9 A 73/10, wobei verschiedene Gerichte sich zu einer Tenorierung im hier geschehenen Sinn außerstande sehen, da die VwGO eine Kostenauferlegung nur gegenüber einem direkt am Verfahren Beteiligten kenne, dann jedoch einen Kostenerstattungsanspruch des Organs gegenüber der Gebietskörperschaft im Innenverhältnis annehmen; alle juris).
  • VG Magdeburg, 28.10.2010 - 9 A 73/10

    Erstattung der Kosten eines Kommunalverfassungsstreits

    Die Kammer schließt sich der zwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die davon ausgeht, dass grundsätzlich Kosten aus einem Kommunalverfassungsstreitverfahren von der Gebietskörperschaft, dem Kommunalorgan oder Teilen des kommunalen Organs zu erstatten sind (vgl. Bay. VGH, U. v. 14.08.2006, 4 B 05.939, Rn. 27; OVG Saarland, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08, Rn. 13, 17, 22; OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90, Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 19.05.1987, 7 A 90/86, zitiert jeweils nach juris).

    Die Kosten eines solchen Rechtsstreits muss der Prozessführer aber selbst übernehmen, wenn die Anrufung des Gerichts mutwillig war (so OVG Saarlouis, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08) oder wenn der Rechtsstreit ohne vernünftigen Grund angestrengt worden ist (so OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90) und die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte nicht unumgänglich war (vgl. Bay. VGH, U. v. 14.08.2006, 4 B 05.939, Rn. 28).

    Es muss sich bewusst sein, dass es die kommunale Gebietskörperschaft grundsätzlich nicht vermögensrechtlich binden kann, indem es sie in einen Rechtsstreit zieht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Saarland, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08, Rn. 13, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 02.06.2014 - 8 B 98.13

    Kostenerstattungsanspruch einer Stadtratsfraktion für die Rechtsverfolgung im

    Das Berufungsgericht hat zwar offen gelassen, ob der Erstattungsanspruch einen Anwendungsfall des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs darstellt (so namentlich OVG Münster, Urteil vom 12. November 1991 a.a.O. Rn. 44 ff.) oder aber unmittelbar in den dem Funktionsträger kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen als Ausfluss seiner Organstellung gründet (so etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 26. Mai 2008 - 3 A 12/08 - juris Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 24. April 2009 a.a.O. Rn. 52).
  • VG Magdeburg, 15.08.2011 - 9 A 218/10

    Kommunalrecht; Erstattung außergerichtlicher Rechtsverteidigungskosten eines

    Zwischenzeitlich scheint es in der Rechtsprechung anerkannt zu sein, dass zumindest Kosten aus einem Kommunalstreitverfahren erstattungsfähig sind (vgl.: VG Magdeburg, U. v. 28.10.2010, 9 A 73/10 MD mit Verweis aus Bay. VGH, Urt. v. 14.08.2006, 4 B 05.939, OVG Saarland, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08; OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90 und OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 19.05.1987, 7 A 90/86; alle juris).

    Voraussetzung dafür ist jedoch auch, dass die Beschreitung des Rechtsweges nicht mutwillig erscheint und letztendlich zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte unumgänglich war (vgl.: OVG Saarlouis, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08; OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90; Bay. VGH, Urt. v. 14.08.2006, 4 B 05.939; juris).

  • VG Meiningen, 20.09.2011 - 2 K 303/10

    Allgemeiner Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds in Thüringen

    Aufgrund der Besonderheiten des hier vorliegenden Kommunalverfassungsstreites ist die hinter dem streitenden Organ oder Organteil stehende Gebietskörperschaft, hier die Stadt S, zur Kostentragung verpflichtet (vgl. BayVGH U. v. 14.08.2006, 4 B 05.939; OVG Saarland B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08; VG Saarland B. v. 15.03.2010, 11 K 759/09; VG Magdeburg U. v. 28.10.2010, 9 A 73/10, wobei verschiedene Gerichte sich zu einer Tenorierung im hier geschehenen Sinn außerstande sehen, da die VwGO eine Kostenauferlegung nur gegenüber einem direkt am Verfahren Beteiligten kenne, dann jedoch einen Kostenerstattungsanspruch des Organs gegenüber der Gebietskörperschaft im Innenverhältnis annehmen; alle juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2009 - 9 S 3261/08

    Verteilung der Verfahrenskosten in körperschaftsinternen Organstreitigkeiten

    Es bedarf daher keiner Prüfung der Frage, ob die Rechtsprechung des Senats zur materiellen Kostentragungspflicht bei körperschaftsinternen Organstreitigkeiten (Beschluss vom 17.09.1984 a.a.O.; Urteil vom 21.10.1987 - 9 S 2920/85 - KM-KHSchR 1988, 124; ebenso Bay.VGH, Urteil vom 14.08.2006 - 4 B 05.939 - ; OVG Saarland, Beschluss vom 26.05.2008 - 3 A 12/08 -) hier zu einer Kostentragungspflicht des Antragsgegners führen würde oder diese Rechtsprechung einer Korrektur bedarf.
  • OVG Saarland, 17.09.2018 - 2 A 516/17

    Kostenerstattung im Kommunalverfassungsstreit

    Die im Zusammenhang mit derartigen Kostenerstattungsansprüchen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind in dem Gerichtsbescheid unter Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des OVG des Saarlandes(vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.12.1978 - III R 123/78 -, SKZ 1979, S. 44 ff., Beschlüsse vom 5.10.1981 - 3 R 87/80 -, NVwZ 1982, 140 und vom 26.5.2008 - 3 A 12/08 -, DVP 2010, 213) zutreffend wiedergegeben und bedürfen keiner Wiederholung.
  • OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 B 162/21

    Zum Anspruch eines Stadtratsmitglieds auf Kostenübernahme für einen

    [Grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.12.1978 - III R 123/78 -, SKZ 1979, 44; nachfolgend etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.10.1981 - 3 R 87/80 -, vom 26.5.2008 - 3 A 12/08 - und vom 17.9.2018 - 2 A 516/17 -, alle juris] Es bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens auch keine Bedenken an der weiteren Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch bestehe nach diesem Maßstab nicht, da die Klage 3 K 434/21 offensichtlich unbegründet und vom Standpunkt einer verständigen Partei nicht geboten sei.
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