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   OVG Sachsen, 16.06.2010 - 3 A 196/09   

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https://dejure.org/2010,20928
OVG Sachsen, 16.06.2010 - 3 A 196/09 (https://dejure.org/2010,20928)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.06.2010 - 3 A 196/09 (https://dejure.org/2010,20928)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - 3 A 196/09 (https://dejure.org/2010,20928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    FeV § 11 Abs. 3 S. 1
    Aussagekraft von Laborwerten im medizinisch-psychologischen Gutachten nach § 11 Abs 3 S 1 FeV

  • verkehrslexikon.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grudnlage des sog. Gamma GT-Wertes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrerlaubnisentziehung nach Abstellen auf den beeinflussbaren Gamma-GT-Wert zur Ermittlung eines Alkoholmissbrauchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Fahrerlaubnisentziehung nach Abstellen auf den beeinflussbaren Gamma-GT-Wert zur Ermittlung eines Alkoholmissbrauchs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 30.11.2009 - 3 B 398/07

    Festsetzungsfeststellungsklage; Kraftfahrzeugstilllegung; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.06.2010 - 3 A 196/09
    Die Antragsbegründung muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung, Sachverhaltsfeststellung oder - würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus Sicht des Rechtsmittelführers nicht tragfähig sind (vgl. Beschl. v. 30.11.2009 - 3 B 398/07 - std. Rspr.).
  • VGH Bayern, 30.09.2008 - 11 CS 08.2211

    Kumulierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.06.2010 - 3 A 196/09
    Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Wert das empfindlichste Merkmal eines übermäßigen Alkoholkonsums ist; bereits eine ca. drei- bis sechswöchige Abstinenz lässt den Wert wieder in den Bereich der Normwerte absinken (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.2211 -, zitiert nach juris).
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