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   VG Schleswig, 25.09.2001 - 3 A 362/00   

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https://dejure.org/2001,55983
VG Schleswig, 25.09.2001 - 3 A 362/00 (https://dejure.org/2001,55983)
VG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2001 - 3 A 362/00 (https://dejure.org/2001,55983)
VG Schleswig, Entscheidung vom 25. September 2001 - 3 A 362/00 (https://dejure.org/2001,55983)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage im Versammlungsrecht; Rechtmäßigkeit einer Auflage; Außerversammlungsgesetzliche Erlaubnisvorbehalte; Beschränkung des Einsatzes von Lautsprechern und Megaphonen ; Aufrechterhaltung der Marschroute ; Kommunikativer ...

  • Judicialis

    VwGO § 113 Abs. 5; ; VwGO § 113 Abs. 4; ; VersammlG § 15 Abs. 1; ; GG Art. 8; ; StVO § 33 Abs. 1 Nr. 1; ; StrWG S-H § 21 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 3 A 362/00
    Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01, NJW 2001, 1407 (1408)).

    Jedenfalls in bestimmten gesellschaftlichen Kontexten soll die demonstrative Äußerung neonazistischer Meinungen versammlungsrechtlich als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung untersagt werden können (vgl. zur Kritik an der BVerfG-Rspr. Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff.).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 3 A 362/00
    Zwar kommt die öffentliche Ordnung nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01, NJW 2001, 1409) grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle des Versammlungsverbots in Betracht.
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 3 A 362/00
    Hierzu gehört die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit, die dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 23.03.1999 - 1 C 12/97, NVwZ 1999, 991 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 3 A 362/00
    Unter der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln zu verstehen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertegehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01, NJW 2001, 2072 (2074)).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 3 A 362/00
    Außerversammlungsgesetzliche Erlaubnisvorbehalte, die unmittelbar versammlungsbezogene Betätigungen betreffen, sind suspendiert (BVerwGE 82, 34 (38ff)).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 3 A 362/00
    Insoweit kann offengelassen werden, ob die Regelungen der §§ 74, 58 VwGO auch bei Erledigung vor Klageerhebung Anwendung finden sollen oder aber mit der neueren Rechtsprechung des BVerwG's (Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7/98, NVwZ 2000, 63 (64)) die Klageerhebung in diesen Fällen nicht fristgebunden ist.
  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 3 A 362/00
    Auch hätten nach der Rechtsprechung des BVerfG's (Beschluss vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01, NJW 2001, 2069 (2071)) insoweit weitere, beispielsweise provokative oder aggressive, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigende Begleitumstände hinzukommen müssen.
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