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Rechtsprechung
   VG Osnabrück, 04.08.2020 - 3 A 44/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35719
VG Osnabrück, 04.08.2020 - 3 A 44/19 (https://dejure.org/2020,35719)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 04.08.2020 - 3 A 44/19 (https://dejure.org/2020,35719)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 04. August 2020 - 3 A 44/19 (https://dejure.org/2020,35719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Heilpraktiker dürfen Eigenblutbehandlungen bei Patienten durchführen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Münster, 17.09.2018 - 5 K 579/18

    Heilpraktiker Eigenbluttherapie Eigenblut, ozonisiertes Zubereitungsverfahren,

    Auszug aus VG Osnabrück, 04.08.2020 - 3 A 44/19
    Dazu verwies er auf ein Urteil des VG Münster vom 17. September 2018 (Az. 5 K 579/18 -, juris).

    Damit ist das einmal dem Körper entnommene Blut auch ohne weitere Behandlung als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG einzustufen (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 - und VG Münster, Urteil vom 17. September 2018 - 5 K 579/18 -, juris).

    Ist es zur Anwendung beim Spender selbst bestimmt, handelt es sich um ein Eigenblutprodukt im Sinne des § 28 TFG (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 - VG Münster, Urteil vom 17. September 2018 - 5 K 579/18 - VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 - 16 K 2274/18 -, jeweils zit. nach juris).

  • VG Düsseldorf, 22.05.2019 - 16 K 2274/18
    Auszug aus VG Osnabrück, 04.08.2020 - 3 A 44/19
    Ist es zur Anwendung beim Spender selbst bestimmt, handelt es sich um ein Eigenblutprodukt im Sinne des § 28 TFG (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 - VG Münster, Urteil vom 17. September 2018 - 5 K 579/18 - VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 - 16 K 2274/18 -, jeweils zit. nach juris).

    Denn durch die Einschränkung des § 28 TFG wäre es einem Heilpraktiker nicht einmal erlaubt, im Rahmen der Eigenbluttherapie entnommenes Blut mit homöopathischen Arzneimitteln zu versehen (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019, a.a.O., das diese Methode ebenfalls für zulässig erachtet) oder dieses unverändert zu injizieren oder es bloß zu schütteln.

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Transfusionsgesetz insoweit ein anderes Begriffsverständnis zugrunde liegt als dem Arzneimittelgesetz (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019, a.a.O.).

  • VG Münster, 17.09.2018 - 5 K 1161/18
    Auszug aus VG Osnabrück, 04.08.2020 - 3 A 44/19
    Dies habe auch das VG Münster bereits in zwei Fällen so entschieden (Urteile vom 17. September 2018 - 5 K 1161/18 und 5 K 1118/18).

    a) Das VG Münster hat in seinem Urteil vom 17. September 2018 (5 K 1161/18, juris) für die Bestimmung des Begriffes des homöopathischen Eigenblutproduktes auf den Begriff des homöopathischen Arzneimittels nach § 4 Abs. 26 AMG zurückgegriffen.

  • BGH, 17.01.2012 - VI ZR 336/10

    Heilpraktikerhaftung: Dokumentationspflichten nach dem Transfusionsgesetz bei

    Auszug aus VG Osnabrück, 04.08.2020 - 3 A 44/19
    Damit ist das einmal dem Körper entnommene Blut auch ohne weitere Behandlung als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG einzustufen (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 - und VG Münster, Urteil vom 17. September 2018 - 5 K 579/18 -, juris).

    Ist es zur Anwendung beim Spender selbst bestimmt, handelt es sich um ein Eigenblutprodukt im Sinne des § 28 TFG (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 - VG Münster, Urteil vom 17. September 2018 - 5 K 579/18 - VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 - 16 K 2274/18 -, jeweils zit. nach juris).

  • VG Münster, 17.09.2018 - 5 K 1118/18
    Auszug aus VG Osnabrück, 04.08.2020 - 3 A 44/19
    Dies habe auch das VG Münster bereits in zwei Fällen so entschieden (Urteile vom 17. September 2018 - 5 K 1161/18 und 5 K 1118/18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2018 - 13 A 1237/16

    Anspruch eines pharmazeutischen Unternehmers auf eine arzneimittelrechtliche

    Auszug aus VG Osnabrück, 04.08.2020 - 3 A 44/19
    Das Arzneimittelgesetz lässt im Sinne eines "Wissenschaftspluralismus" neben der Schulmedizin Raum für die besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie (vgl. § 25 Abs. 7 Satz 4 AMG), die auf verschiedenen theoretischen Ansätzen aufbauen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 13 A 1237/16 -, juris, Rn. 43 f. m.w.N.).
  • VG München, 30.06.2022 - M 26a K 21.397

    Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker

    Auch aus dem Sinn und Zweck des Transfusionsgesetzes lässt sich eine Begrenzung des Begriffs der Spende bzw. der Blutentnahme auf Fremdblutspenden somit nicht begründen (so auch OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021, 9 A 4073/18, juris Rn. 37-51; VG Münster, Urteil vom 17. September 2018, 5 K 579/18, juris Rn. 50; VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020, 3 A 44/19, juris Rn. 23; MüKoStGB/Tag, 4. Aufl. 2022, TFG § 2 Rn. 3; Erbs/Kohlhaas/Häberle, 240. EL Dezember 2022, TFG § 2 Rn. 2; Spickhoff/Spickhoff, 3. Aufl. 2018, TFG § 2 Rn. 2; Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Auflage 2021, Kapitel VI, Rn. 73-76).

    Nach einer anderen Ansicht (VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020, 3 A 44/19, juris Rn. 26-37; im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, VI ZR 336/10, juris Rn. 15; Spickhoff, Anmerkung zur Entscheidung VG Münster 5 K 578/18, ZMGR 2019, S. 111 f.; Schmidt-Recla, Vette, Anmerkung zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.4.2021, MedR 2022, S. 162-163; offengelassen VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019, 16 K 2274/18, juris Rn. 61) sind die Begrifflichkeiten "Eigenblutprodukte" und "homöopathische" in § 28 TFG grundsätzlich eigenständig auszulegen.

    Das Transfusionsgesetz, welches in erster Linie auf Behandlungen bzw. Prozesse abstellt, und das Arzneimittelgesetz, welches in erster Linie Arzneimittel bzw. Substanzen regelt, haben unterschiedliche Ansatzpunkte, was bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (so auch VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020, 3 A 44/19, juris Rn. 31).

    Insbesondere die - hier nicht streitgegenständliche - Injektion von mit isotonischer Kochsalzlösung verdünntem Eigenblut (zwischen den Parteien als unstreitig zulässig für Heilpraktiker erachtet in VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020, 3 A 44/19, juris Rn. 5 und 33; auch OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021, 9 A 4073/18, juris Rn. 91-93 geht von der Zulässigkeit dieser Methode aus) würde sich mangels Vorliegen einer Blutzubereitung im Sinne von § 4 Abs. 2 AMG nicht für die Ausnahme in § 28 TFG qualifizieren.

    Das Gericht folgt insoweit der Auslegung von § 28 TFG durch das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020, 3 A 44/19, juris Rn. 29-31) und auch der im Ergebnis vom Bundesgerichtshof vertretenen Auslegung von § 28 TFG (BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, VI ZR 336/10, juris Rn. 15).

    Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "homöopathische Eigenblutprodukte" auch sämtliche anderen naturheilkundlichen Eigenbluttherapien vom Anwendungsbereich des Transfusionsgesetzes ausnehmen wollte (so auch VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020, 3 A 44/19, juris Rn. 34).

    Dies ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss (argumentum a fortiori) bzw. einer teleologischen Extension des Begriffs der homöopathischen Eigenblutprodukte in § 28 TFG (so auch VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020, 3 A 44/19, juris Rn. 31-37).

    Auch die durch den Gesetzgeber im Jahr 2005 erfolgte Streichung der Ausnahme für "Eigenblutprodukte zur Immuntherapie" in § 28 TFG (BGBl. I 2005, S. 234) kann nicht als Beleg für einen ausdrücklich entgegenstehenden Willen des Gesetzesgebers dienen (so auch VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020, 3 A 44/19, juris Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 9 A 4073/18

    Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker zu Recht untersagt

    19/8180, S. 50; in diese Richtung wohl auch Lippert, in: Lippert/Flegel, Kommentar zum TFG und den Hämotherapie-Richtlinien, 2002, § 28 Rn. 2; a. A. VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 29 ff.

    Maßgeblich kann nicht sein, ob mit dem Prozess aus Entnahme und Reinjektion eine homöopathische Behandlung vorliegt, das Eigenblut also als entsprechender Reiz für das Immunsystem eingesetzt wird, und dass das konkrete Risiko bei den nicht § 4 Abs. 26 Satz 1 AMG genügenden Eigenblutprodukten mit gleich geringen Risiken verbunden ist wie denjenigen bei homöopathischen Eigenblutprodukten, die in einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden, so aber VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 31.

    Ferner wird in dem vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Verfahren, VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 5 und 30, eine Zubereitungsmethode (flüssige Verdünnung) genannt, die auch von der dort zuständigen Behörde als dem homöopathischen Zubereitungsverfahren entsprechend unter § 28 TFG subsumiert worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 9 A 4109/18

    Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker zu Recht untersagt

    19/8180, S. 50; in diese Richtung wohl auch Lippert, in: Lippert/Flegel, Kommentar zum TFG und den Hämotherapie-Richtlinien, 2002, § 28 Rn. 2; a. A. VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 29 ff.

    Maßgeblich kann nicht sein, ob mit dem Prozess aus Entnahme und Reinjektion eine homöopathische Behandlung vorliegt, das Eigenblut also als entsprechender Reiz für das Immunsystem eingesetzt wird, und dass das konkrete Risiko bei den nicht § 4 Abs. 26 Satz 1 AMG genügenden Eigenblutprodukten mit gleich geringen Risiken verbunden ist wie denjenigen bei homöopathischen Eigenblutprodukten, die in einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden, so aber VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 31.

    Ferner wird in dem vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Verfahren, VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 5 und 30, eine Zubereitungsmethode (flüssige Verdünnung) genannt, die auch von der dort zuständigen Behörde als dem homöopathischen Zubereitungsverfahren entsprechend unter § 28 TFG subsumiert worden ist.

    A. VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 26 ff., sowie BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 -, BGHZ 192, 198 = juris Rn. 15 (allerdings für die hier nicht im Streit stehende Eigenbluttherapie mit Nosoden); offen gelassen von VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 - 16 K 2274/18 -, juris Rn. 56 ff.

  • BVerfG, 22.01.2024 - 1 BvR 2078/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden mehrerer Heilpraktiker gegen das Verbot der

    Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt (vgl. nur die beschriebenen Behandlungsmethoden im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 2022 - M 26a K 21.397 -, juris, Rn. 4 ff. und im Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris, Rn. 3 ff.) und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen (z.B. nach dem Arzneimittelgesetz) unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden.
  • BVerfG, 22.01.2024 - 1 BvR 2182/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden mehrerer Heilpraktiker gegen das Verbot der

    Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt (vgl. nur die beschriebenen Behandlungsmethoden im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 2022 - M 26a K 21.397 -, juris, Rn. 4 ff. und im Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris, Rn. 3 ff.) und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen (z.B. nach dem Arzneimittelgesetz) unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 9 A 4108/18

    Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker zu Recht untersagt

    19/8180, S. 50; in diese Richtung wohl auch Lippert, in: Lippert/Flegel, Kommentar zum TFG und den Hämotherapie-Richtlinien, 2002, § 28 Rn. 2; a. A. VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 29 ff.

    Maßgeblich kann nicht sein, ob mit dem Prozess aus Entnahme und Reinjektion eine homöopathische Behandlung vorliegt, das Eigenblut also als entsprechender Reiz für das Immunsystem eingesetzt wird, und dass das konkrete Risiko bei den nicht § 4 Abs. 26 Satz 1 AMG genügenden Eigenblutprodukten mit gleich geringen Risiken verbunden ist wie denjenigen bei homöopathischen Eigenblutprodukten, die in einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden, so aber VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 31.

    Ferner wird in dem vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Verfahren, VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 5 und 30, eine Zubereitungsmethode (flüssige Verdünnung) genannt, die auch von der dort zuständigen Behörde als dem homöopathischen Zubereitungsverfahren entsprechend unter § 28 TFG subsumiert worden ist.

    A. VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 26 ff., sowie BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 -, BGHZ 192, 198 = juris Rn. 15 (allerdings für die hier nicht im Streit stehende Eigenbluttherapie mit Nosoden); offen gelassen von VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 - 16 K 2274/18 -, juris Rn. 56 ff.

  • BVerfG, 22.01.2024 - 1 BvR 2171/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden mehrerer Heilpraktiker gegen das Verbot der

    Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt (vgl. nur die beschriebenen Behandlungsmethoden im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 2022 - M 26a K 21.397 -, juris, Rn. 4 ff. und im Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris, Rn. 3 ff.) und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen (z.B. nach dem Arzneimittelgesetz) unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2021 - 9 A 2251/19

    Anwendbarkeit des Transfusionsgesetzes auf die streitgegenständliche Entnahme von

    Ferner wird in dem vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Verfahren, VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 5 und 30, eine Zubereitungsmethode (flüssige Verdünnung) erwähnt, die auch von der dort zuständigen Behörde als dem homöopathischen Zubereitungsverfahren entsprechend unter § 28 TFG subsumiert worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2021 - 9 A 1514/20

    Antrag gegen das auf das Transfusionsgesetz basierende Verbot gegen die

    Ferner wird in dem vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Verfahren, VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 5 und 30, eine Zubereitungsmethode (flüssige Verdünnung) erwähnt, die auch von der dort zuständigen Behörde als dem homöopathischen Zubereitungsverfahren entsprechend unter § 28 TFG subsumiert worden ist.
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Rechtsprechung
   VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,74384
VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19 (https://dejure.org/2021,74384)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 05.07.2021 - 3 A 44/19 (https://dejure.org/2021,74384)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 05. Juli 2021 - 3 A 44/19 (https://dejure.org/2021,74384)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    Kolumbien: Sicherheitslage landesweit erheblich verbessert

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19
    Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht jedoch allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - 60367/10 [S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich] - Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23).

    Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili/Belgien] - Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 29).

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 01.06.2012 - 10/12
    Auszug aus VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19
    Seite 10/12 Fällen pro 100.000 Einwohnern auf sieben Tage von COVID-19 durchaus stark betroffen und wird als Hochinzidenzgebiet eingestuft.
  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19
    Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili/Belgien] - Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 29).
  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19
    Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht jedoch allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - 60367/10 [S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich] - Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 2998/11

    Bestehen einer von persönlichen gefahrerhöhenden Umständen unabhängigen besonders

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19
    Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie RL 2004/83/EG (EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-285/12 - NVwZ 2014, 573) liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen.
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19
    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris).
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 12.07.2013 - 6/12
    Auszug aus VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19
    Seite 6/12 gar persönliche Daten (ehemaliger) Berufssoldaten, könnten dies allenfalls Daten von einer Zeit sein, zu der der Kläger sich noch in Kolumbien aufhielt bzw. noch für das Militär tätig war.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19
    Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.07.2021 - 3 A 44/19
    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris).
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 14.02.2014 - 4/12
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

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