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   OVG Brandenburg, 28.06.2002 - 3 A 58/97   

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OVG Brandenburg, 28.06.2002 - 3 A 58/97 (https://dejure.org/2002,78495)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2002 - 3 A 58/97 (https://dejure.org/2002,78495)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juni 2002 - 3 A 58/97 (https://dejure.org/2002,78495)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Truppenübungsplatz Wittstock - Beendigung der Verfahren durch in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erledigungserklärungen der Beteiligten

  • brandenburg.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Truppenübungsplatz Wittstock

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 24.06

    Zulässigkeit der militärischen Nutzung einer vormals sowjetisch genutzten

    b) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung steht - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2001 in dem Verfahren 3 A 58/97 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt hatte, entsprechend den Urteilen des 3. Senats vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (4 C 12.99 und 4 C 13.99) sowie unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nutzung des Geländes des frühren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem Gemeindegebiet der damaligen Klägerin, der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tieflügen zu unterlassen.

    Denn die Antragstellerin kann sich auch als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Flecken Zechlin auf die von der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 A 58/97 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg abgegebene Erklärung ebenso wenig berufen, wie sie sich auf einen rechtskräftig gewordenen Urteilstenor des gleichen Inhalts berufen könnte.

    Streitgegenstand der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem Verfahren 3 A 58/97 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erhobenen Klage war der auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte prozessuale Anspruch auf Verurteilung der Beklagten, die Nutzung des Geländes des früheren Truppenübungsplatzes auf dem Gemeindegebiet der Klägerin als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz, einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tiefflügen zu unterlassen (vgl. die Wiedergabe des zuletzt gestellten Antrags in dem Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Juli 2002, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Das für den Streitwert maßgebliche Interesse der Antragsteller an der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin im Klageverfahren entspricht wertmäßig dem Interesse an einer Klage gegen die Untersagung der Nutzung des hier in Rede stehenden Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und als Truppenübungsplatz, das der vormals zuständig gewesene 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bei Klagen von Gemeinden mit 50.000,- Euro (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Juli 2002 - 3 A 58/97 -) und bei Klagen von Anwohnern mit 10.225,84 Euro (20.000,- DM) bewertet hat (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 A 56/97 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 2 S 99.05

    OVG Berlin-Brandenburg bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen

    Das für den Streitwert maßgebliche Interesse der Antragsteller an der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin im Klageverfahren entspricht wertmäßig dem Interesse an einer Klage gegen die Untersagung der Nutzung des hier in Rede stehenden Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und als Truppenübungsplatz, das der vormals zuständig gewesene 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bei Klagen von Gemeinden mit 50.000,- Euro (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Juli 2002 - 3 A 58/97 -) und bei Klagen von Anwohnern mit 10 225, 84 Euro (20 000 DM) bewertet hat (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 A 56/97 -).
  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Das für den Streitwert maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin im Klageverfahren entspricht wertmäßig dem Interesse an einer Klage gegen die Untersagung der Nutzung des hier in Rede stehenden Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und als Truppenübungsplatz, das der Senat mit 50.000,00 Euro bewertet hat (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Juli 2002 - 3 A 58/97 -, S. 8 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06

    Vorläufiges Verbot der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock

    b) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 steht - anders als die Antragsteller meinen - auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2001 in dem Verfahren (3 A 58/97) vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt hatte, entsprechend den Urteilen des 3. Senats vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (4 C 12.99 und 4 C 13.99) sowie unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nutzung des Geländes des frühren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem Gemeindegebiet der damaligen Klägerin, der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tieflügen zu unterlassen.
  • OVG Brandenburg, 09.08.2004 - 3 B 325/03
    Das nach § 15 GKG a. F. (Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens) für den Streitwert maßgebliche Interesse der ehemaligen Gemeinde ... an der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin im Klageverfahren entspricht wertmäßig dem Interesse an einer Klage gegen die Untersagung der Nutzung des hier in Rede stehenden Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und als Truppenübungsplatz, das der Senat mit 50.000,00 Euro bewertet hat (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Juli 2002 - 3 A 58/97 -, S. 8 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucksehemalige Gemeinde ...).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06

    Beeinträchtigung der Belange einer Gemeinde durch die militärische Nutzung eines

    b) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 steht - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2001 in dem Verfahren (3 A 58/97) vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt hatte, entsprechend den Urteilen des 3. Senats vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (4 C 12.99 und 4 C 13.99) sowie unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nutzung des Geländes des frühren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem Gemeindegebiet der damaligen Klägerin, der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tieflügen zu unterlassen.
  • OVG Brandenburg, 18.08.2004 - 3 B 344/03
    Das nach § 15 GKG a. F. (Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens) für den Streitwert maßgebliche Interesse der ehemaligen Gemeinde ... an der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin im Klageverfahren entspricht wertmäßig dem Interesse an einer Klage gegen die Untersagung der Nutzung des hier in Rede stehenden Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und als Truppenübungsplatz, das der Senat mit 50.000,00 Euro bewertet hat (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Juli 2002 - 3 A 58/97 -, S. 8 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucksehemalige Gemeinde ...).
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