Rechtsprechung
BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vorrang des Tarifvertrags und abschließende Regelung durch Tarifvertrag in der betrieblichen Altersversorgung, Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in der betrieblichen Altersversorgung.
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorrang des Tarifvertrags und abschließende Regelung durch Tarifvertrag in der betrieblichen Altersversorgung; Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in der betrieblichen Altersversorgung; Abschluss eines Gruppen-Lebensversicherungsvertrages zu Gunsten der ...
- Judicialis
ZPO § 256; ; BetrVG § ... 87 Abs. 1 Nr. 8; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2000 § 2; ; Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2000 § 3; ; Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2000 § 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht - Vorrang des Tarifvertrags und abschließende Regelung durch Tarifvertrag in der betrieblichen Altersversorgung; Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in der betrieblichen Altersversorgung
- datenbank.nwb.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bielefeld, 18.09.2001 - 5 BV 25/01
- LAG Hamm, 08.05.2002 - 10 TaBV 132/01
- BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Papierfundstellen
- BAGE 107, 112
- ZIP 2004, 922
- NZA 2004, 1344
- BB 2004, 943
- DB 2004, 883
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (12)
- BAG, 16.02.1993 - 3 ABR 29/92
Mitbestimmung bei Auswahl von Versicherungsunternehmen
Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Aus den allgemeinen Grundsätzen hat der Senat hergeleitet, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf die Entscheidungen darüber erstreckt, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (vgl. ua. 18. März 1976 - 3 ABR 32/75 - AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 4, zu II B 2 b der Gründe; 16. Februar 1993 - 3 ABR 29/92 - BAGE 72, 229, 233 f.).a) Zutreffend und insoweit auch von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der Abschluss eines Gruppen-Lebensversicherungsvertrages zu Gunsten der Arbeitnehmer eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung ist und sich somit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats allein aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergeben, nicht jedoch aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, was die Schaffung einer betrieblichen Sozialeinrichtung voraussetzte (BAG 18. März 1976 - 3 ABR 32/75 - AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 4; 16. Februar 1993 - 3 ABR 29/92 - BAGE 72, 229).
Solange der Verteilungsplan und die Beitragsbelastungen der Arbeitnehmer unberührt bleiben, ist selbst der Wechsel der Versicherungsgesellschaft nicht mitbestimmungspflichtig (BAG 16. Februar 1993 - 3 ABR 29/92 - BAGE 72, 229, zu II 1 c der Gründe).
- BAG, 18.03.1976 - 3 ABR 32/75
Ruhegehalt - Lebensversicherung - Form - Geltungsbereich - Sozialeinrichtung - …
Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Aus den allgemeinen Grundsätzen hat der Senat hergeleitet, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf die Entscheidungen darüber erstreckt, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (vgl. ua. 18. März 1976 - 3 ABR 32/75 - AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 4, zu II B 2 b der Gründe; 16. Februar 1993 - 3 ABR 29/92 - BAGE 72, 229, 233 f.).a) Zutreffend und insoweit auch von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der Abschluss eines Gruppen-Lebensversicherungsvertrages zu Gunsten der Arbeitnehmer eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung ist und sich somit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats allein aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergeben, nicht jedoch aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, was die Schaffung einer betrieblichen Sozialeinrichtung voraussetzte (BAG 18. März 1976 - 3 ABR 32/75 - AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 4; 16. Februar 1993 - 3 ABR 29/92 - BAGE 72, 229).
- BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
Tarifliche Erweiterung der Beteiligung des Betriebsrats
Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Daher kommt es auch auf die Frage, ob und in welchem Umfang dies möglich wäre, vorliegend nicht an (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 - BAGE 57, 317, 323 ff.; 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - BAGE 56, 18, 32 ff.).
- BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85
Übertarifliche Zulage
Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Der Arbeitgeber entscheidet jedoch grundsätzlich frei darüber, ob, in welchem Umfang und für welchen Zweck er zusätzliche Leistungen erbringen will (vgl. ua. BAG 13. Januar 1987 - 1 ABR 51/85 - BAGE 54, 79, 85; 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47, zu B II 2 b der Gründe). - BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95
Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit
Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Der Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über Bestand, Inhalt und Umfang eines Mitbestimmungsrechts kann im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens geklärt werden (BAG 12. Januar 1988 - 1 ABR 54/86 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 26; 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349, 355 f.). - BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00
Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern
Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Mit dem Hauptantrag erstrebt der Betriebsrat keine nur vergangenheitsbezogene Feststellung (BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - BAGE 98, 60, 63). - BAG, 12.01.1988 - 1 ABR 54/86
Rechtsschutzinteresse im Beschlussverfahren
Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Der Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über Bestand, Inhalt und Umfang eines Mitbestimmungsrechts kann im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens geklärt werden (BAG 12. Januar 1988 - 1 ABR 54/86 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 26; 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349, 355 f.). - BAG, 03.12.1991 - GS 2/90
Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.
Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (st. Rspr. des BAG; vgl. ua. Großer Senat 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, 158; 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - BAGE 97, 379, 384). - LAG Hamm, 08.05.2002 - 10 TaBV 132/01
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei betrieblicher Altersversorgung; …
Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Mai 2002 - 10 TaBV 132/01 - wird zurückgewiesen. - BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86
Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten
Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
Daher kommt es auch auf die Frage, ob und in welchem Umfang dies möglich wäre, vorliegend nicht an (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 - BAGE 57, 317, 323 ff.; 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - BAGE 56, 18, 32 ff.). - BAG, 15.05.2001 - 1 ABR 39/00
Mitbestimmung bei Prämienlohn
- BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 17/94
Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von …
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 11 Sa 78/07
Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat - …
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.07.2003 - 3 ABR 34/02 - habe mit dem hier anstehenden Problem nichts zu tun.Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (vgl. BAG 29.07.2003 - 3 ABR 34/02 -, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung).
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2010 - 10 TaBV 2829/09
Streitiger Vorsitzender; offensichtliche Unzuständigkeit
Die Entscheidung über Durchführungswege bei der Gewährung von Tarifleistungen treffe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber allein (BAG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 3 ABR 34/02).Insoweit hat zwar die Arbeitgeberin auf die Entscheidung des 3. Senates des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 3 ABR 34/02) hingewiesen, mit entsprechend vertretbaren Argumenten hat aber der Betriebsrat auf die Entscheidung des 1. Senates des Bundesarbeitsgerichts verwiesen (BAG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99).
- ArbG Hannover, 17.04.2008 - 10 Ca 436/07 Nimmt man die These von der "Verhandlungsmacht" des aus dem Arbeitgeberverband ausgetretenen Arbeitgebers ernst (s. die zitierten Entscheidungen, dazu ausführlich 15.10.03 - 4 AZR 573/02 - DB 04, 883 linke Spalte), so muss sie in ihren Voraussetzungen und Wirkungen auch zu Ende gedacht werden:.
- ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16
Betriebsrentenanpassung - Betriebsvereinbarung
Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (vgl. BAG 29.07.2003 - 3 ABR 34/02 -, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung). - ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 110/16
Betriebsrentenanpassung - Betriebsvereinbarung
Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (vgl. BAG 29.07.2003 - 3 ABR 34/02 -, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung). - ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 93/16
Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Anpassung einer Gesamtversorgungszusage
Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (vgl. BAG 29.07.2003 - 3 ABR 34/02 -, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung).