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   OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - III-3 AR 256/16, III-3 AR 257/16, III-3 AR 258/16, III-3 AR 259/16, 3 AR 256/16   

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OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - III-3 AR 256/16, III-3 AR 257/16, III-3 AR 258/16, III-3 AR 259/16, 3 AR 256/16 (https://dejure.org/2018,9801)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2018 - III-3 AR 256/16, III-3 AR 257/16, III-3 AR 258/16, III-3 AR 259/16, 3 AR 256/16 (https://dejure.org/2018,9801)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. April 2018 - III-3 AR 256/16, III-3 AR 257/16, III-3 AR 258/16, III-3 AR 259/16, 3 AR 256/16 (https://dejure.org/2018,9801)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16
    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420 m. w. N.).

    Insoweit fehlt es an der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren, die nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG und dem in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Dr 15/1971, S. 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420) neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich vorauszusetzen ist.

    Auf Stundensätze, die Erzielung eines bestimmten Mindesthonorars oder entgangene Möglichkeiten zur Pflichtverteidigertätigkeit in anderen (Groß-)Verfahren kommt es in diesem Zusammenhang von vornherein nicht an, da Sinn der Pflichtverteidigung nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eben nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen ( BVerfG NJW 2007, 3420).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2015 - 3 AR 65/14

    Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr im Verfahren vor dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats (dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015 - III-3 AR 65/14 - RPfleger 2015, 668; JurBüro 2015, 635; StRR 2015, 358) ist zu deren Beantwortung im Kern auf die Dichte der Hauptverhandlungstage abzustellen - und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.

    Im Versuch der Schaffung einer objektiven Bewertungsgrundlage war der Senat davon ausgegangen, dass vom Pflichtverteidiger angesichts der Höhe der Grundgebühr der Nr. 4100 VV das Studium einer Akte von nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden könne, so dass diese Grundgebühr dem Gesamtumfang der Akten entsprechend verhältnismäßig erhöht wurde (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 - III-3 AR 65/14; s.o.).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16
    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 20.06.2014 - 2 ARs 96/13

    Vergütung des bestellten Verteidigers: Abzüge von der Pauschgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16
    Das Vorhandensein von jeweils zwei Pflichtverteidigern gab ihnen zudem die Möglichkeit, außerhalb der Sitzungen anfallende Aufgaben arbeitsteilig zu erledigen (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg , Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14), deren Nutzung durch die Antragsteller der Umstand nahelegt, dass diese ihre Fähigkeit zur Zusammenarbeit durch in wesentlichen Teilen wortgleiche Antragsschriften eindrucksvoll gezeigt haben.
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16
    Das Vorhandensein von jeweils zwei Pflichtverteidigern gab ihnen zudem die Möglichkeit, außerhalb der Sitzungen anfallende Aufgaben arbeitsteilig zu erledigen (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg , Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14), deren Nutzung durch die Antragsteller der Umstand nahelegt, dass diese ihre Fähigkeit zur Zusammenarbeit durch in wesentlichen Teilen wortgleiche Antragsschriften eindrucksvoll gezeigt haben.
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 72/15

    Gewährung einer Pauschgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16
    Demgegenüber ist der Senat aber auch nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als (zunächst) beantragt zu gewähren (vgl. BGH , Beschluss vom 30. August 2016, - 4 StR 72/15 - m.w.N.).
  • OLG München, 17.10.2016 - 1 AR 94/16

    Grenzen der Höhe für die Bewilligung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16
    Hinzu kommt, dass die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowohl den Überblick über die Probleme des Verfahrens und die möglichen Revisionsgründe als auch das Auffinden der zur Begründung erforderlichen Protokollstellen erleichtert (vgl. entsprechend auch OLG München , Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 1 AR 94/16 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 4 ARs 91/15

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung und Bemessung einer Pauschgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16
    Diese mathematische Herangehensweise ist nicht nur von anderen Oberlandesgerichten mangels hinreichender Eignung "für die Findung eines an sämtlichen Gesichtspunkten und am Gesamtgepräge eines konkreten Falles orientierten billigen und zumutbaren Ausgleichs für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit" abgelehnt worden (vgl. etwa OLG Stuttgart , Beschluss vom 4. Juli 2016 - 4 ARs 91/15 -, juris).
  • OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20

    Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel; Bewilligung einer Pauschgebühr;

    (2) Die Dichte der Hauptverhandlungstermine hat mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten zur Wahrnehmung anderer Mandate Bedeutung für die Frage, ob die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit während der Hauptverhandlung wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme über eine längere Zeit für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2018 - III-3 AR 256/16, RPfleger 2018, 501).

    Schließlich wird der geltend gemachte Vor- und Nachbearbeitungsaufwand auch durch die sehr hohe Anzahl der Hauptverhandlungstage relativiert, für die der Antragsteller jeweils eine Terminsgebühr erhielt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2018 - III-3 AR 256/16, RPfleger 2018, 501), die zudem häufig noch durch die Längengebühr nach Nr. 4122 VV erhöht war.

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2021 - 3 AR 90/20

    40.000 Euro Pauschgebühr für Nebenklägerbeistand im Loveparade-Verfahren

    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG NJW 2019, 3370 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14, und vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14, sowie vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16) beurteilt sich dies im Kern nach der Dichte der Hauptverhandlungstage, und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden grundsätzlichen Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 3 AR 37/19

    Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung für einen

    Der Antragsteller orientiert sich bei seiner Berechnung an der im Senatsbeschluss vom 19. April 2018 (III-3 AR 256-259/16 = Rpfleger 2018, 501) getroffenen Entscheidung, in der der Senat für die Einarbeitung in ca. 96.000 Blatt Akten und Beiakten eine in seiner Rechtsprechung beispiellos hohe Pauschvergütung in Höhe von 20.000 EUR gewährt hatte.

    Die Ausführungen der Staatskasse zur fehlenden Unzumutbarkeit der gesetzlichen Terminsgebühren beruhen ebenso auf der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16 = RPfleger 2018, 501).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2021 - 3 AR 78/20

    Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14, sowie vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16) beurteilt sich dies im Kern nach der Dichte der Hauptverhandlungstage, und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden grundsätzlichen Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.
  • OLG Dresden, 15.12.2023 - 1 (S) AR 53/22

    Pauschgebühr. Wirtschaftstrafverfahren, umfangreiches Aktenmaterial, zahlreiche

    Andererseits ist insoweit zu beachten, dass es sich dabei nicht per se um klassischen Lesestoff handelt, vielmehr bedürfen die Inhalte in großen Teilen lediglich einer kursorischen Erfassung und sind Grundlage computergestützer Recherchen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2018, Az.: 111-3 AR 256/16 - juris).
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