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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 3 AR 37/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,89311
OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 3 AR 37/19 (https://dejure.org/2019,89311)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2019 - 3 AR 37/19 (https://dejure.org/2019,89311)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 3 AR 37/19 (https://dejure.org/2019,89311)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16

    Bewilligung einer Pauschgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 3 AR 37/19
    Der Antragsteller orientiert sich bei seiner Berechnung an der im Senatsbeschluss vom 19. April 2018 (III-3 AR 256-259/16 = Rpfleger 2018, 501) getroffenen Entscheidung, in der der Senat für die Einarbeitung in ca. 96.000 Blatt Akten und Beiakten eine in seiner Rechtsprechung beispiellos hohe Pauschvergütung in Höhe von 20.000 EUR gewährt hatte.

    Die Ausführungen der Staatskasse zur fehlenden Unzumutbarkeit der gesetzlichen Terminsgebühren beruhen ebenso auf der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16 = RPfleger 2018, 501).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2015 - 3 AR 65/14

    Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr im Verfahren vor dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 3 AR 37/19
    Dabei war jedoch nicht die Blattzahl der Gesamtakten das maßgebliche Kriterium für die Höhe des zugesprochenen Betrages - in der genannten Entscheidung war die "500-Blatt-Formel" (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14 = Rpfleger 2015, 668) aus im Einzelnen mitgeteilten Gründen gerade aufgegeben worden.
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 3 AR 37/19
    Wie häufig zuvor weist er derartige Stimmen darauf hin, dass der Sinn der Pflichtverteidigung nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eben nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen ( BVerfG NJW 2007, 3420).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.07.2020 - 3 AR 37/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,50255
OLG Düsseldorf, 25.07.2020 - 3 AR 37/19 (https://dejure.org/2020,50255)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2020 - 3 AR 37/19 (https://dejure.org/2020,50255)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2020 - 3 AR 37/19 (https://dejure.org/2020,50255)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2020 - 3 AR 65/20

    Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

    In seinen Entscheidungen vom 25. Juli 2020 (III-3 AR 37/19) und vom 8. Oktober 2020 (III-3 AR 39/20) hatte der Senat die jeweils gewährte Pauschvergütung von 40.000 Euro auf einen von den im selben Verfahren tätigen Pflichtverteidigern plausibel und glaubhaft vorgetragenen Einarbeitungsaufwand von ca. 1000 Stunden gestützt.

    Die allgemeinen Ausführungen der Staatskasse zur fehlenden Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2020 - III-3 AR 37/19 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2021 - 3 AR 90/20

    40.000 Euro Pauschgebühr für Nebenklägerbeistand im Loveparade-Verfahren

    In seinen Entscheidungen vom 25. Juli 2020 (III-3 AR 37/19), vom 8. Oktober 2020 (III-3 AR 39/20), vom 22. Oktober 2020 (III-3 AR 65/20) und 11. Januar 2021 (III-3 AR 78/20) hatte der Senat die jeweils gewährte Pauschvergütung von 40.000 Euro auf einen von den ebenfalls im Loveparade-Verfahren tätigen Pflichtverteidigern bzw. Nebenklägerbeiständen plausibel und glaubhaft vorgetragenen Einarbeitungsaufwand von ca. 1000 Stunden gestützt.
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2021 - 3 AR 78/20

    Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

    In seinen Entscheidungen vom 25. Juli 2020 (III-3 AR 37/19), vom 8. Oktober 2020 (III-3 AR 39/20) und vom 22. Oktober 2020 (III-3 AR 65/20) hatte der Senat die jeweils gewährte Pauschvergütung von 40.000 Euro auf einen von den ebenfalls im Loveparade-Verfahren tätigen Pflichtverteidigern plausibel und glaubhaft vorgetragenen Einarbeitungsaufwand von ca. 1000 Stunden gestützt.
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