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   BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08   

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https://dejure.org/2009,9688
BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08 (https://dejure.org/2009,9688)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2009 - 3 ARs 24/08 (https://dejure.org/2009,9688)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08 (https://dejure.org/2009,9688)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anordnungen des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags zur Aushändigung von Handakten eines Zeugen des Ausschusses; Aushändigungsanspruch des Vorsitzenden gegenüber dem Zeugen während einer Unterbrechung und nach ...

  • Judicialis

    PUAG § 18; ; PUAG § 36 Abs. 1; ; GG Art. 44 Abs. 1 S. 1; ; GG Art. 44 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 244 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnungen des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags zur Aushändigung von Handakten eines Zeugen des Ausschusses; Aushändigungsanspruch des Vorsitzenden gegenüber dem Zeugen während einer Unterbrechung und nach ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08
    Ein nachträgliches Rechtsschutzinteresse des Betroffenen kommt nur in Fällen der Wiederholungsgefahr, der fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff, sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; BVerfG NJW 2003, 1514).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02

    Zur Verwerfung der Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08
    Ein nachträgliches Rechtsschutzinteresse des Betroffenen kommt nur in Fällen der Wiederholungsgefahr, der fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff, sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; BVerfG NJW 2003, 1514).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08
    Die Rechtsgrundlage für das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses bildet Artikel 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 77, 1, 40 f., 48).
  • BGH, 27.01.2021 - StB 44/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    Insofern ist der Senat zur Entscheidung berufen, da eine Rechtsstreitigkeit unter Beteiligung eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vorliegt und eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht begründet ist (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, 10 11 12 BGHR PUAG § 36 Zuständigkeit 1 Rn. 15; Prehn, NVwZ 2013, 1581, 1583 f.; Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 36 Rn. 20).

    Funktionell ist der Senat mangels einer speziellen Kompetenzzuweisung an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (s. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, BGHR PUAG § 36 Zuständigkeit 1 Rn. 16).

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, juris Rn. 24; vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).

  • BGH, 27.01.2021 - StB 43/20

    Entbindungen von der Schweigepflicht gegenüber dem

    Insofern ist der Senat zur Entscheidung berufen, da eine Rechtsstreitigkeit unter Beteiligung eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vorliegt und eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht begründet ist (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, BGHR PUAG § 36 Zuständigkeit 1 Rn. 15; Prehn, NVwZ 2013, 1581, 1583 f.; Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 36 Rn. 20).

    Funktionell ist der Senat mangels einer speziellen Kompetenzzuweisung an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (s. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, BGHR PUAG § 36 Zuständigkeit 1 Rn. 16).

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, juris Rn. 24; vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).

  • BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20

    Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Vorführung eines

    Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 1 PUAG zur Entscheidung berufen, da es um eine Rechtsstreitigkeit aus einem Untersuchungsverfahren des Deutschen Bundestags geht und eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht begründet ist (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 15; BT-Drucks. 14/5790 S. 21; Prehn, NVwZ 2013, 1581, 1583 f.; Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 36 Rn. 20).

    Funktionell ist der Senat mangels einer speziellen Kompetenzzuweisung an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (s. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 16).

    b) Bereits aus den dargelegten Gründen kommt die Aufhebung des Termins zur Zeugenvernehmung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht, ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 18).

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).

  • BGH, 27.01.2021 - StB 48/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    Insofern ist der Senat zur Entscheidung berufen, da eine Rechtsstreitigkeit unter Beteiligung eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vorliegt und eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht begründet ist (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, BGHR PUAG § 36 Zuständigkeit 1 Rn. 15; Prehn, NVwZ 2013, 1581, 1583 f.; Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 36 Rn. 20).

    Funktionell ist der Senat mangels einer speziellen Kompetenzzuweisung an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (s. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, BGHR PUAG § 36 Zuständigkeit 1 Rn. 16).

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, juris Rn. 24; vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).

  • BGH, 26.03.2009 - 3 ARs 6/09

    Antrag der Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses auf Beschwerde

    Ein im Sinne eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses ausreichender Anlass, die Rechtslage in abstrakter Form festzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08), besteht auch mit Blick auf die von dem Antragsgegner zu 1. vorgebrachte Wiederholungsgefahr und das geltend gemachte "Rehabilitationsinteresse" nicht; diesen Gesichtspunkten kommt hier allenfalls ein geringes Gewicht zu.

    Einer entsprechenden Anwendung der VwGO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 18. Juli 2006 - 3 ARs 27/06 und Beschl. vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08) steht im vorliegenden Fall entgegen, dass sich der Untersuchungsausschuss und eine Minderheit seiner Mitglieder als Beteiligte gegenüberstehen.

  • BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10

    Keine Vernehmungsgegenüberstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg

    Einer entsprechenden Anwendung der VwGO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 3 ARs 27/06 und Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08) steht im vorliegenden Fall entgegen, dass sich der Untersuchungsausschuss und eine Minderheit seiner Mitglieder als Beteiligte gegenüberstehen.
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