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   BGH, 05.03.2002 - 3 ARs 5/02   

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https://dejure.org/2002,84111
BGH, 05.03.2002 - 3 ARs 5/02 (https://dejure.org/2002,84111)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2002 - 3 ARs 5/02 (https://dejure.org/2002,84111)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2002 - 3 ARs 5/02 (https://dejure.org/2002,84111)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auf Anfrage des 2. Strafsenats, der sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung anderer Senate (vgl. Nachw. bei Sander NStZ 2002, 596) gehindert sieht, haben der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung dieses Senats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheine jedoch wenig sinnvoll.
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Hierauf haben der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 -, der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung des 5. Strafsenats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erscheine jedoch wenig sinnvoll.

    Soweit der 3. Strafsenat hiervon abweichend eine an den Körper gehaltene Schreckschußpistole als Waffe bezeichnet hat (Beschlüsse vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - und vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98), hat er hieran in dem auf die Anfrage des Senats ergangenen Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 - nicht festgehalten.

    Dabei ist diese Anknüpfung selbst ungeklärt geblieben (der 3. Strafsenat bezeichnet sie im Beschluß vom 5. März 2002 als "dogmatisch verfehlt"; der 4. Strafsenat im Beschluß vom 21. Februar 2002 als "nicht möglich"; der 1. Strafsenat hält den von ihm vertretenen Gefährlichkeitsbegriff dagegen für "kongruent" mit dem des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB); auch die vom 3. und 1. Strafsenat verwendeten Begriffe der "Waffe" stimmen, wie sich aus den Beschlüssen vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02; BA S. 3 - und vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02, BA S. 7 - ergibt, nicht überein. Zutreffend ist allerdings, daß alle Strafsenate des Bundesgerichtshofes - wenngleich mit im einzelnen unterschiedlichen Begründungen - die Verwendung von Schreckschußwaffen zur Drohung aus größerer Distanz bislang nur als Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB angesehen haben.

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