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   OLG Celle, 22.12.1998 - 3 ARs 71/98   

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https://dejure.org/1998,7941
OLG Celle, 22.12.1998 - 3 ARs 71/98 (https://dejure.org/1998,7941)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.1998 - 3 ARs 71/98 (https://dejure.org/1998,7941)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Dezember 1998 - 3 ARs 71/98 (https://dejure.org/1998,7941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DNA-Identitätsfeststellungsgesetz § 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 210
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Zweibrücken, 06.11.1998 - 1 Ws 556/98

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für die Anordnungen der Entnahme von

    Auszug aus OLG Celle, 22.12.1998 - 3 ARs 71/98
    »Für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung in sog. Altfällen i.S.v. § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz ist der Ermittlungsrichter zuständig (im Anschluß an OLG Zweibrücken, Beschluß vom 6.11.1998 - 1 Ws 556/98 -).«.

    Dies ergibt sich aus der zweifachen Inbezugnahme des § 81 g StPO in 2 DNA-IFG, aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs vom 26. Mai 1998, in der es heißt: "Die Bezugnahme auf Maßnahmen nach § 81 g der Strafprozeßordnung schließt selbstverständlich ein, daß auch in den Fällen des § 2 die in jener Vorschrift festgelegten Regelungen gelten (BT-Drucksache 13/1079 1. S. 5) sowie aus dem Umstand, daß außer den rein formalen Voraussetzungen für die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung, nämlich rechtskräftige Verurteilung und Eintragung im Bundeszentralregister, weitere materielle Fragen als Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beurteilen sind, die für Neufälle nach § 81 g StPO ausdrücklich dem Richter vorbehalten sind: Straftat von erheblicher Bedeutung (das Gesetz enthält keine enumerative Aufzahlung), Gefahrenprognose, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluß des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 6. November 1998 - 1 Ws 556/98 -).

  • BGH, 31.03.1999 - 2 ARs 153/99

    Molekulargenetische Untersuchung (Speichelprobe,

    zuständigen Richters (OLG Zweibrücken NJW 1999, 300; OLG Celle, Beschluß vom 22. Dezember 1998 - 3 ARs 71/98; LG Karlsruhe NJW 1999, 301; Lemke in HK, 2. Aufl. § 81g Rdn. 15; KK StPO Senge, 4. Aufl. § 81g Rdn. 11; derselbe NJW 1999, 253, 255).
  • OLG Celle, 25.07.2000 - 3 Ws 139/00

    Molekulargenetische Untersuchung ; Anordnung; Sachliche Zuständigkeit;

    Nach nunmehr herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist für Anordnungen nach §§ 1 und 2 DNA-Gesetz, § 81 g StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts sachlich zuständig, und zwar für die Anordnung nach § 1 DNA-Gesetz (§ 81 g StPO), wenn erst ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen läuft, und nach § 2 DNA-Gesetz, wenn ein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH in BGHR StPO § 81 g Zuständigkeit 1 / Ermittlungsrichter; BGH NStZ 2000, 212; OLG Zweibrücken NJW 1999, 300; Senatsbeschluss NStZ 1999, 210; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 81 g RN 12; KK-Senge, StPO, 4.Aufl., § 81g RN 9 in Verb. mit § 81 a RN 8; Senge NJW 1999, 253, 255; SK/StPO-Rogall, § 81 g RN 19f.).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2003 - 2 Ws 176/03

    Zuständigkeit für die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung vor Erhebung der

    In den Fällen, in denen - wie vorliegend - ein Antrag nach § 81 g SPO nach Anklagerhebung gestellt wird, ist hingegen das erkennende Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafsache zuständig (vgl. BGH a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2001, 145, 146; NStZ-RR 2000, 374; NStZ 1999, 210, 211; OLG Hamm StV 2000, 606, 607; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 81 g Rdnr. 16; KMR-Bosch, StPO, § 81 g Rdnr. 18; a.A. KK-Senge, SPO, 5. Aufl., § 81 g Rdnr. 10 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 27.04.1999 - 2 Ws 218/99

    Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zum Zwecke der

    Auch der Senat folgt zu der Frage, ob überhaupt für die Anordnung in "Altfällen" bezüglich Verurteilter außerhalb anhängiger Ermittlungsverfahren nach § 2 DNA-IFG die Zuständigkeit des (Straf-)Richters (so noch unbestimmt Senge in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 81 g Rn. 9 und 11) begründet ist, der - entgegen vereinzelter Rechtsprechung (LG Berlin NJW 99, 302; AG Landau/Pfalz NJW 99, 303), wonach keinerlei Zuständigkeit der Strafgerichte gegeben sei - inzwischen herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum: Danach ist für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung auch in Altfällen die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht gegeben (vgl. OLG Zweibrücken NJW 99, 300 = NStZ 99, 209; OLG Celle NStZ 99, 210; LG Karlsruhe NJW 99, 301; AG Bad Kreuznach NJW 99, 303; Senge NJW 99, 253, 255/256; Volk NStZ 99, 165, 168 ff).
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