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   BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12   

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https://dejure.org/2012,37684
BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12 (https://dejure.org/2012,37684)
BAG, Entscheidung vom 05.11.2012 - 3 AZB 23/12 (https://dejure.org/2012,37684)
BAG, Entscheidung vom 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 (https://dejure.org/2012,37684)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf gewerkschaftliche Vertretung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf gewerkschaftliche Vertretung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Arbeitsgerichtsprozess - Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf Rechtsschutz durch die Gewerkschaft?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    PKH wegen Anspruchs auf gewerkschaftliche Vertretung abgelehnt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Prozesskostenhilfe bei gewerkschaftlichem Rechtsschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaftlicher Rechtschutz schließt Prozesskostenhilfe aus

  • wordpress.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Prozesskostenhilfe bei Gewerkschaftsmitgliedschaft?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 143, 250
  • NJW 2013, 493
  • MDR 2013, 102
  • NZA 2013, 110
  • DB 2012, 16
  • Rpfleger 2013, 210
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 147/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gerichts

    Auszug aus BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12
    Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. etwa BGH 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88 - zu A II 2 c bb der Gründe, BGHZ 109, 163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 19).
  • BGH, 10.07.2008 - VII ZB 25/08

    Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses; Verhältnis zur

    Auszug aus BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12
    Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht (vgl. etwa BGH 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - Rn. 4, NJW 2010, 372; 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - Rn. 8, MDR 2008, 1232) , oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung (vgl. etwa BGH 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05 - zu II 1 der Gründe, VersR 2007, 132; 25. April 2006 - VI ZR 255/05 - ZfSch 2006, 503), hat.
  • BGH, 17.11.2009 - VIII ZB 44/09

    Fristversäumung bei Antrag auf Prozesskostenhilfe; Beschwerderecht der

    Auszug aus BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12
    Demzufolge ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt wurde (BGH 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - Rn. 3 mwN, NJW-RR 2010, 494) .
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZB 46/09

    Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten für einen Rechtsstreit

    Auszug aus BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12
    Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht (vgl. etwa BGH 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - Rn. 4, NJW 2010, 372; 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - Rn. 8, MDR 2008, 1232) , oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung (vgl. etwa BGH 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05 - zu II 1 der Gründe, VersR 2007, 132; 25. April 2006 - VI ZR 255/05 - ZfSch 2006, 503), hat.
  • LAG Baden-Württemberg, 29.12.2011 - 4 Ta 7/11
    Auszug aus BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12
    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2011 - 4 Ta 7/11 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 675/05

    Keine Prozesskostenhilfe und keine Anwaltsbeiordnung bei Anspruch eines

    Auszug aus BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12
    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Juni 2012 - 16 Ta 206/12 - zu II 2 der Gründe; Bayerisches LSG 7. Oktober 2009 - L 5 KR 9/09 B PKH - zu II der Gründe; 9. November 2009 - L 5 KR 377/09 B PKH RG - zu II der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 4. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - zu II 1 der Gründe; OLG Rostock 15. April 2008 - 1 U 49/07 - zu 1 a der Gründe, OLGR Rostock 2009, 112; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2006 - 1 Ta 187/06 - zu II der Gründe; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - zu II 1 1.1 der Gründe; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 49c; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 77; aA LAG Schleswig-Holstein 8. Juni 1983 - 4 Ta 80/83 - NJW 1984, 830, das von Mutwilligkeit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeht, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird) .
  • LAG Hessen, 28.06.2012 - 16 Ta 206/12

    Erhebliche Störung der Vertrauensbeziehung - Prozesskostenhilfe - Unzumutbarkeit

    Auszug aus BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12
    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Juni 2012 - 16 Ta 206/12 - zu II 2 der Gründe; Bayerisches LSG 7. Oktober 2009 - L 5 KR 9/09 B PKH - zu II der Gründe; 9. November 2009 - L 5 KR 377/09 B PKH RG - zu II der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 4. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - zu II 1 der Gründe; OLG Rostock 15. April 2008 - 1 U 49/07 - zu 1 a der Gründe, OLGR Rostock 2009, 112; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2006 - 1 Ta 187/06 - zu II der Gründe; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - zu II 1 1.1 der Gründe; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 49c; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 77; aA LAG Schleswig-Holstein 8. Juni 1983 - 4 Ta 80/83 - NJW 1984, 830, das von Mutwilligkeit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeht, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.06.1983 - 4 Ta 80/83

    Prozesskostenhilfe; Mutwilliges Handeln; Beauftragung eines Rechtsanwalts trotz

    Auszug aus BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12
    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Juni 2012 - 16 Ta 206/12 - zu II 2 der Gründe; Bayerisches LSG 7. Oktober 2009 - L 5 KR 9/09 B PKH - zu II der Gründe; 9. November 2009 - L 5 KR 377/09 B PKH RG - zu II der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 4. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - zu II 1 der Gründe; OLG Rostock 15. April 2008 - 1 U 49/07 - zu 1 a der Gründe, OLGR Rostock 2009, 112; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2006 - 1 Ta 187/06 - zu II der Gründe; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - zu II 1 1.1 der Gründe; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 49c; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 77; aA LAG Schleswig-Holstein 8. Juni 1983 - 4 Ta 80/83 - NJW 1984, 830, das von Mutwilligkeit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeht, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.12.2006 - 1 Ta 187/06

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Rechtsschutz, gewerkschaftlicher, Vermögen

    Auszug aus BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12
    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Juni 2012 - 16 Ta 206/12 - zu II 2 der Gründe; Bayerisches LSG 7. Oktober 2009 - L 5 KR 9/09 B PKH - zu II der Gründe; 9. November 2009 - L 5 KR 377/09 B PKH RG - zu II der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 4. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - zu II 1 der Gründe; OLG Rostock 15. April 2008 - 1 U 49/07 - zu 1 a der Gründe, OLGR Rostock 2009, 112; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2006 - 1 Ta 187/06 - zu II der Gründe; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - zu II 1 1.1 der Gründe; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 49c; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 77; aA LAG Schleswig-Holstein 8. Juni 1983 - 4 Ta 80/83 - NJW 1984, 830, das von Mutwilligkeit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeht, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird) .
  • LSG Bayern, 07.10.2009 - L 5 KR 9/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - kein Anspruch bei

    Auszug aus BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12
    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Juni 2012 - 16 Ta 206/12 - zu II 2 der Gründe; Bayerisches LSG 7. Oktober 2009 - L 5 KR 9/09 B PKH - zu II der Gründe; 9. November 2009 - L 5 KR 377/09 B PKH RG - zu II der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 4. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - zu II 1 der Gründe; OLG Rostock 15. April 2008 - 1 U 49/07 - zu 1 a der Gründe, OLGR Rostock 2009, 112; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2006 - 1 Ta 187/06 - zu II der Gründe; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - zu II 1 1.1 der Gründe; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 49c; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 77; aA LAG Schleswig-Holstein 8. Juni 1983 - 4 Ta 80/83 - NJW 1984, 830, das von Mutwilligkeit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeht, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird) .
  • LSG Bayern, 09.11.2009 - L 5 KR 377/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - kein Anspruch bei

  • OLG Rostock, 15.04.2008 - 1 U 49/07

    Prozesskostenhilfe: Bedürftigkeit bei Vorschussanspruch gegen Dritten

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZR 255/05

    Beiordnung eines Notanwalts im Revisionsverfahren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.09.2013 - 6 Sa 54/13

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch Gewerkschaft - Gewerkschaftsaustritt

    Auf gerichtlichen Hinweis unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - (jeweils zitiert nach juris), dass Bedenken bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehen, sofern die Klägerin zur Durchführung des Berufungsverfahrens gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können, trägt die Klägerin vor, die Gewerkschaft v. habe bestätigt, dass grundsätzlich auch in zweiter Instanz die Vertretung des Gewerkschaftsmitglieds übernommen worden wäre, dass jedoch für den Fall des Austritts ab dem Zeitpunkt der Kündigung kein Rechtsschutz mehr gewährt werde.

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

    Da die Prozesskostenhilfe als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist, tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 14 aaO).

    Ist ein Arbeitnehmer als Partei zwar selbst bedürftig, hat er jedoch die als Vermögen zu betrachtende Möglichkeit, zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist er in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird; etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist (vgl. BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - aaO).

    Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen (BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - aaO).

    Die prozesskostenhilferechtliche Sonderstellung mittelloser Gewerkschafts- und Verbandsmitglieder mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gegen ihre Organisation begegnet weder verfassungsrechtlichen Bedenken nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG, noch führt sie zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts auf freie Anwalts- bzw. Vertreterwahl; von letzterem kann die Partei weiterhin Gebrauch machen, was jedoch nicht zugleich bedeuten muss, dass sie das Recht auf Kosten der Allgemeinheit ausüben darf (vgl. BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 15 f., aaO; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - Rn. 30. zitiert nach juris).

    Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, bei der Gewerkschaft um die Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachzusuchen, sofern sie mit dem bisherigen Vertreter nicht zufrieden war (vgl. auch BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - aaO).

  • BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 34/15

    Prozesskostenhilfe - Beschwerderecht der Staatskasse

    Die Bezirksrevisorin, die die Rechtsbeschwerde form- und fristgemäß eingelegt und begründet hat (§ 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) , ist als Vertreterin der Staatskasse unmittelbar postulationsfähig (vgl. BGH 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - Rn. 7 f.; BAG 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 9, BAGE 143, 250) .

    a) Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ZPO hat die Staatskasse ein Beschwerderecht gegen solche Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren, die nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei dazu führen, dass Prozesskostenhilfe ohne die Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge bewilligt wird (BAG 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 10, BAGE 143, 250; BGH 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12 - Rn. 18) .

  • LAG Nürnberg, 19.11.2015 - 8 Ta 145/15

    Gewerkschaftlicher Rechtsschutz - Prozesskostenhilfe

    Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist, so wenn die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in Gestalt der Vertretung durch den konkreten Gewerkschaftsvertreter oder aus generellen Gründen ausnahmsweise im Einzelfall unzumutbar ist (BAG, Beschluss vom 05.11.2012, 3 AZB 23/12; Hessisches LAG, Beschluss vom 28.06.2012, 16 Ta 207/12 jeweils in juris recherchiert).

    8 Ta 145/15 -5zessbevollmächtigten des Verbandes der Fall sein (BAG, Beschluss vom 05.11.2012, a. a. O.).

    Dabei hat der Arbeitnehmer die für die Unzumutbarkeit sprechenden Gründe im Einzelnen zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages darzulegen (BAG, Beschluss vom 05.11.2012, a. a. O.).

    Es wäre daher zunächst Sache des Klägers gewesen, bei der Gewerkschaft um die Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachzusuchen, sofern er mit dem bisherigen Vertreter nicht zufrieden war (vgl. auch BAG, Beschluss vom 05.11.2012, 3 AZB 23/12; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.2011, 4 Ta 7/11, in juris recherchiert).

  • BSG, 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch einen Sozialverband

    Dies gilt, solange der Sozialverband im Einzelfall die Gewährung von Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird (vgl BAG Beschluss vom 5.11.2012 - 3 AZB 23/12 - BAGE 143, 250 = AP Nr. 10 zu § 115 ZPO, RdNr 13 f) .

    Wenn dies mit nachvollziehbarer Begründung gegenüber dem Kläger transparent gemacht wurde, kann allein darauf die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertretung durch diesen Prozessbevollmächtigten nicht gestützt werden (vgl BAG Beschluss vom 5.11.2012 - 3 AZB 23/12 - BAGE 143, 250 = AP Nr. 10 zu § 115 ZPO, RdNr 17) .

  • BAG, 18.11.2013 - 10 AZB 38/13

    Prozesskostenhilfe - Gewerkschaftsaustritt

    Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der einem Organisierten regelmäßig drohende Verlust einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Prozesskostenhilfe seine Entscheidungsfreiheit darüber beeinflusst, einer Gewerkschaft oder einem Verband beizutreten oder nicht (vgl. insgesamt dazu: BAG 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 13 ff. mwN) .
  • OLG Brandenburg, 26.11.2018 - 11 W 22/18

    Schadensersatz bei Unfall eines betrunkenen, unberechtigten Fahrzeugführers

    Denn ein Anspruch darauf - auf Leistungen der staatlichen Daseinsfürsorge als Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. BAG, Beschl. v. 05.11.2012 - 3 AZB 23/12, Rdn. 14 m.w.N., juris = BeckRS 2012, 75898) - besteht gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein dann, wenn erstens die antragstellende Partei die Kosten der Prozessführung entweder gar nicht, nur zum Teil oder lediglich in Raten aufzubringen vermag, wenn zweitens die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und wenn sie drittens nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO erscheint.
  • LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 3 AS 7/15

    Befristetes Hausverbot für ein Jobcenter; Erledigung nach Fristablauf;

    Ausnahmsweise kann es aber einem Kläger unzumutbar sein, sich bei der Prozessführung durch einen Angestellten der gewerkschaftlichen Rechtsschutzversicherung vertreten zu lassen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 - SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 = juris Rdnr. 3; Beschluss vom 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - BAGE 143, 250 ff. = NJW 2013, 493 = juris Rdnr. 14; BAG, Beschluss vom 18. November 2013 - 10 AZB 38/13 - NZA 2014, 107 = juris Rdnr. 8).
  • BGH, 04.10.2022 - VIII ZA 9/22

    Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf

    Dieser Anspruch geht - da seiner alsbaldigen Realisierbarkeit nach den obigen Berechnungen und mangels anderweitig erkennbarer Umstände nichts entgegensteht - der Prozesskostenhilfe des Staates vor (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - V ZB 177/10, FamRZ 2011, 967 Rn. 22; BAG, NJW 2013, 493 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 11 W 34/20
    Anspruch darauf - auf eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge als Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1989 - III ZR 147/88, juris-Rdn. 24, juris = BeckRS 9998, 165423; BAG, Beschl. v. 05.11.2012 - 3 AZB 23/12, Rdn. 14, juris = BeckRS 2012, 75898) - besteht nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein dann, wenn erstens die antragstellende Partei die Kosten der Prozessführung entweder gar nicht, nur teilweise oder lediglich in Raten aufzubringen vermag, wenn zweitens die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung (materiell [vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1997 - 1 BvR 296/94, Rdn. 21, juris = BeckRS 9998, 55188]) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und wenn sie drittens nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO erscheint.
  • LSG Bayern, 20.02.2017 - L 16 AS 823/15

    Beschränktes Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Bewilligung von

    Zitiert bzw. vorgelegt worden sind Entscheidungen verschiedener Gerichte, z.B. ein Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.07.2011 (L 3 U 172/10 B PKH), mit dem in einer vergleichbaren Konstellation der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Sozialgerichts aufgehoben worden war, ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.11.2012 (3 AZB 23/12) mit dem Leitsatz, dass die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen im Sinn des § 115 ZPO darstellt, und ein Beschluss des OLG Celle vom 13.03.2015 (4 W 15/15) zur Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei fehlendem Verweis auf vorrangige Familienunterhaltsansprüche.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
  • LAG Hamm, 23.04.2013 - 5 Ta 525/12

    Prozesskostenhilfe; Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein

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