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   BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07   

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https://dejure.org/2007,3594
BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 (https://dejure.org/2007,3594)
BAG, Entscheidung vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 (https://dejure.org/2007,3594)
BAG, Entscheidung vom 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 (https://dejure.org/2007,3594)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - Berufungsrücknahme

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für ein Berufungsverfahren; Übernahme von durch eine späte Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Gebühren im Berufungsverfahren; Notwendigkeit der Beauftragung eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1340
  • NZA 2008, 606
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07
    Das ist dann der Fall, wenn sie als Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756, zu II 3 c der Gründe).

    Im Normalfall bedeutet dies, dass der Rechtsmittelgegner einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einschalten darf, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist (BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - NZA 2003, 1293, zu II 2 b der Gründe; BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO).

  • LAG Hamburg, 22.07.2007 - 3 Ta 25/06

    Rechtsanwaltsvergütung - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

    Auszug aus BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07
    Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Juli 2007 - 3 Ta 25/06 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07
    Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 - MDR 2007, 1160, zu II 2 a und b der Gründe).
  • BAG, 16.07.2003 - 2 AZB 50/02

    Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelbeklagten bei Rücknahme des

    Auszug aus BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07
    Im Normalfall bedeutet dies, dass der Rechtsmittelgegner einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einschalten darf, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist (BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - NZA 2003, 1293, zu II 2 b der Gründe; BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZB 62/10

    Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Entstehung der Verfahrensgebühr für

    Nach Nr. 9 dieser Bestimmung gehört dazu auch die Inempfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 9).
  • BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

    Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO; BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12) .

    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Rechtsmittelgegner gleichzeitig mit der Zustellung der Rechtsmittelschrift vom Rechtsmittelgericht mitgeteilt wird, dass aus formalen Gründen eine Verwerfung des Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt sei und deshalb für ihn keine als risikohaft empfundene Situation besteht (vgl. BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12; BGH 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 - Rn. 10) .

    Soweit der Beschluss des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2007 (- 3 AZB 36/07 - Rn. 12) dahin verstanden werden könnte, dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht auf das Merkmal der "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung", sondern auf das Merkmal der "Notwendigkeit" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzustellen ist (zur Differenzierung beider Begriffe vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 12) , hält der nunmehr für Rechtsbeschwerden allein zuständige Zehnte Senat daran nicht fest.

  • OLG Köln, 25.11.2015 - 17 W 247/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen

    Jede Partei ist infolge des zur Gegenpartei bestehenden Prozessrechtsverhältnisses stets gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (BGH MDR 2003, 1140; 2007, 1160; BAG NJW 2008, 1340).
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