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   BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12   

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BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 (https://dejure.org/2012,88410)
BAG, Entscheidung vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 (https://dejure.org/2012,88410)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 (https://dejure.org/2012,88410)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für einen beendeten Rechtsstreit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12
    Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAG-Report 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - IX ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, aaO) .

    Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415) .

    Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 14, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415) .

  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12
    Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415) .

    Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 14, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415) .

  • LAG Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 12 Ta 28/11

    Prozesskostenhilfebewilligung - Vorliegen eines vollständigen Antrags vor

    Auszug aus BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12
    Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 3. April 2012 - 12 Ta 28/11 - wird zurückgewiesen.
  • LG Hagen, 24.05.2011 - 1 T 40/11

    Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bei mangelnden

    Auszug aus BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12
    f) Aus der Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 10. Juni 2011 - 1 T 40/11 - kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten.
  • BGH, 08.04.1987 - IVb ZB 77/87
    Auszug aus BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12
    Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt (vgl. BGH 8. April 1987 - IVb ZB 77/87 - EzFamR ZPO § 117 Nr. 3) .
  • BGH, 10.10.1995 - VI ZR 396/94

    Umfang des Vergütungsanspruch des Prozesskostenhilfe-Anwalts bei rückwirkender

    Auszug aus BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12
    Soweit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat (BGH 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94 - zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141) .
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 174/90

    Wirksamwerden des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Zur

    Auszug aus BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12
    Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BGH 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - NJW 1992, 839; BFH 13. Mai 1992 - II S 1/92 - zu II der Gründe) .
  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 174/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12
    Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAG-Report 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - IX ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, aaO) .
  • BAG, 08.11.2004 - 3 AZB 54/03

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12
    Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAG-Report 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - IX ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, aaO) .
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZB 56/07

    Prozesskostenhilfeverfahren: Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten

    Auszug aus BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12
    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet (BGH 9. März 2010 - VI ZB 56/07 - MDR 2010, 767) .
  • BFH, 13.05.1992 - II S 1/92

    Prüfung der Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung bei Einlegung eines

  • BAG, 31.07.2017 - 9 AZB 32/17

    Prozesskostenhilfe - rückwirkende Bewilligung - Hinweispflicht

    Für eine solche Kenntnis des Rechtsanwalts ist es auch nicht erforderlich, dass er selbst angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (so noch BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13) .
  • LAG Köln, 19.06.2015 - 5 Ta 149/15

    Zulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

    Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - n.v.; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 3; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415) .

    Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - n.v.; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 3; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415) .

    Das BAG nimmt an, weder aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch aus § 139 ZPO ergebe sich eine Hinweispflicht des Gerichts, wenn der antragstellende Kläger in der Klageschrift erklärt, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - n.v.; so auch LAG Berlin-Brandenburg 15. Mai 2015 - 10 Ta 765/15 - juris; LAG Niedersachsen14. Januar 2015 - 6 Ta 484/14 - juris; LAG Baden-Württemberg 3. April 2012- 12 Ta 28/11 - juris; LAG Köln 30. Januar 2009 - 8 Ta 495/08 - juris) .

    Der Einwand des BAG (BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - n.v. ), aus einer derartigen Erklärung ergebe sich, dass dem Kläger die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars bekannt gewesen sei, trifft zwar zu.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 26 Ta 6080/18

    Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts - Widerrufsvergleich -

    Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12, Rn. 8).

    Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12, Rn. 9; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11, Rn. 14; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03, zu II 2 b der Gründe).

    Das Gericht ist weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch nach § 139 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs darauf hinzuweisen, dass der Prozesskostenhilfeantrag noch nicht bescheidungsfähig war, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12, Rn. 10).

  • LAG München, 10.06.2022 - 3 Ta 83/22

    Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung

    Nach dem Sinn und Zweck des § 114 ZPO sollen der mittellosen Partei die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - unter II. 2b) der Gründe; vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 9; vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 5).

    Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 8; vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 5).

    Zwar fehlt für diese gerichtliche Praxis eine gesetzliche Grundlage (hierauf hinweisend LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5) und der Klägervertreter hatte im vorliegenden Fall zwischen Klageerhebung und Gütetermin fast einen Monat Zeit, entsprechend seiner Ankündigung die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, so dass die Einräumung einer Nachfrist nicht geboten war, insbesondere da einem Rechtsanwalt die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein muss (vgl. BAG, Beschluss vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 16) und dem Klägervertreter ausweislich seiner Ankündigung in der Klageschrift, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, auch bekannt war (hierauf abstellend BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 5 Ta 19/17

    Prozesskostenhilfe - beendeter Rechtsstreit

    Das Arbeitsgericht ist weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung eines Vergleichs auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten (Anschluss an BAG 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 11).

    Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten (vgl. BAG 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 11).

    Eines Hinweises bedurfte es daher nicht (vgl. BAG 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13 mwN).

  • LAG München, 24.03.2022 - 3 Ta 83/22

    Prozesskostenhilfe, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Nach dem Sinn und Zweck des § 114 ZPO sollen der mittellosen Partei die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - unter II. 2b) der Gründe; vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 9; vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 5).

    Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 8; vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 5).

    Zwar fehlt für diese gerichtliche Praxis eine gesetzliche Grundlage (hierauf hinweisend LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5) und der Klägervertreter hatte im vorliegenden Fall zwischen Klageerhebung und Gütetermin fast einen Monat Zeit, entsprechend seiner Ankündigung die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, so dass die Einräumung einer Nachfrist nicht geboten war, insbesondere da einem Rechtsanwalt die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein muss (vgl. BAG, Beschluss vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 16) und dem Klägervertreter ausweislich seiner Ankündigung in der Klageschrift, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, auch bekannt war (hierauf abstellend BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13).

  • LAG Sachsen, 15.03.2024 - 1 Ta 32/24

    Bis wann kann die Formblatterklärung im Rahmen der Prozesskostenhilfe noch

    Das Arbeitsgericht war nach den Umständen des Einzelfalls weder zur Anwendung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, noch nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO dazu verpflichtet, vor der Protokollierung des Vergleichs auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen (vgl. BAG, Beschluss vom 5.12.2012, 3 AZB 40/12, juris, Rn. 11 bis 13).

    Ihm war die Notwendigkeit der Erklärung daher bekannt, weshalb es keines Hinweises bedurfte (BAG. Beschluss vom 5.12.2012, a.a.O. Rn.13).

  • LAG Köln, 04.01.2019 - 9 Ta 200/18

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Erlass eines Anerkenntnisurteils

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitsgericht weder nach § 118 Abs. 2Satz 4 ZPO noch nach § 139 ZPO verpflichtet, vor Beendigung des Rechtsstreits auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, weil einem Rechtsanwalt die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein müsse (BAG, Beschluss vom31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 -, Rn. 6, juris; BAG, Beschluss vom05. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 -, Rn. 11, juris).

    Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt (zu einer solchen Fallgestaltung BAG, Beschluss vom 05. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 -, Rn. 13, juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.05.2015 - 10 Ta 765/15

    Hinweispflichten des Gerichts - Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 5. Dezember 2012 (3 AZB 40/12) ausgeführt:.

    Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 5. Dezember 2012 (3 AZB 40/12) weiter ausgeführt:.

  • LAG Hamm, 05.09.2022 - 14 Ta 179/22

    Hinweispflicht des Arbeitsgerichts beim Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

    In diesem Fall ist der Partei (und ihrem Anwalt) die Notwendigkeit bekannt, dass der amtliche Vordruck nebst Belegen noch einzureichen ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - juris, Rn. 13), d. h. es besteht Kenntnis von dem Mangel der Antragstellung.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20

    PKH-Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten nach Urteilsverkündung

  • LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Ta 298/15

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe

  • LAG Köln, 10.12.2013 - 4 Ta 326/13

    Ablehnung Prozesskostenhilfe

  • LAG Köln, 03.04.2019 - 9 Ta 10/19

    Prozesskostenhilfe; fehlende Unterlagen; Hinweispflicht

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unverschuldete Versäumung einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 6 Ta 1276/16

    Prozesskostenhilfe - Fehlende Parteirolle der Antragstellerin

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2017 - 4 O 2/17

    Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • LAG Köln, 09.10.2015 - 7 Ta 84/15

    Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Einreichung des PKH-Antrags

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2015 - 2 Ta 101/15

    Prozesskostenhilfe - fehlende Formularerklärung - Hinweispflicht

  • LAG Köln, 07.03.2014 - 1 Ta 37/14

    Mängel eines Prozesskostenhilfegesuchs

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.05.2023 - 3 Ta 31b/23

    Einreichung der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst

  • LAG Bremen, 15.07.2022 - 1 Ta 22/22

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde im Rahmen eines

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