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   BAG, 07.02.2006 - 3 AZB 41/05   

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https://dejure.org/2006,75292
BAG, 07.02.2006 - 3 AZB 41/05 (https://dejure.org/2006,75292)
BAG, Entscheidung vom 07.02.2006 - 3 AZB 41/05 (https://dejure.org/2006,75292)
BAG, Entscheidung vom 07. Februar 2006 - 3 AZB 41/05 (https://dejure.org/2006,75292)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hamm, 24.02.2010 - 14 Ta 518/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren;

    bb) Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG, 12. April 1983, a.a.O.; 19. Januar 1994, 2 BvR 2003/93, NVwZ 1994, Beilage 3, 17; BAG, 7. Februar 2006, 3 AZB 41/05, n.v.).

    Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BVerfG, 22. Juni 2007, 1 BvR 681/07, NJW-RR 2007, 1713; 6. Mai 2009, 1 BvR 439/08, juris; BAG, 7. Februar 2006, a.a.O.; LAG Hamm, 29. November 2004, 18 Ta 710/04, NZA 2005, 544; 23. Januar 2006, 18 Ta 909/05, AE 2006, 134), und zwar unter Abwägung seiner Prozessrisiken und Berücksichtigung seines Kostenrisiko (vgl. BVerfG, 18. November 2009, a.a.O).

    Sie sind dem rechtsuchenden Publikum entweder bekannt und werden von ihm genutzt (vgl. BAG, 7. Februar 2006, a.a.O.; LAG Hamm, 9. Juli 2007, 5 Ta 254/07, n.v.; 11. November 2009, 14 Ta 249/09, n.v.) oder sind mit zumutbaren Aufwand (z.B. unter Nutzung eines Telefonbuchs und Erkundigung beim Arbeitsgericht oder durch Nutzung des Internetauftritts der Arbeitsgerichte) in Erfahrung zu bringen.

    Eine "Unerlässlichkeit" anwaltlicher Vertretung in dem Sinne, dass sie unbedingt notwendig ist oder ohne sie eine Rechtsverfolgung gar nicht möglich erscheint, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, welche eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten vorsehen (so auch BAG, 7. Februar 2006, a.a.O).

    d) Zusammengefasst beurteilt sich die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG, 12. April 1983, a.a.O.; 19. Januar 1994, 2 BvR 2003/93, NVwZ 1994, Beilage 3, 17; BAG, 7. Februar 2006, a.a.O.).

    Entscheidend ist, ob eine Partei, welche nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, in einem vergleichbaren Fall unter Abwägung ihrer Prozessrisiken und Berücksichtigung ihres Kostenrisikos vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (vgl. BVerfG, 22. Juni 2007, a.a.O; 6. Mai 2009, a.a.O.; 18. November 2009, a.a.O.; BAG, 7. Februar 2006, a.a.O.; LAG Hamm, 29. November 2004, a.a.O; 23. Januar 2006, a.a.O.).

    Sind im Falle einer Zahlungsklage zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beiordnung die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes sowie die Berechnung der Höhe der Zahlungsforderung einfach und liegen Einwendungen der Gegenseite nicht vor, so dass insgesamt Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs nicht zu erwarten sind, hat die Partei - unter Inanspruchnahme der Hilfe der Rechtsantragsstelle - ihre Zahlungsforderung zunächst selbst klageweise zu verfolgen (vgl. LAG Hamm, 2. Juni 2005, 4 Ta 374/04, LAGReport 2005, 350, bestätigt durch BAG, 7. Februar 2006, a.a.O.; Natter/Gross/Perschke, ArbGG, 2010, § 11a Rn. 126).

  • BAG, 05.04.2006 - 3 AZB 61/04

    Prozesskostenhilfe; einzusetzendes Vermögen; Prozesskostenvorschussanspruch gegen

    Selbst bei Verkennung dieser Voraussetzungen wäre das Bundesarbeitsgericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 14. April 2005 - 3 AZB 1/05 - 7. Februar 2006 - 3 AZB 41/05 -).
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