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   BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18   

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BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18 (https://dejure.org/2019,21222)
BAG, Entscheidung vom 11.04.2019 - 3 AZN 720/18 (https://dejure.org/2019,21222)
BAG, Entscheidung vom 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 (https://dejure.org/2019,21222)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Arbeitsrecht - Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • bag-urteil.com

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitsrecht - Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht - wegen Divergenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der übergangene Vortrag - und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18
    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist ausgeschlossen, wenn sie lediglich einen Einzelfall betrifft (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11  - Rn. 11, BAGE 138, 180) .

    Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11  - Rn. 11, aaO; 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 ff.) .

    Auch hat eine Rechtsfrage nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil von ihr mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber betroffen sein können (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11  - Rn. 12, aaO) .

  • BAG, 05.10.2010 - 5 AZN 666/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

    Auszug aus BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18
    Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19; BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 15; 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 5) .

    Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen (vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 mwN) .

    Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11  - Rn. 11, aaO; 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 ff.) .

  • BAG, 26.08.2003 - 3 AZR 434/02

    Verrechnung von Versorgungsleistungen im Gesamtversorgungssystem

    Auszug aus BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18
    und weiche damit von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 -) und dem darin enthaltenen, insbesondere auch im "juris"-Orientierungssatz wiedergegebenen Rechtssatz:.

    und dieser divergiere zu dem dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 -) zu entnehmenden, insbesondere auch im "juris"-Orientierungssatz wiedergegebenen Rechtssatz:.

  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09

    Betriebsrente - Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger

    Auszug aus BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18
    weiche von der Entscheidung des Senats (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 731/09 -) ab, worin der Senat den Rechtssatz aufgestellt habe:.

    wohingegen der Senat im Urteil vom 13. Dezember 2011 (- 3 AZR 731/09 -) den abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe:.

  • BAG, 05.11.2008 - 5 AZN 842/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - rechtliches Gehör

    Auszug aus BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18
    Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BAG 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - Rn. 10; 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52) .

    Dabei ist auszuführen, welche abstrakte Interpretation das Landesarbeitsgericht bei Behandlung der Rechtsfrage vorgenommen hat (vgl. BAG 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - Rn. 7) .

  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZN 822/16

    Auslegung von Versicherungsbedingungen - Rechtsfrage

    Auszug aus BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18
    Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 10, 13) .

    Die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG (vgl. dazu BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 13) .

  • BAG, 26.01.2006 - 9 AZA 11/05

    Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfG 31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 -; BAG 26. Januar 2006 - 9 AZA 11/05 - Rn. 40) .
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG 20. April 1982 - 1 BvR 1242/81 - zu B der Gründe, BVerfGE 60, 247) .
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZN 195/05

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gehörsrüge - Zurückverweisung

    Auszug aus BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18
    Für die Gehörsrüge gelten die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZN 195/05 - zu II 2 der Gründe, BAGE 114, 295) .
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2008/97

    Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz scheitern nicht an

    Auszug aus BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfG 31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 -; BAG 26. Januar 2006 - 9 AZA 11/05 - Rn. 40) .
  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 949/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BAG, 20.01.2005 - 2 AZN 941/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - rechtliches Gehör

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

  • BAG, 14.12.2010 - 6 AZN 986/10

    Rechtliches Gehör bei einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

  • BAG, 15.08.2012 - 7 AZN 956/12

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Divergenz - Beginn der Klagefrist bei

  • BAG, 14.04.2005 - 1 AZN 840/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - Änderungen durch Anhörungsrügengesetz

  • BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 897/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtzusage - Gesamtversorgung

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZN 792/06

    Grundsatzbeschwerde

  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung - Vertrauensschutz bei verlautbarter

  • LAG München, 11.04.2018 - 10 Sa 567/17

    Auslegung einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Gesamtzusage

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Bei den aus fallbezogenen Äußerungen abgeleiteten abstrakten Rechtssätzen legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass das Landesarbeitsgericht zwingend von diesen Rechtssätzen ausgegangen sein muss (vgl. BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 8) .

    Die Beschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass das Landesarbeitsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat (vgl. BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 17 f.) .

  • LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21

    Erforderlichkeit der Übermittlung der Anzahl und Namen von

    Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. etwa BAG vom 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 Rn. 3 m.w.N. juris; vgl. auch etwa BAG vom 17.November 2015 - 1 ABN 39/15 Rn. 3 juris).
  • BAG, 03.12.2019 - 3 AZM 19/19

    Revisionsbeschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung

    Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 3 mwN) .

    Dabei ist auszuführen, welche abstrakte Interpretation das Landesarbeitsgericht bei Behandlung der Rechtsfrage vorgenommen hat (vgl. BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 4 mwN) .

  • BAG, 24.07.2019 - 3 AZN 627/19

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung

    Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen (vgl. BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 6; 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 13) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 6 Sa 478/17

    Schadensersatz wegen Verletzung der Beschäftigungspflicht - verzögerter

    Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18, Rn. 3).

    Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. nur: BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06, Rn. 19; BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18, Rn. 3).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.06.2021 - 6 TaBV 7/20

    Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson - Amtsverlust - Wählbarkeit -

    Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18, Rn. 3).

    Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. nur: BVerfG 04. November 2008 - 1 BvR 2587/06, Rn. 19; BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18, Rn. 3).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 6 Sa 29/19

    Entschädigung - Schwerbehinderung - Kündigung - Indizwirkung

    Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18, Rn. 3).

    Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. nur: BVerfG 04. November 2008 - 1 BvR 2587/06, Rn. 19; BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18, Rn. 3).

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZN 45/22

    Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung Allgemeiner

    Solche haben trotz ihrer weiten Verbreitung keine normative Wirkung und sind grundsätzlich keine Rechtsnormen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG (BAG 24. Juli 2019 - 3 AZN 627/19 - Rn. 5; 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 6; 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 13) .
  • BAG, 19.01.2022 - 3 AZN 774/21

    Nichtzulassungsbeschwerde

    AGB haben allein aufgrund ihrer Verbreitung und ihres allgemeinen Charakters keine normative Wirkung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG (BAG 24. Juli 2019 - 3 AZN 627/19 - Rn. 5; 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 6; 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 13) .
  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2022 - 12 TaBV 3/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche

    Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. etwa BAG vom 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 Rn. 3 m.w.N. juris; vgl. auch etwa BAG vom 17.November 2015 -1 ABN 39/15 Rn, 3 juris).
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