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   BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02   

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BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02 (https://dejure.org/2003,1335)
BAG, Entscheidung vom 18.03.2003 - 3 AZR 101/02 (https://dejure.org/2003,1335)
BAG, Entscheidung vom 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 (https://dejure.org/2003,1335)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsregelung für betriebliche Altersversorgung in Gesamtbetriebsvereinbarung; Versorgungslücken im Alter; Private Vorsorge; Versorgungszusage aufgrund betrieblicher Übung der Rechtsvorgängerin; Ablösung von Rechten aus einer Gesamtzusage durch ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Ablösung; ; BGB § 151; ; ZPO § 256

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1 (Ablösung); BGB § 151; ZPO § 256
    Betriebliche Altersversorgung - Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks; Ablösende Betriebsvereinbarung im Betriebsrentenrecht; Gesamtzusage und betriebliche Übung; Ablösbarkeit eines Anspruchs aus betrieblicher Übung durch Betriebsvereinbarung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablösbarkeit eines Anspruchs aus betrieblicher Übung durch Gesamtbetriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 105, 212
  • NZA 2004, 1099
  • BB 2004, 945
  • DB 2004, 327
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01

    Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02
    Von der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber vertraglichen Ansprüchen aus betrieblicher Übung oder Gesamtzusage läßt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; zuletzt Senat 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 192 ff.) nur drei Ausnahmen zu: Verschlechternde Ablösungen sind möglich, wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist; dasselbe gilt, wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt, als das aus gebündeltem Individualverhalten erwachsene betriebliche Recht, und schließlich dann, wenn Gesamtzusage, vertragliche Einheitsregelung oder betriebliche Übung auf Grund einer wesentlichen Störung in ihrer Geschäftsgrundlage ihre Verbindlichkeit verloren haben und hierdurch der Bedarf für eine betriebliche Neuregelung begründet worden ist.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2001 (- 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 195) bereits die Möglichkeit angesprochen, eine Anwendung des kollektiven Günstigkeitsvergleichs könne voraussetzen, daß das Unternehmen, in welchem die abgelöste Altregelung galt, und das Unternehmen, in dem die ablösende Neuregelung gelten soll, zumindest in der Grundstruktur identisch seien.

    Je nach dem, ob die Neuregelung in bereits erdiente Besitzstände, in eine erdiente Dynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder doch zumindest sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293, 298 f.; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 196; jeweils mwN).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02
    Das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird über § 151 BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55; zuletzt Senat 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 -, zu I 1 der Gründe; Preis Arbeitsrecht S. 155).

    Von der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber vertraglichen Ansprüchen aus betrieblicher Übung oder Gesamtzusage läßt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; zuletzt Senat 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 192 ff.) nur drei Ausnahmen zu: Verschlechternde Ablösungen sind möglich, wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist; dasselbe gilt, wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt, als das aus gebündeltem Individualverhalten erwachsene betriebliche Recht, und schließlich dann, wenn Gesamtzusage, vertragliche Einheitsregelung oder betriebliche Übung auf Grund einer wesentlichen Störung in ihrer Geschäftsgrundlage ihre Verbindlichkeit verloren haben und hierdurch der Bedarf für eine betriebliche Neuregelung begründet worden ist.

  • LAG Bremen, 22.08.2001 - 2 Sa 12/01
    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 22. August 2001 - 2 Sa 12/01 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 22. August 2001 - 2 Sa 12/01 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02
    aa) Der Senat hat zwar entschieden, das Ziel, ein vorhandenes Versorgungswerk erheblich auszudehnen und auch solche Betriebe einzubeziehen, in denen es bisher keine oder nur eine schlechtere betriebliche Altersversorgung gab, liege im kollektiven Interesse der Gesamtbelegschaft und rechtfertige bei einer gleichzeitigen Erweiterung des Dotierungsrahmens Eingriffe in künftige Zuwächse (8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 343).
  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02
    Je nach dem, ob die Neuregelung in bereits erdiente Besitzstände, in eine erdiente Dynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder doch zumindest sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293, 298 f.; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 196; jeweils mwN).
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02
    Ihr Antrag dient der Klärung ihrer Versorgungssituation zu einem Zeitpunkt, in welchem sie noch in der Lage ist, etwa deutlich werdende Versorgungslücken im Alter durch private Vorsorge zu schließen (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239).
  • BAG, 25.06.2002 - 3 AZR 360/01

    Betriebliche Altersversorgung: Betriebliche Übung - Voraussetzungen, Inhalt und

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02
    a) Ein Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung, der in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG nF (= § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG aF) gesetzlich anerkannt ist, entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn ein Arbeitgeber durch gleichförmiges und mehrfach wiederholtes Verhalten bei den Arbeitnehmern das schützenswerte Vertrauen darauf begründet, ihnen werde die betreffende Leistung auch in Zukunft gewährt, der Arbeitgeber wolle sich durch dieses Verhalten auch entsprechend für die Zukunft verpflichten (zB Senat 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1, zu B I der Gründe; 25. Juni 2002 - 3 AZR 360/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 3, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01

    Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage, betriebliche Übung und ablösende

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02
    Das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird über § 151 BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55; zuletzt Senat 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 -, zu I 1 der Gründe; Preis Arbeitsrecht S. 155).
  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 352/95

    Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02
    a) Ein Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung, der in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG nF (= § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG aF) gesetzlich anerkannt ist, entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn ein Arbeitgeber durch gleichförmiges und mehrfach wiederholtes Verhalten bei den Arbeitnehmern das schützenswerte Vertrauen darauf begründet, ihnen werde die betreffende Leistung auch in Zukunft gewährt, der Arbeitgeber wolle sich durch dieses Verhalten auch entsprechend für die Zukunft verpflichten (zB Senat 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1, zu B I der Gründe; 25. Juni 2002 - 3 AZR 360/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 3, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Das Landesarbeitsgericht wird dann zu prüfen haben, ob das von der Beklagten angezogene Vereinheitlichungsinteresse einen Eingriff auf dieser Stufe rechtfertigen könnte (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - Rn. 67, BAGE 105, 212) .
  • BAG, 28.06.2006 - 10 AZR 385/05

    Betriebliche Übung - Überprüfungsmaßstab

    Das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - BAGE 105, 212 mwN).
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

    Das in der Gesamtzusage liegende Angebot, dessen ausdrückliche Annahme gemäß § 151 BGB entbehrlich ist (vgl. Senat 25. Januar 2000 - 9 AZR 140/99 - AP BGB § 157 Nr. 15 = EzA BGB § 133 Nr. 22), wird ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - BAGE 105, 212).
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