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   BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12   

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BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12 (https://dejure.org/2014,39499)
BAG, Entscheidung vom 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12 (https://dejure.org/2014,39499)
BAG, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 (https://dejure.org/2014,39499)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - Eigenkapitalauszehrung - Berechnungsdurchgriff

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Eigenkapitalauszehrung; Berechnungsdurchgriff

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - Eigenkapitalauszehrung - Berechnungsdurchgriff

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - Eigenkapitalauszehrung - Berechnungsdurchgriff

  • IWW

    § 16 Abs. 1 BetrAVG, § ... 16 BetrAVG, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 272 Abs. 2 HGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 286 ZPO, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 826 BGB, §§ 133, 157 BGB, §§ 291, 292 AktG, § 294 AktG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente bei Eigenkapitalauszehrung

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - Eigenkapitalauszehrung - Berechnungsdurchgriff

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - Eigenkapitalauszehrung - Berechnungsdurchgriff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2
    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Eigenkapitalauszehrung; Berechnungsdurchgriff

  • rechtsportal.de

    BetrAVG § 16 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 2
    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsrentenanpassung im Konzern bei komplexen Unternehmensstrukturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrenten - und die Anpassungsprüfung bei einer konzernangehörigen Gesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrenten - und die Pflicht zur Anpassungsprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 116
  • DB 2015, 255
  • NZA-RR 2015, 90
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
    Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292) .

    Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b der Gründe) .

    Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 44; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54) .

    Dafür sind die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse als Einstieg geeignet (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42) .

    Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 24 mwN; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 46) .

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 49; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 60; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 d aa und bb der Gründe) .

    Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten nur den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 51) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
    a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18, BAGE 139, 252) .

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32 mwN, BAGE 139, 252; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33 mwN, BAGE 139, 252) .

    Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 44; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54) .

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) .

    Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 44; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54) .

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 49; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 60; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 d aa und bb der Gründe) .

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06

    Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
    dd) Schließlich verfängt auch der Hinweis des Klägers auf die Ausstattungspflicht bei der umwandlungsrechtlichen Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) nicht.

    Die Grundsätze des Senats zur umwandlungsrechtlichen Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) greifen schon deshalb nicht ein.

    Entgegen der Auffassung des Klägers führt der vom Senat verwendete Satz "Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall." (BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 53, BAGE 126, 120) unabhängig von seiner Tragweite nicht dazu, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht für sich genommen bereits einer Zahlungspflicht gleichsteht.

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 135, 344) .

    Der Berechnungsdurchgriff setzt deshalb grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung voraus (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, aaO) .

    Ob die Patronin eine eigene rechtliche Bindung eingeht oder nicht, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (BAG 29. September 2009 - 3 AZR 427/08 - Rn. 38, BAGE 135, 344) .

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalauszehrung

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
    Hohe Eigenkapitalverluste können nämlich dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 d der Gründe) .

    Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b cc der Gründe) .

    Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b der Gründe) .

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46) .

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180; vgl. auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 49) entschieden und ausführlich begründet.

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
    a) Ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern scheidet nach der Änderung der Senatsrechtsprechung (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180) aus.

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180; vgl. auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 49) entschieden und ausführlich begründet.

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
    bb) Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten.

    Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) .

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
    Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 d bb (1) der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten nur den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern

  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 519/93

    Anpassung der Betriebsrente im Konzern an die Kaufkraftentwicklung -

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalausstattung

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

  • BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 323/12

    Pfändungsfreies Einkommen - Berechnung - Unterhaltszahlungen

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

  • BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93

    Begriff des herrschenden Unternehmens

  • OLG München, 17.03.2011 - 31 Wx 68/11

    Handelsregisterverfahren: Eintragungsfähigkeit eines

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 85/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 727/07

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 1476/11

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Gefahr der

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN).

    aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344).

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 729/13

    Betriebsrentenanpassung - konzerninterne Verrechnungspreisabrede -

    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN) .

    aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344) .

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 105/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN).

    aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344).

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 107/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN).

    aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344).

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 104/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN).

    aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344) .

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 106/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN).

    aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344).

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN).

    aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344).

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 730/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN).

    aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344).

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 14/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN) .

    a) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344) .

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 12/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN) .

    aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344) .

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 11/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 728/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 13/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 413/19

    Abmahnung eines Redakteurs - Anzeigepflicht Nebentätigkeit

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 712/15

    Befristung - Erprobung - Orchestermusiker

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19

    Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit

  • BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 28/21

    Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 252/14

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche

  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 613/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

  • LAG Hessen, 09.12.2015 - 6 Sa 1618/14

    Der Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19

    Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an

  • LAG Hessen, 09.12.2015 - 6 Sa 1617/14

    Der Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden

  • LAG Hamm, 15.05.2018 - 9 Sa 1571/17
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