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   BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18   

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https://dejure.org/2019,12489
BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 (https://dejure.org/2019,12489)
BAG, Entscheidung vom 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 (https://dejure.org/2019,12489)
BAG, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 (https://dejure.org/2019,12489)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, § ... 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 315 Abs. 3 BGB, § 242 BGB, § 16 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 4 BetrAVG, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 315 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, § 564 Satz 1 ZPO, § 141 BGB, § 141 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rügepflicht des Versorgungsempfängers wegen fehlerhafter Anpassungsentscheidung bis zum nächsten Anpassungsstichtag; Frist zur Klageerhebung nach rechtzeitiger Rüge der fehlerhaften Anpassungsentscheidung; Rügeobliegenheit und Klagefrist für die Anpassungsentscheidungen ...

  • Betriebs-Berater

    Rügepflicht bei Anpassungsbegehren von betrieblicher Altersversorgung

  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsrentenanpassung; Essener Verband; Rügepflicht

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsrentenanpassung; Essener Verband; Rügepflicht

  • rechtsportal.de

    Rügepflicht des Versorgungsempfängers wegen fehlerhafter Anpassungsentscheidung bis zum nächsten Anpassungsstichtag

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Rügepflicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anpassung des Ruhegeldes nach der Leistungsordnung Essener Verband

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1266
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung

    Auszug aus BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18
    Dieser Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 402/12 - in der Revision beim Bundesarbeitsgericht geführt.

    Die Beklagte hat einen anderen Ruhegeldempfänger, der individuell Widerspruch gegen die Anpassung seines Ruhegeldes unter Anwendung des biometrischen Faktors erhoben hatte, mit Schreiben vom 22. November 2013 um Verständnis gebeten, dass man die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren - 3 AZR 402/12 - abwarten möchte.

    Andere Unternehmen des t-Konzerns teilten in den Jahren 2012 und 2013 weiteren Betriebsrentnern, die individuell Widersprüche gegen die Anpassung des Ruhegeldes unter Anwendung des biometrischen Faktors erhoben hatten, mit, eine abschließende Aussage könne erst getroffen werden, wenn das beim Bundesarbeitsgericht anhängige Revisionsverfahren (- 3 AZR 402/12 -) abgeschlossen sei.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) erkannt, dass die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 auf der Grundlage des um einen biometrischen Faktor iHv. jeweils 0, 765 vH reduzierten Anpassungsbedarfs nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprachen.

    Auch habe sich die Beklagte durch eine Zusage ihrer Betriebsrentenabteilung selbst an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und sich verpflichtet, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) umzusetzen und Nachzahlungen zu leisten, ohne dass es auf eine rechtzeitige Klageerhebung ankommen sollte.

    Der sich eigentlich aus § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband iVm. § 315 Abs. 3 BGB nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) ergebende Anspruch auf nachträgliche Anpassung seines Ruhegeldes im Streitzeitraum ist erloschen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats zielt jedoch auch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband - ebenso wie § 16 BetrAVG - darauf ab, den Wert der laufenden Ruhegelder zu erhalten (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 20) .

    Diese sollen als Konditionenkartell die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren und ihre Versorgungsleistungen vereinheitlichen (vgl. dazu für den Essener Verband nur BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 19; für den Bochumer Verband BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe mwN) .

    Wie der Senat mit Urteil vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) deshalb erkannt hat, muss auch der Essener Verband seine Entscheidung über die Anpassung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB treffen.

    Auch die Überprüfung der Leistungsbestimmungen durch den Essener Verband orientiert sich - wie auch beim Bochumer Verband - an den abwägungserheblichen Belangen des § 16 BetrAVG (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 22 mwN) .

    Durch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband soll ebenso wie mit der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erhalten bzw. wiederhergestellt werden (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 23 mwN) .

    Bei der Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes und im Falle einer unbilligen Leistungsbestimmung durch diesen hat das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB eine eigene, der Billigkeit entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. dazu nur BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 28 mwN) .

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit nur eine eingeschränkte Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Gericht erfolgt (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 28) .

    Dabei ist vorliegend zu beachten, dass dem Essener Verband und den in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedsunternehmen bekannt war, dass hinsichtlich der Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 aufgrund der Berücksichtigung des biometrischen Faktors zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen liefen und der Ausgang des Revisionsverfahrens - 3 AZR 402/12 - abgewartet werden sollte.

    Nachdem Ende des Jahres 2014 das Urteil des Senats vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) veröffentlicht wurde, stand fest, dass die Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 ermessensfehlerhaft waren.

  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

    Auszug aus BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18
    Die Rügefrist gilt für alle Versorgungsempfänger und stellt damit eine einheitliche Versorgungsbedingung dar (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 33 mwN; 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 20; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Auch nach dieser Leistungsordnung sinken danach sowohl Chancen als auch Risiken (vgl. zum Bochumer Verband BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe mwN) .

    Diese sollen als Konditionenkartell die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren und ihre Versorgungsleistungen vereinheitlichen (vgl. dazu für den Essener Verband nur BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 19; für den Bochumer Verband BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe mwN) .

    (1) Die (ehemaligen) Arbeitnehmer von Unternehmen der Konditionenkartelle des Bochumer und des Essener Verbandes können - spiegelbildlich zu den in diesen beiden Verbänden zusammengeschlossenen Unternehmen - durch Interessenvertretungen unternehmens- und personenübergreifend diesen gegenüber auftreten (vgl. zum Verband DFK betreffend den Bochumer Verband: BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 33 mwN; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Rügen eines solchen Arbeitnehmerverbandes, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf Anpassung der Ruhegelder geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche zu verhindern, wirken daher zugunsten der Mitglieder dieses Verbandes (im Ergebnis schon: BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 33; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) .

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

    Auszug aus BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18
    Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 17, BAGE 149, 326) .

    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 149, 326) .

    Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (st. Rspr., vgl. zum Ganzen etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 23, 26 mwN und Rn. 30 mwN, BAGE 149, 326) .

    Allerdings muss der Arbeitgeber zu jedem Anpassungsstichtag erneut umfassend prüfen, inwieweit seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt (vgl. dazu nur BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 23, BAGE 149, 326) .

    Hat sich demzufolge der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat auch das Gericht in einem späteren Prozess nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 29 mwN, BAGE 149, 326; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 18) .

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

    Auszug aus BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18
    Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31) .

    Die Rügefrist gilt für alle Versorgungsempfänger und stellt damit eine einheitliche Versorgungsbedingung dar (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 33 mwN; 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 20; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Bei der nachträglichen Anpassung spielt die Frage, aus welchen Gründen eine begehrte Anpassung versagt worden ist, keine Rolle (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 20) .

    (b) Eine Analogie zu § 141 BGB (vgl. dazu BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 37) ist nicht möglich.

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07

    Leistungsanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18
    (1) Die (ehemaligen) Arbeitnehmer von Unternehmen der Konditionenkartelle des Bochumer und des Essener Verbandes können - spiegelbildlich zu den in diesen beiden Verbänden zusammengeschlossenen Unternehmen - durch Interessenvertretungen unternehmens- und personenübergreifend diesen gegenüber auftreten (vgl. zum Verband DFK betreffend den Bochumer Verband: BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 33 mwN; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Rügen eines solchen Arbeitnehmerverbandes, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf Anpassung der Ruhegelder geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche zu verhindern, wirken daher zugunsten der Mitglieder dieses Verbandes (im Ergebnis schon: BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 33; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) .

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 184/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten -

    Auszug aus BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18
    Die Rügefrist gilt für alle Versorgungsempfänger und stellt damit eine einheitliche Versorgungsbedingung dar (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 33 mwN; 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 20; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Es war erkennbar, dass der Essener Verband und seine Mitgliedsunternehmen ein erhebliches Interesse daran hatten, dass etwaige Klagen schnell, spätestens aber bis zum folgenden Anpassungsstichtag erhoben werden (vgl. dazu BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 25) .

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05

    Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts

    Auszug aus BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18
    (2) Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann zudem das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 14 ff., BAGE 118, 51) .
  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07

    Anpassung einer "betrieblichen Leistung

    Auszug aus BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18
    Die streitbeendende Wirkung der neuen Anpassungsentscheidung bezieht sich auf frühere Anpassungen und verhindert, dass rückwirkend die Versorgungslasten des Arbeitgebers erhöht werden und sich seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtert (vgl. dazu BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) .
  • BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02

    Betriebliche Altersversorgung; Wirksamkeit eines Verzichts auf

    Auszug aus BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18
    Wurde eine Anpassungsentscheidung getroffen und ist der Zeitraum bis zum übernächsten Anpassungsstichtag verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - zu IV der Gründe; 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - zu II 3 b der Gründe) .
  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 162/97

    Verwirkung

    Auszug aus BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18
    Wurde eine Anpassungsentscheidung getroffen und ist der Zeitraum bis zum übernächsten Anpassungsstichtag verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - zu IV der Gründe; 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - zu II 3 b der Gründe) .
  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

  • BAG, 25.07.2000 - 3 AZR 674/99

    Ruhegeldanpassung - Essener Verband

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 330/06

    Nachträgliche Anpassung - Bochumer Verband

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 963/08

    Internationales Privatrecht - Zulässigkeit der Revision

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 182/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

  • LAG Hamm, 09.01.2018 - 9 Sa 989/17
  • LAG München, 31.07.2020 - 3 Sa 111/20

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassung, Rügepflicht, Verwirkung, Klagerecht

    Das Klagerecht der Klagepartei sei im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 37 ff. verwirkt.

    dem Versorgungsempfänger, die Anpassungsentscheidung für die Versorgungsleistungen spätesten bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen, wenn er mit einer Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 3 AZR 112/18 - Rn. 33).

    3 Sa 111/20 - 18 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 37) und es entfällt die Grundlage für die (Nach-) Zahlungsansprüche (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 30).

    Nur eine umfassende streitbeende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung trage dem Anliegen auf gesicherte Prognosegrundlagen Rechnung und verhindere, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhten, seine wirtschaftliche Lage sich rückwirkend verschlechtere und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehe (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 37).

    Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungsprüfungsanspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 38).

    Zudem kann das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 39).

    § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband ziele ebenso wie § 16 BetrAVG darauf ab, den Wert der laufenden Ruhegelder zu erhalten (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 47).

    § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband enthalte ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht, dass sich an den abwägungserheblichen Belangen des § 16 BetrAVG orientiere (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 49).

    Durch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband solle ebenso wie mit der Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erhalten bzw. wiederhergestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 49).

    Schließlich erfolge nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband die Überprüfung der Zahlbeträge regelmäßig (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 50).

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungszusage

    Schließlich sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28. Juni 2012 - 3 AZR 448/09 - Rn. 40) aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz resultierende Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verwirken könnten und der Verwirkungseinwand hinsichtlich der Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine höchstrichterliche Konkretisierung erfahren habe (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - BAGE 166, 323) .

    Dies zeigen auch seine Ausführungen zum Vergleich mit der Rechtsprechung des Senats zur Verwirkung des Rechts einer nachträglichen Anpassung (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 32 f. mwN, BAGE 166, 323) .

  • LAG Köln, 29.01.2021 - 10 Sa 265/20

    Wirksame Anpassung der Hinterbliebenenversorgung; Billiges Ermessen bei

    Im Rahmen von § 16 BetrAVG nimmt der 3. Senat des BAG an, dass sowohl Obliegenheiten zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erhöhung der Betriebsrente bestehen (vgl. BAG 14. Mai 2019- 3 AZR 112/18).

    Es obliegt dem Versorgungsempfänger, die Anpassungsentscheidung für die Versorgungsleistungen spätestens bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen, wenn er mit einer Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Diese Verpflichtung wird nur durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Diesem Anliegen auf gesicherte Prognosegrundlagen trägt dabei nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, können jedoch zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

  • LAG Köln, 23.09.2020 - 5 Sa 242/20

    Billiges Ermessen bei Leistungsbestimmungsrecht; Zeitpunkt der Verzinsung von

    aa) Im Rahmen von § 16 BetrAVG nimmt der 3. Senat des BAG an, dass sowohl Obliegenheiten zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erhöhung der Betriebsrente bestehen (vgl. BAG 14. Mai 2019- 3 AZR 112/18).

    Es obliegt dem Versorgungsempfänger, die Anpassungsentscheidung für die Versorgungsleistungen spätestens bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen, wenn er mit einer Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Diese Verpflichtung wird nur durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Diesem Anliegen auf gesicherte Prognosegrundlagen trägt dabei nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

    Die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, können jedoch zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18).

  • LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassungsprüfung, Verwirkung

    Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteil vom 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - seien auf den Streitfall, in welchem ebenfalls eine Entscheidung der Beklagten über die Anpassung nach billigem Ermessen zu treffen gewesen sei, zu übertragen.

    Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten findet die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassungsprüfung des § 16 BetrAVG im Streitfall nicht, auch nicht in ihrer Ausprägung für die durch den Essener Verband vorzunehmenden Anpassungsprüfung (vgl. zur Anpassungsprüfung bei dem Essener Verband BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18), entsprechend Anwendung.

    Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 34 m.w.Nachw) .

    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 35) .

    Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 36) .

    Der Ausweitung der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung des Klagerechts (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 34 ff. m.w.Nachw.) steht bereits der Grundsatz "singularia non sunt extenda" entgegen.

  • LAG Saarland, 13.11.2019 - 1 Sa 1/19

    Rente - betr. Altersversorgung

    bbb) Darüber hinaus hat der Verwirkungseinwand hinsichtlich der Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine höchstrichterliche Konkretisierung erfahren (zuletzt und zum Folgenden: BAG, Urt. vom 14.5.2019 - 3 AZR 112/18; siehe auch Urt. v. 17.8.2004 - 3 AZR 367/03, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG):.

    Nach den rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente zulässt, nur dann nachkommen, wenn er über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage verfügt (BAG, Urt. v. 14.5.2019 - 3 AZR 112/18 Rn. 36).

    Diesem Anliegen trägt nur eine umfassende Streit beendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers vom aktuellen Anpassungsstichtag aus später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage sich rückwirkend verschlechtert und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entzogen wird (BAG, Urt. v. 14.5.2019 - 3 AZR 112/18 Rn. 37).

    a) Wie oben dargelegt, muss der Versorgungsempfänger, der eine Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, dies gegenüber dem Arbeitgeber vor dem nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich geltend machen, da der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung ansonsten "erlischt" (BAG, Urt. v. 14.5.2019 - 3 AZR 112/18 Rn. 36).

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt ansonsten der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 32 ff., BAGE 166, 323; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 23, 26 mwN und Rn. 30 mwN, BAGE 149, 326) .
  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 281/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 52 mwN) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20

    Betriebliche Altersversorgung - Nichtzulassungsbeschwerde - Verwirkung -

    Auf eine vertraglich zugesagte Anpassung in einem Versorgungswerk ist die Systematik des § 16 BetrAVG und das hierzu vom Senat entwickelte Fristenregime (vgl. BAG 25. April 2006 -  3 AZR 372/05  - Rn. 15 , BAGE 118, 51 ) nur dann anwendbar, wenn sich das maßgebliche Versorgungswerk und seine Ausführungsbestimmungen nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anlehnt und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Regelungen enthält, sodass die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 31 zu § 20 Leistungsordnung 1985 Bochumer Verband; 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - BAGE 166, 323 zu § 9 Leistungsordnung Essener Verband) .
  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 127/18

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit eines Sozialplans - Anpassung -

    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 52 mwN) .
  • LAG München, 06.08.2020 - 2 Sa 69/20

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung eines Frühpensionierungsvertrages

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 129/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Aus-legung einer

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 492/18

    Anpassung - institutionelle Zuwendungsempfänger

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 336/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 294/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 144/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 111/18

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Essener Verband -

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 143/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 83/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 414/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 613/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anschlussrevision - Gesamtversorgung - Anpassung

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 413/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 316/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 403/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - 6 Sa 329/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2019 - 6 Sa 441/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Gesamtzusage - anrechnungsfähige

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