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   BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 120/02   

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https://dejure.org/2003,2675
BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 120/02 (https://dejure.org/2003,2675)
BAG, Entscheidung vom 18.03.2003 - 3 AZR 120/02 (https://dejure.org/2003,2675)
BAG, Entscheidung vom 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 (https://dejure.org/2003,2675)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anpassung der Betriebsrente als "Verbesserung" der Mißbrauchsregelung des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung; Anforderungen an unwiderlegliche Mißbrauchsvermutung bei Betriebsrentenanpassung; Voraussetzungen einer "Vereinbarung" bei einer ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 7 Abs. 5 Satz 1; ; BetrAVG § 7 Abs. 5 Satz 2; ; BetrAVG § 7 Abs. 5 Satz 3; ; BetrAVG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 1, 2, 3 § 16
    Betriebliche Altersversorgung - Versicherungsmißbrauch: Auslegung von § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG; "Vereinbarung" bei einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG durch streitiges Urteil?

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versicherungsmissbrauch nach der Neufassung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG ? Erfassung auch von Anpassungen durch die Missbrauchsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 105, 224
  • MDR 2003, 1425
  • BB 2003, 2241
  • DB 2004, 84
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 26.04.1994 - 3 AZR 981/93

    Insolvenzschutz für Rentenanpassung

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 120/02
    Ob der Arbeitgeber die Leistung erhöht hat, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder ob er lediglich nach Maßgabe des § 16 BetrAVG pflichtgemäß geprüft und ermessensfehlerfrei entschieden hat, ist dabei ohne Belang (BAG 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - BAGE 76, 299; 2. Juni 1987 - 3 AZR 764/85 - AP BetrAVG § 7 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 24).

    Zu § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG aF, der jede Verbesserung innerhalb des alten Karenzzeitraumes von einem Jahr erfaßte, hat der Senat entschieden, daß durch Versäumnisurteil erstrittene rechtskräftige Anpassungen nach § 16 BetrAVG der unwiderleglichen Mißbrauchsvermutung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG aF unterliegen (Senat 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - BAGE 76, 299).

  • BAG, 29.11.1988 - 3 AZR 184/87

    Mißbrauch - Insolvenzsicherung - Rentenerhöhung - Anpassung - Wegfall des

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 120/02
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Rente freiwillig erhöht oder ob er nach Maßgabe des § 16 BetrAVG prüft und entscheidet (BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - BAGE 60, 228).
  • LAG Köln, 13.11.2001 - 9 Sa 685/01

    Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 S. 3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 120/02
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. November 2001 - 9 Sa 685/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 02.06.1987 - 3 AZR 764/85

    Insolvenzschutz für Versorgungsverbesserungen

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 120/02
    Ob der Arbeitgeber die Leistung erhöht hat, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder ob er lediglich nach Maßgabe des § 16 BetrAVG pflichtgemäß geprüft und ermessensfehlerfrei entschieden hat, ist dabei ohne Belang (BAG 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - BAGE 76, 299; 2. Juni 1987 - 3 AZR 764/85 - AP BetrAVG § 7 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 24).
  • BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers -

    Der Begriff der Verbesserung einer Versorgungszusage ist denkbar weit und erfasst auch die Erhöhung einer Betriebsrente nach Maßgabe des § 16 BetrAVG (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu I der Gründe, BAGE 105, 224; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu II 2 der Gründe; 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - zu II 1 der Gründe, BAGE 76, 299; Berenz in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm BetrAVG 8. Aufl. § 7 Rn. 170; Langohr-Plato Betriebliche Altersversorgung 7. Aufl. Rn. 850; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 7 Rn. 298; Wortmann in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2020 Teil 16 A Rn. 440; aA Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand März 2019 § 7 Rn. 281; UFOD/Braun bAV § 7 BetrAVG Rn. 222) .

    bb) Zu § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wonach Verbesserungen der Versorgungszusagen bei der Bemessung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt wurden, soweit sie in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls vereinbart worden sind, hat der Senat angenommen, dass eine durch streitiges, rechtskräftiges Urteil erfolgte Anpassung nach § 16 BetrAVG, nach der die Betriebsrente zu einem länger als zwei Jahre vor dem Sicherungsfall liegenden Zeitpunkt erhöht wurde, keine vereinbarte Verbesserung in diesem Sinne darstellt (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu III 1 und 2 der Gründe, BAGE 105, 224) .

    Ein streitiges Urteil war einer solchen Vereinbarung nicht gleichzustellen (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu III 1 der Gründe, aaO) .

    Das galt jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn der Zeitpunkt der Anpassung außerhalb des Zweijahreszeitraums des (damals geltenden) § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG lag (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu III 2 der Gründe, aaO) .

    Der Beklagte ist in möglichen Fällen des Scheinprozesses oder der bewussten Täuschung des Gerichts nicht auf die Missbrauchsregelungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG zu verweisen (vgl. zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004 BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu III 3 der Gründe, BAGE 105, 224) .

  • ArbG Köln, 18.05.2009 - 1 Ca 2823/08

    Einstandspflicht des gesetzlichen Trägers der Insolvenzsicherung auch für eine

    Ob der Arbeitgeber die Leistung erhöht hat, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder ob er lediglich nach Maßgabe des § 16 BetrAVG pflichtgemäß geprüft und ermessensfehlerfrei entschieden hat, ist dabei ohne Belang (BAG, Urteil vom 18.03.2003 - 3 AZR 120/02, AP Nr. 105 zu § 7 BetrAVG, zu I. der Gründe m.w. Nachw.).

    Nach dieser Rechtsprechung kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, eine Anpassung i.S. des § 16 BetrAVG bedeute keine "Verbesserung" der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern im Sinne eines Werterhaltes nur die Abwehr oder Abmilderung einer Verschlechterung (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 18.03.2003 - 3 AZR 120/02, a.a.O., zu I. der Gründe).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung vom 18.03.2003 in der Tat angenommen, dass es keine "vereinbarte Verbesserung" i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der vom 01.01.1999 gültigen Fassung sei, wenn eine Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG durch streitiges, rechtskräftiges Urteil erfolge, das die Rente zu einem länger als zwei Jahre vor dem Sicherungsfall liegenden Zeitpunkt erhöhe (BAG, Urteil vom 18.03.2003 - 3 AZR 120/02, a.a.O., Leitsatz und zu III. der Gründe).

    Denn die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.03.2003 entwickelten Erwägungen zum (Nicht-)Vorliegen eines Versicherungsmissbrauchs nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG bei einer Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG, die auf Grund eines streitigen, rechtskräftigen Urteils zu erfolgen hat, kämen im Streitfall nur dann zum Tragen, wenn der nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellte Vergleich eine Regelung enthalten würde, mit der feststünde, welche Anpassungsentscheidung der Versorgungsschuldner, hier die Firma ........, mit Wirkung vom 01.07.2008 hätte treffen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2003 - 3 AZR 120/02, a.a.O., zu III. 1. der Gründe).

    a) Hinsichtlich der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass bei einer zwischen dem Versorgungsschuldner und dem Versorgungsempfänger zu Lasten der Insolvenzsicherung getroffenen Vereinbarung in den beiden Jahren vor dem Sicherungsfall getroffenen Vereinbarung ihr kollusives Zusammenwirken zum Schaden des Trägers der Insolvenzsicherung unwiderlegbar vermutet wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2003 - 3 AZR 120/02, a.a.O., zu III. 1. der Gründe).

    b) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die seit dem 01.01.2005 geltende Neufassung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, weil mit der Ersetzung des Wortes "vereinbart" durch "erfolgt" allein die in Betracht kommenden Missbrauchstatbestände erweitert worden sind und nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG entwickelten Grundsätze zur unwiderleglichen Missbrauchsvermutung (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2003 - 3 AZR 120/02, a.a.O., zu III. 1. der Gründe) hat - korrigierend - ändern wollen.

  • LAG Köln, 02.10.2015 - 10 Sa 4/15

    Betriebliche Altersversorgung

    Hierbei ist zu berücksichtigen die Rechtskrafterstreckung auf Dritte im Sinne des § 325 ZPO wegen der streng akzessorischen Haftung des Pe (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 23.03.1999 - 3 AZR 625/97, zitiert nach juris; Urteil vom 18.03.2003 - 3 AZR 120/02, zitiert nach juris).

    Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.03.2003 - 3 AZR 120/02, zitiert nach juris) gilt dies jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn der Anpassungszeitpunkt außerhalb des Zweijahreszeitraums des § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG liegt.

  • LAG Köln, 15.10.2009 - 7 Sa 750/09

    Insolvenzschutz für Betriebsrentenansprüche; Ausschluss von Anpassungsleistungen

    Der Kläger beruft sich maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2003, 3 AZR 120/02.

    Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitgeber nur seiner Prüfungspflicht nach § 16 BetrAVG nachkommen wollte und aus seiner Sicht ermessensfehlerfrei entschieden hat, oder ob er eine Anpassung freiwillig vorgenommen hat, ohne sich dazu für verpflichtet gehalten zu haben (zum Ganzen ausführlich und instruktiv BAG vom 18.03.2003, 3 AZR 120/02 m. w. N.).

    Unabhängig davon, dass die hier in Streit stehende Erhöhung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 somit letztlich auf der gesetzlichen Regelung des § 16 BetrAVG beruht, könnte der Kläger im Zusammenhang mit dem Vergleich vom 27.12.2002 aus der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2003, 3 AZR 120/02, ohnehin nichts für sich herleiten.

    Insbesondere führt die Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze aus dem Urteil vom 18.03.2003, 3 AZR 120/02 vorliegend ohne Weiteres zur Abweisung der Klage und bedarf keiner Weiterentwicklung, die für den vorliegenden Fall relevant sein könnte.

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