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   BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03   

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BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03 (https://dejure.org/2004,209)
BAG, Entscheidung vom 25.05.2004 - 3 AZR 123/03 (https://dejure.org/2004,209)
BAG, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 (https://dejure.org/2004,209)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der für eine Betriebsrente maßgeblichen Zeit; Zusammenfassung von einzelnen Feststellungsanträgen zu einer einheitlichen Feststellungsklage; Bestehen eines Anspruchs auf einen nichtabbaubaren Versorgungsanspruch; Bestimmung des Zeitpunkts der letzten ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Überversorgung; ; TVG § 4 Abs. 5; ; TVG § 8; ; BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag; ; EStG § 19 Abs. 2; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässiger Abbau planmäßiger Überversorgung im öffentlichen Dienst - zulässige Anknüpfung der Besitzstandswahrung an unbefristete Einstellung - Rechtsmäßigkeit typisierter Abgabenberechnung bei Ermittlung fiktiver Nettovergleichseinkommen und Nettogesamtversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässiger Abbau einer planmäßigen Überversorgung bei tarifvertraglich vereinbarter Rente im öffentlichen Dienst ? Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags, der Pflegeversicherungsbeiträge und der dazu gewährten Zuschüsse bei der Berechnung der Nettogesamtversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 1801
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (34)

  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 252/00

    Überversorgungsabbau; Auslegung der Übergangsregelung

    Auszug aus BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03
    Ebenso wie im Urteil vom 20. Februar 2001 (- 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 1 c der Gründe) kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, ob nach den Dienstanweisungen der Beklagten nur rechtsgeschäftliche Erklärungen oder auch Urkunden zum Nachweis der Versorgungsberechtigung mit einem Dienstsiegel versehen werden durften.

    Wenn die Beklagte die ausdrücklich vereinbarte dynamische Verweisung aufheben wollte, hätte sie dies deutlicher erklären müssen, weil statische Verweisungen die Ausnahmen sind und die Beklagte auf eine Vereinheitlichung ersichtlich großen Wert legte (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 1 d der Gründe).

    Dies hätte dem Standardisierungsziel widersprochen (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - aaO, zu I 1 b bb der Gründe).

    Dem, wenn auch schwer festzustellenden Regelungssystem des § 16 VV 97 hat der Senat im Urteil vom 20. Februar 2001 (- 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 4 der Gründe) Folgendes entnommen:.

    Unter welchen Voraussetzungen die Gerichte Regelungslücken in Tarifverträgen schließen dürfen, kann offen bleiben, weil keine Regelungslücke besteht (zur Begründung im Einzelnen vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 1 bis 3 der Gründe).

    a) Da sich an die für die Zeit vom 15. Juni 1971 bis einschließlich 14. Juni 1977 geschlossenen befristeten Arbeitsverträge nahtlos der unbefristete Arbeitsvertrag anschloss, ist als "letzte Einstellung" im Sinne des § 16 Abs. 2 VV 85 der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit anzusehen (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 408/99 -, zu I der Gründe; bestätigt durch 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 2 b bb der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B III 2 a der Gründe).

    Der Senat hat sich mit den vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in früheren Entscheidungen befasst (vgl. ua. 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2 der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b der Gründe).

    Durch § 16 VV 97 haben die Tarifvertragsparteien den Schutz der Besitzstände lediglich eingeschränkt, ohne dabei ihren Gestaltungsspielraum zu überschreiten (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2 a cc der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b cc der Gründe).

    Der Eintritt des Versorgungsfalles ist eine wesentliche Zäsur und ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Vorschriften (BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3, zu B IV 1 d der Gründe; 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 3 der Gründe).

    Die Besitzstandregelungen des § 16 VV 85 sind durch die ebenfalls abschließenden in § 16 VV 97 abgelöst worden (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01

    Abbau einer tariflichen Überversorgung

    Auszug aus BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03
    Für sie ist ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. ua. BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu A 2 der Gründe; 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2, zu II 1 a bb der Gründe).

    a) Da sich an die für die Zeit vom 15. Juni 1971 bis einschließlich 14. Juni 1977 geschlossenen befristeten Arbeitsverträge nahtlos der unbefristete Arbeitsvertrag anschloss, ist als "letzte Einstellung" im Sinne des § 16 Abs. 2 VV 85 der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit anzusehen (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 408/99 -, zu I der Gründe; bestätigt durch 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 2 b bb der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B III 2 a der Gründe).

    Wie der Senat zuletzt im Urteil vom 20. August 2002 (- 3 AZR 14/01 - AP b) BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 der Gründe) entschieden hat, hält die VV 97 der gebotenen Rechtskontrolle stand.

    Diese Auslegungspflicht ist Bestandteil der tarifvertraglichen Durchführungspflichten (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 a der Gründe).

    Der Senat hat sich mit den vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in früheren Entscheidungen befasst (vgl. ua. 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2 der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b der Gründe).

    Vielmehr ist zu beachten, dass die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben (vgl. ua. BAG 12. März 1996 - 3 AZR 963/94 - AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 2 c bb (1) der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b bb der Gründe).

    Durch § 16 VV 97 haben die Tarifvertragsparteien den Schutz der Besitzstände lediglich eingeschränkt, ohne dabei ihren Gestaltungsspielraum zu überschreiten (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2 a cc der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b cc der Gründe).

    Bei normativen Versorgungsregelungen ist die Versorgungszusage "erteilt", sobald der Arbeitnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 3 b der Gründe).

    Wenn sich das unbefristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt, rechnet die Beschäftigungszeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VV 97 ohnehin vom Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit an (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 3 a der Gründe).

  • BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 463/01

    Tarifliche Versorgungsregelung - nichteheliche Kinder

    Auszug aus BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03
    Ob und ggf. in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte und die darin enthaltenen Wertentscheidungen gebunden sind, kann im vorliegenden Fall ebenso offen bleiben wie im Urteil vom 20. August 2002 (- 3 AZR 463/01 - BAGE 102, 268, 270 mwN zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum).

    Inwieweit die Tarifvertragsparteien an dieses Grundrecht und dessen Wertungen gebunden sind, kann auch hier offen bleiben (zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum vgl. BAG 20. August 2002 - 3 AZR 463/01 - BAGE 102, 268, 270).

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 167/02

    Versorgungsrechte übernommener Betriebsprüfer

    Auszug aus BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03
    Im vorliegenden Rechtsstreit kann allerdings ebenso wie im Urteil vom 19. November 2002 (- 3 AZR 167/02 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 3 der Gründe) offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Einschränkungen und Modifizierungen nötig sind.

    Dieses Regelungsziel rechtfertigt sogar einen Eingriff in den zeitanteilig erdienten Besitzstand (BAG 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 3 c aa der Gründe mwN).

  • BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 424/98

    Tarifliche Zuwendung - Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03
    Die Gerichte haben die Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (vgl. ua. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 242; 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218, 221).

    Die Gerichte haben nicht zu überprüfen, ob es sich um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung handelt (BAG 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193, 198; 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218, 226).

  • BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 496/01

    Änderung von Versorgungsregelungen

    Auszug aus BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03
    In der Privatwirtschaft gilt dies allerdings nur für eine planwidrige Überversorgung, bei der es auf den bei Schaffung des Versorgungswerks angestrebten Versorgungsgrad ankommt (Relativität der planwidrigen Überversorgung, BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 496/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu I 1 d cc (1) der Gründe).

    Die tarifliche Regelung beruht auf einer pauschalierenden und generalisierenden Betrachtung, die zulässig ist (vgl. BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 496/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu I 1 d cc (2) der Gründe).

  • BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 446/02

    Feststellungsinteresse - Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit einer gelöschten

    Auszug aus BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03
    Bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses sind kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. ua. BAG 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2, zu II 1 a aa der Gründe).

    Für sie ist ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. ua. BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu A 2 der Gründe; 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2, zu II 1 a bb der Gründe).

  • BAG, 16.05.1995 - 3 AZR 395/94

    Prämienberechnung bei Tariflohnerhöhungen

    Auszug aus BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03
    Das sprachliche Versehen ergibt sich bereits aus den tarifvertraglichen Versorgungsregelungen selbst und nicht erst aus einem subjektiven Willen der Tarifvertragsparteien, der nicht zu berücksichtigen wäre, wenn er im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden hätte (BAG 13. Juni 1991 - 6 AZR 9/89 - BAGE 68, 94, 99; 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 762/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

    Auszug aus BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03
    Die Entscheidungsprärogative trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG 27. Januar 2000 - 6 AZR 471/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22, zu II 1 c aa der Gründe; 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94, zu II 5 a der Gründe; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65, 70).
  • BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96

    Abbau der Überversorgung durch Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes

    Auszug aus BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03
    Ob und inwieweit Versorgungsanwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 3. Dezember 1998 (- 1 BvR 2262/96 - NZA-RR 1999, 204 f.) offen gelassen.
  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

  • BAG, 27.05.1992 - 5 AZR 252/91

    Anrechnung der Berufsschulzeit nach Verkürzung der tariflichen Arbeitszeit

  • BAG, 03.09.1991 - 3 AZR 369/90

    Abbau der Überversorgung bei der GEZ

  • BAG, 05.10.1999 - 3 AZR 230/98

    Absenkung einer tarifvertraglichen Zusatzrente bei späterer Änderung der

  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 963/94

    Hamburger Ruhegeldgesetz; Verfassungsmäßigkeit des 9. ÄndG

  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 515/99

    Änderung tarifvertraglicher Betriebsrentendynamisierung

  • BAG, 13.06.1991 - 6 AZR 9/89

    Auswärtige Ausbildung eines Azubi im öffentlichen Dienst

  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 496/95

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 25/00

    Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung

  • BAG, 27.02.1996 - 3 AZR 886/94

    Zusatzversorgung - Ausschluß geringfügig Beschäftigter

  • BAG, 07.10.1993 - 2 AZR 260/93

    Ruhendes Arbeitsverhältnis - Geschäftsführervertrag

  • BAG, 18.03.1992 - 4 AZR 339/91

    Wegfall der Tarifbindung infolge Verbandsaustritts

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 39/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 140/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze

  • BAG, 19.10.1976 - 1 AZR 611/75

    Tarifvertragsrecht: Wirksamkeit und Anfechtung eines schuldrechtlichen

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 381/97

    Ausschluß der Lektoren von der Zusatzversorgung

  • BAG, 02.06.1987 - 3 AZR 626/85

    Arbeitslosengeld - Anrechnung - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot -

  • BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 471/98

    Zeitzuschläge - Besitzstandswahrung

  • LAG Hamburg, 28.01.2003 - 1 Sa 43/00

    Betriebsrente nach Versorgungstarifvertrag des Norddeutschen Rundfunks

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 46/02

    Betriebsrente - "Einfädelungstarifvertrag

  • BAG, 29.08.2000 - 3 AZR 408/99

    Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsklausel

  • BAG, 29.07.2003 - 3 AZR 630/02

    Änderung von Versorgungsregelungen - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzt sein (st. Rspr., vgl. Senat 28. September 2005 - 5 AZR 181/04 -, zu I 2 der Gründe; BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 102/02 - AP BGB § 613a Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 6, zu II 1 a der Gründe; 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu A der Gründe).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen.

    Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch.

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen (vgl. ua. BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu A der Gründe).

    Da das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu berücksichtigen ist und die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben, beläuft sich die Vollversorgung nicht auf 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb (3) der Gründe).

    Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb (3) der Gründe).

    bb) Bereits im Urteil vom 25. Mai 2004 (- 3 AZR 123/03 - aaO) hat der Senat darauf hingewiesen, dass bei der Überprüfung der Einführung einer Nettogesamtversorgungsobergrenze auch das Gutachten der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vom 19. November 1983 Bedeutung gewinnt.

    Das Bundesarbeitsgericht ist im Urteil vom 25. Mai 2004 (- 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb (3) der Gründe) davon ausgegangen, dass das fiktive Nettovergleichseinkommen unter dem wirklichen Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer liege, aber ein Versorgungsgrad von mehr als 80 % des wirklichen Nettoeinkommens erreicht werde.

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