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   BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 156/77   

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BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 156/77 (https://dejure.org/1978,713)
BAG, Entscheidung vom 22.06.1978 - 3 AZR 156/77 (https://dejure.org/1978,713)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 (https://dejure.org/1978,713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lohnsteuer - Pauschallohnsteuerverfahren - Pauschalbesteuerung des Tariflohnes - Einzelbesteuerung des Lohnes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1978, 2081
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.04.1974 - 4 AZR 273/73

    Tarifverträge - Metallindustrie - Gleichbehandlung - Einmalige Zuwendung -

    Auszug aus BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 156/77
    vorgesehen werden (BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie [zu Leitsatz 2]), eine solche Regelung bildet aber in der derzeitigen Tarifpraxis eine Ausnahme, die hier nicht vorliegt.
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
    Auszug aus BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 156/77
    Behandlung von pauschalbesteuerten Löhnen befasst (Urt. vom 12.11.1975 - 3/12 RK 8/74 - AR-Blattei "Teilzeitarbeit: Entscheidung 5").
  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Wer steuerrechtlich Steuerschuldner ist, sagt für sich genommen nichts darüber, wer arbeitsrechtlich die Steuer zu tragen hat (BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4 und ständig; BFH 7. Februar 2002 - VI R 80/00 - BFHE 197, 554).
  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04

    Geringfügige Beschäftigung - Pauschale Lohnsteuer

    Es handelt sich um eine spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung, die keine arbeitsrechtlichen Ziele verfolgt (Senat 5. August 1987 - 5 AZR 22/86 - BAGE 56, 14, 17, zu 2 der Gründe; BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 2 b der Gründe).

    Die festen Steuersätze und die vereinfachte Berechnung eines Durchschnittssteuersatzes sollen übermäßigen Verwaltungsaufwand in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle vermeiden (vgl. BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 2 b der Gründe).

    Liegt eine Bruttolohnvereinbarung vor, kann der Arbeitgeber, dem steuerrechtlich das Wahlrecht zwischen einer Pauschalbesteuerung und einer Besteuerung nach individuellen Merkmalen zusteht, den Arbeitnehmer intern mit der Pauschalsteuer belasten (vgl. BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 1 a der Gründe); denn auch die Pauschalbesteuerung geht auf einen Steuertatbestand zurück, der sich in der Person des Arbeitnehmers in Form des Zuflusses von Arbeitslohn verwirklicht.

  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 22/86

    Arbeitsentgelt: Pauschalversteuerung, Übernahme durch den Arbeitgeber

    Es gibt keinen gesetzlichen Grundsatz, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer abnehmen muß, wenn er sich für das Pauschallohnsteuerverfahren entscheidet (Bestätigung von BAG 22.06.1978 - 3 AZR 156/77 = AP Nr. 1 zu § 40a EStG).

    Unter diesen Umständen liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 3 TVG vor (Bestätigung von BAG 22.06.1978 - 3 AZR 156/77 = AP Nr. 1 zu § 40a EStG).

    Das entspricht der bisher schon vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP Nr. 1 zu § 40 a EStG).

    Wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis und dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP Nr. 1 zu § 40 a EStG zu 1 b der Gründe).

    Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Lohnsteuer im Zweifel vom Arbeitnehmer selbst zu entrichten ist (vgl. BAG Urteil vom 22. Juni 1978, aaO).

    Die Klägerin kann im Rahmen des geltenden Steuerrechts jederzeit frei entscheiden, wie der Lohnsteuerabzug künftig vorgenommen werden soll (BAG Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP Nr. 1 zu § 40 a EStG, zu 3 der Gründe).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    Steht dem Arbeitgeber steuerrechtlich das Wahlrecht zwischen einer Pauschalbesteuerung und einer Besteuerung nach individuellen Merkmalen zu, kann er den Arbeitnehmer bei einer Bruttolohnvereinbarung grundsätzlich intern mit der Pauschalsteuer belasten (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 21. Juli 2009  1 AZR 167/08, AP Nr. 11 zu § 38 EStG; vom 1. Februar 2006  5 AZR 628/04, HFR 2006, 727; vom 22. Juni 1978  3 AZR 156/77, AP Nr. 1 zu § 40a EStG), sofern dem Arbeitnehmer seinerseits das Recht vorbehalten bleibt, unter Vorlage der Lohnsteuerkarte eine Besteuerung nach seiner individuellen Steuerklasse zu verlangen (BAG-Urteil in HFR 2006, 727 Rz 23).
  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86

    Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen -

    Das BSG werde sich auch mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. Juni 1978 (DB 1978, 2081) auseinandersetzen müssen, wonach bei einer Pauschalversteuerung zwar der Arbeitgeber alleiniger Steuerschuldner sei, arbeitsrechtlich aber der Arbeitnehmer die Pauschsteuer zu tragen habe.

    Soweit die Beigeladene zu 1) wegen der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 22. Juni 1978, AP Nr. 1 zu § 40a EStG = DB 1978, 2081 und neuerdings Urteil vom 5. August 1987, AP Nr. 2 zu § 40a EStG = DB 1988, 182) eine Überprüfung des Urteils in BSGE 41, 16 für erforderlich hält, weist der Senat darauf hin, daß in den vom BAG entschiedenen Fällen die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalsteuer im Innenverhältnis vereinbarungsgemäß übernommen hatten.

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 50/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    Steht dem Arbeitgeber steuerrechtlich das Wahlrecht zwischen einer Pauschalbesteuerung und einer Besteuerung nach individuellen Merkmalen zu, kann er den Arbeitnehmer bei einer Bruttolohnvereinbarung grundsätzlich intern mit der Pauschalsteuer belasten (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 21. Juli 2009  1 AZR 167/08, AP Nr. 11 zu § 38 EStG; vom 1. Februar 2006  5 AZR 628/04, HFR 2006, 727; vom 22. Juni 1978  3 AZR 156/77, AP Nr. 1 zu § 40a EStG), sofern dem Arbeitnehmer seinerseits das Recht vorbehalten bleibt, unter Vorlage der Lohnsteuerkarte eine Besteuerung nach seiner individuellen Steuerklasse zu verlangen (BAG-Urteil in HFR 2006, 727 Rz 23).
  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 571/86

    Abwälzbarkeit der pauschalierten Lohnsteuer vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer

    Das entspricht der bisher schon vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP Nr. 1 zu § 40 a EStG).

    Wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis und dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP Nr. 1 zu § 40 a EStG zu 1 b der Gründe).

    Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Lohnsteuer im Zweifel vom Arbeitnehmer selbst zu entrichten ist (vgl. BAG Urteil vom 22. Juni 1978, aaO).

    Die Klägerin kann im Rahmen des geltenden Steuerrechts jederzeit frei entscheiden, wie der Lohnsteuerabzug künftig vorgenommen werden soll (BAG Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP Nr. 1 zu § 40 a EStG, zu 3 der Gründe).

  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01

    Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage, betriebliche Übung und ablösende

    Wählt der Arbeitgeber, wie es vorliegend die Beklagte getan hatte, für seinen Beitragsanteil den Weg der Pauschalversteuerung gem. § 40 b EStG, so wird er zwar dadurch gegenüber dem Fiskus Steuerschuldner, muß aber im Innenverhältnis zu den Mitarbeitern diese Steuerschuld nur auf Grund entsprechender Vereinbarungen tragen (BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40 a Nr. 1; 5. August 1987 - 5 AZR 22/86 - BAGE 56, 14).
  • BFH, 07.02.2002 - VI R 80/00

    Ein nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangener

    Ob die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber gegenüber dem FA auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer eine befreiende Schuldübernahme beinhaltet, richtet sich nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen (Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 5. August 1987 5 AZR 22/86, Der Betrieb --DB-- 1988, 182; vom 22. Juni 1978 3 AZR 156/77, DB 1978, 2081).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.04.2002 - 17 Sa 61/01

    Übernahme der Pauschalsteuer gem. § 40a EStG durch den Arbeitgeber

    Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer seinerseits jederzeit die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen kann (BAG, Urteil vom 05.08.1987, aaO.; Urteil vom 22.06.1978, 3 AZR 156/77, AP Nr. 1 zu § 40a EStG, DB 1978, 2081), widerspricht dem nicht.
  • BFH, 03.06.1982 - VI R 48/79

    Teilzeitbeschäftigte - Lohnsteuerhaftung - Ermessenserwägung -

  • LAG Hessen, 15.08.2000 - 9 Sa 1887/99

    Tarifautonomie: Besondere Lohngruppe für geringfügig Beschäftigte im

  • BFH, 21.08.1985 - VI R 102/81

    Lohnsteuerverpflichtung hinsichtlich der Zahlung von Lehrabschlußprämien an eines

  • LAG Niedersachsen, 19.06.1992 - 3 Sa 141/91

    Steuererstattungsansprüche aus einem Heimarbeitsverhältnis

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