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   BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02   

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BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 (https://dejure.org/2003,920)
BAG, Entscheidung vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 (https://dejure.org/2003,920)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 (https://dejure.org/2003,920)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung bei vermuteter Arbeitsvermittlung/unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung bei vermuteter Arbeitsvermittlung; Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung; Gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern; Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei fehlender Überlassungserlaubnis

  • Judicialis

    BetrAVG § 1; ; AÜG Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 aF; ; AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1; ; AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1; ; AÜG Art. 1 § 13 aF; ; BGB § 242; ; ZPO § 256 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung; Betriebliche Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und vermuteter Arbeitsvermittlung; arbeitsvertragliche Abbedingung von Rechten nach dem AÜG; Verwirkung; Feststellungsinteresse

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versorgungsansprüche bei Arbeitnehmerüberlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und betriebliche Altersversorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und betriebliche Altersversorgung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rentenansprüche nach illegaler Leiharbeit // Leih-Arbeitszeit rechnet bei der Betriebsrente mit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 105, 59
  • BB 2003, 2242
  • DB 2003, 2181
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
    Der Verwirkungseinwand dient dem Vertrauensschutz (statt aller BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326, 329).

    Den Schutz vor unbekannten Forderungen hat das Verjährungsrecht zu gewährleisten, nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (ebenso für eine vergleichbare Fallgestaltung BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326, 329 f.).

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
    Über die Qualifizierung der vertraglichen Grundlage eines drittbezogenen Arbeitnehmereinsatzes als Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung entscheidet deren tatsächliche Durchführung (BAG 15. Juni 1983 - 5 AZR 111/81 - BAGE 43, 102, 105; 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP AÜG § 14 Nr. 5 = EzA AÜG § 14 Nr. 2, zu B 1 c der Gründe; 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 125, 137 f.).

    a) Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einem Urteil vom 30. Januar 1991 (- 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124, 132 f.) angenommen, dieses Recht könne grundsätzlich wie jedes andere verwirken.

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
    Hiervon geht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne weiteres aus (zuletzt 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - BAGE 95, 165; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - BAGE 96, 150; ebenso Becker/Wulfgramm AÜG 3. Aufl. Art. 1 § 10 Rn. 38 a; Schüren AÜG § 10 Rn. 126).

    Sie diente der Ergänzung der Regelung des Art. 1 § 10 AÜG aF: Während hiernach, im Falle gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher und zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam sind und ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, war der Schutz des Arbeitnehmers im Falle illegaler Arbeitsvermittlung durch die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher gewährleistet (BT-Drucks. VI/2303 S. 15; hierzu Schüren AÜG § 13 Rn. 40; ErfK/Wank 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 2; ebenso BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43; 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46; 15. April 1999 - 7 AZR 437/97 - BAGE 91, 200, zu II 2 der Gründe; 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - BAGE 95, 165, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
    Gewerbsmäßig iSd. AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit, die auf die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichtet ist (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43, 51 mwN; Ulber AÜG 2. Aufl. § 1 Rn. 148; Boemke AÜG § 1 Rn. 39; Schüren AÜG § 1 Rn. 274).

    Sie diente der Ergänzung der Regelung des Art. 1 § 10 AÜG aF: Während hiernach, im Falle gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher und zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam sind und ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, war der Schutz des Arbeitnehmers im Falle illegaler Arbeitsvermittlung durch die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher gewährleistet (BT-Drucks. VI/2303 S. 15; hierzu Schüren AÜG § 13 Rn. 40; ErfK/Wank 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 2; ebenso BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43; 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46; 15. April 1999 - 7 AZR 437/97 - BAGE 91, 200, zu II 2 der Gründe; 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - BAGE 95, 165, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 437/97

    Arbeitnehmerüberlassung - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
    Sie diente der Ergänzung der Regelung des Art. 1 § 10 AÜG aF: Während hiernach, im Falle gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher und zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam sind und ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, war der Schutz des Arbeitnehmers im Falle illegaler Arbeitsvermittlung durch die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher gewährleistet (BT-Drucks. VI/2303 S. 15; hierzu Schüren AÜG § 13 Rn. 40; ErfK/Wank 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 2; ebenso BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43; 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46; 15. April 1999 - 7 AZR 437/97 - BAGE 91, 200, zu II 2 der Gründe; 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - BAGE 95, 165, zu II 1 der Gründe).

    Art. 1 § 13 AÜG aF ist mit diesem Regelungsinhalt unmittelbar anzuwenden auf alle Fallgestaltungen, bei denen die Fiktionswirkung vor dem 1. April 1997 eingetreten ist (BAG 15. April 1999 - 7 AZR 437/97 - aaO, zu II 2 a der Gründe; Ulber AÜG 2. Aufl. § 13 Rn. 5).

  • BAG, 27.07.1983 - 5 AZR 194/81

    Arbeitnehmerüberlassung - Lohnforderung - Fälligkeit

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
    Inhalt und Dauer des so begründeten Arbeitsverhältnisses bestimmen sich nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen (Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 4 AÜG), insbesondere nach den dort einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, Regelungen in Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen (BAG 27. Juli 1983 - 5 AZR 194/81 - BAGE 43, 198, 201 f.; Becker/Wulfgramm AÜG 3. Aufl. Art. 1 § 10 Rn. 31; für die Gleichstellung der Rechtsfolgen aus § 10 und § 13 AÜG: BAG 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52, 62 f.; Schüren AÜG § 13 Rn. 40 ff.; wohl auch ErfK/Wank 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 2).
  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 850/94

    Arbeitnehmerüberlassung im Flurbereinigungsverfahren

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
    Sie diente der Ergänzung der Regelung des Art. 1 § 10 AÜG aF: Während hiernach, im Falle gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher und zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam sind und ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, war der Schutz des Arbeitnehmers im Falle illegaler Arbeitsvermittlung durch die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher gewährleistet (BT-Drucks. VI/2303 S. 15; hierzu Schüren AÜG § 13 Rn. 40; ErfK/Wank 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 2; ebenso BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43; 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46; 15. April 1999 - 7 AZR 437/97 - BAGE 91, 200, zu II 2 der Gründe; 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - BAGE 95, 165, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 28.04.1987 - 3 AZR 75/86

    Veräußerung von notleidendem Betrieb

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
    Dagegen sprechen der von Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG angestrebte Arbeitnehmerschutz sowie die Überlegungen, die das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit Abänderungsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang angestellt hat, soweit es dabei nur um eine Beseitigung der Kontinuität der Arbeitsverhältnisse geht (28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - BAGE 55, 228; 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - BAGE 90, 260).
  • BAG, 28.11.1989 - 1 ABR 90/88

    Arbeitnehmerüberlassung: Überwachung des Betriebsgeländes durch

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
    Über die Qualifizierung der vertraglichen Grundlage eines drittbezogenen Arbeitnehmereinsatzes als Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung entscheidet deren tatsächliche Durchführung (BAG 15. Juni 1983 - 5 AZR 111/81 - BAGE 43, 102, 105; 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP AÜG § 14 Nr. 5 = EzA AÜG § 14 Nr. 2, zu B 1 c der Gründe; 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 125, 137 f.).
  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 487/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
    Hiervon geht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne weiteres aus (zuletzt 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - BAGE 95, 165; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - BAGE 96, 150; ebenso Becker/Wulfgramm AÜG 3. Aufl. Art. 1 § 10 Rn. 38 a; Schüren AÜG § 10 Rn. 126).
  • BAG, 01.06.1994 - 7 AZR 7/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Zivildienstschulen

  • BAG, 15.06.1983 - 5 AZR 111/81

    Anspruch auf Lohnzahlung aus einem gesetzlich fingierten Arbeitsvertrag

  • LAG Düsseldorf, 14.01.2002 - 5 Sa 1448/01

    Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag, Verwirkung

  • BAG, 19.12.1979 - 4 AZR 901/77

    Übernahme des Arbeitsverhältnisses - Entleiherfirma - Leiharbeitnehmer -

  • BAG, 10.12.1998 - 8 AZR 324/97

    Aufhebungsvertrag beim Betriebsübergang

  • BAG, 27.01.1993 - 7 AZR 476/92

    Anforderungen an ein als zustande gekommen geltendes Arbeitsverhältnis wegen der

  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2013 - 2 Sa 6/13

    Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist gewerbsmäßig im Sinne des AÜG jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbstständige Tätigkeit (zB. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - AP Nr. 5 zu § 13 AÜG).
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, überhaupt verwirkt werden kann (bejahend BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - zu I 2 der Gründe, BAGE 67, 124; offengelassen von BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 30; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 448/06 - Rn. 25; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 47; zweifelnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 105, 59).
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    a) Dabei kann dahinstehen, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, überhaupt verwirkt werden kann (bejahend BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - zu I 2 der Gründe, BAGE 67, 124; offengelassen von BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 30; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 448/06 - Rn. 25; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 47; zweifelnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 105, 59) .
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Abbedingung der Wirkungen von Art. 1 § 10 AÜG aF überhaupt wirksam wäre (offengelassen von BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - BAGE 105, 59 = AP AÜG § 13 Nr. 5 = EzA AÜG § 10 Nr. 11, zu B II 1 der Gründe).

    Denn eine rückwirkende Abbedingung aller etwa aus einem nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG aF fingierten Arbeitsverhältnis erwachsenen Rechte durch Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien dieses Arbeitsvertrags bei dessen Abschluss einen hierauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck gebracht haben (BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - aaO).

    Allein die Angabe des Arbeitsvertragsbeginns "01.04.1995" in dem schriftlichen Arbeitsvertrag, die dem förmlichen Vertragsbeginn entspricht, lässt nicht erkennen, dass die Vertragsparteien oder eine von ihnen es für möglich hielt, dass in der Zeit zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion bestanden hat und sie mit diesem vertraglichen Hinweis alle etwaigen Rechtsfolgen aus diesem Arbeitsverhältnis beseitigen wollten (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 24, DB 2007, 1034; 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - aaO).

    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 68, zu II 1 der Gründe; zweifelnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - BAGE 105, 59 = AP AÜG § 13 Nr. 5 = EzA AÜG § 10 Nr. 11, zu B II 2 a der Gründe; offen gelassen zuletzt von BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 -Rn. 18).

    Auch auf Grund der Untätigkeit des Klägers während der Dauer des am 18. Februar 2003 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen, ebenfalls die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin betreffenden Rechtsstreits - 3 AZR 160/02 - konnte die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit ihrer Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des AÜG berufen würde.

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

    Ein Arbeitnehmer kann das Bestehen und den Zeitpunkt der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher nach den Vorschriften des AÜG mit einer Klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gerichtlich feststellen lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - BAGE 95, 165 = AP AÜG § 13 Nr. 3 = EzA AÜG § 1 Nr. 10; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - BAGE 96, 150 = AP AÜG § 10 Nr. 15 = EzA AÜG § 10 Nr. 10; 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - BAGE 105, 59 = AP AÜG § 13 Nr. 5 = EzA AÜG § 10 Nr. 11, zu A II der Gründe; 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 -, zu III 2 a der Gründe).

    Solange dieses Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, ergeben sich aus der längeren Dauer des Arbeitsverhältnisses regelmäßig noch eine Vielzahl möglicher Rechtsfolgen, die das Feststellungsinteresse begründen (BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - aaO).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Abbedingung der Wirkungen von Art. 1 § 10 AÜG aF überhaupt wirksam wäre (offengelassen von BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - BAGE 105, 59 = AP AÜG § 13 Nr. 5 = EzA AÜG § 10 Nr. 11, zu B II 1 der Gründe).

    Denn eine rückwirkende Abbedingung aller etwa aus einem nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG aF fingierten Arbeitsverhältnis erwachsenen Rechte durch Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien dieses Arbeitsvertrags bei dessen Abschluss einen hierauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck gebracht haben (BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - aaO).

    Allein die Angabe des Arbeitsvertragsbeginns "1. Oktober 1986" in dem schriftlichen Arbeitsvertrag, die dem förmlichen Vertragsbeginn entspricht, lässt nicht erkennen, dass die Vertragsparteien oder eine von ihnen es für möglich hielt, dass in der Zeit zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion bestanden hat und sie mit diesem vertraglichen Hinweis alle etwaigen Rechtsfolgen aus diesem Arbeitsverhältnis beseitigen wollten (ebenso zu einer vergleichbaren Vertragsbestimmung: BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - aaO).

    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - EzAÜG § 10 Fiktion Nr. 68, zu II 1 der Gründe; zweifelnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - BAGE 105, 59 = AP AÜG § 13 Nr. 5 = EzA AÜG § 10 Nr. 11, zu B II 2 a der Gründe; offen gelassen von BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 -, zu III 3 a der Gründe).

    Auch auf Grund der Untätigkeit des Klägers während der Dauer des am 18. Februar 2003 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen, ebenfalls die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin betreffenden Rechtsstreits - 3 AZR 160/02 - konnte die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit ihrer Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des AÜG berufen würde.

  • LAG Köln, 20.09.2005 - 9 Sa 110/05

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern - Geltendmachung früherer Begründung des

    Es können sich aus der längeren Dauer des Arbeitsverhältnisses Rechtsfolgen ergeben, die das besondere Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage begründen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 -).

    Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der tatsächlichen Durchführung (vgl. BAG, Urteil vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 -).

    Gewerbsmäßig im Sinne des AÜG war auch bereits nach der bei der Einstellung des Klägers im November 1984 geltenden Gesetzeslage die nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit, die auf die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 1. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - Becker, AÜG, 1. Aufl. (1973), Art. 1 § 1 Rdn. 25 ff; Becker/Wulfgramm, AÜG, 2. Aufl. (1981), Art. 1 § 1 Rdn. 25 ff.).

    Es ist auszuschließen, dass bei einer derartigen Verleihdauer die Mitarbeiter nur zum Ausgleich oder zur Minderung eigener Personalkosten der S überlassen wurden (vgl. BAG, Urteil vom 1. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 -).

    Rechtsfolge ist sowohl bei der Fiktion nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG als auch bei der nach Art. 1 § 13 AÜG a.F., dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen gilt, dessen Inhalt und Dauer sich nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen, insbesondere nach den dort einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, Regelungen in Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 5 AZR 194/81 - und Urteil vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 -).

    Die Kammer teilt die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - geäußerten Bedenken gegen eine Verwirkung von Rechtsverhältnissen mit der Folge, dass damit auch Rechtspositionen verloren gehen für die der Gesetzgeber die Verwirkung ausdrücklich ausgeschlossen hat (§§ 77 Abs. 4 S. 3 BetrVG, 4 Abs. 4 S. 2 TVG).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - offengelassen.

  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 508/17

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des

    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das Recht, sich auf den (Fort-)Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, überhaupt verwirken kann (so BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - zu II 1 der Gründe; bezweifelnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 105, 59; offengelassen von BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 47) .

    Wer überhaupt keine Kenntnis von einer möglichen Rechtsposition eines Dritten hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich einer bestimmten Rechtsposition vertrauen (vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 936/12 - Rn. 27; 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 105, 59) .

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Zum anderen können auch Ansprüche aus den nunmehr vertraglich zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnissen von der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und damit von dessen vorhergehendem Bestehen abhängen (vgl. dazu BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - zu A II der Gründe, BAGE 105, 59) .
  • BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 609/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer

    Es ist schon zweifelhaft, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, überhaupt verwirken kann, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor unstreitig - als ein solches - begründet worden ist (ebenfalls kritisch dazu BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 44; zur Möglichkeit einer Verwirkung des Rechts, sich auf die Entstehung eines nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF fingierten Arbeitsverhältnisses zu berufen BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - zu II 1 der Gründe; dies bezweifelnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 105, 59) .

    Die Verwirkung eines Arbeitsverhältnisses und nicht nur von sich daraus ergebenden Ansprüchen erscheint auch deshalb problematisch, weil dadurch Rechtspositionen erlöschen könnten, für die gesetzlich festgelegt ist, dass ihre Verwirkung ausgeschlossen ist (unter Hinweis auf § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 105, 59) .

  • LAG Düsseldorf, 02.06.2005 - 11 Sa 218/05

    Dauer des Arbeitsverhältnisses als Dienstzeit für Alterversorgung bei

    Ein Arbeitnehmer hat kein Feststellungsinteresse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO auf Klärung, dass die von ihm geltend gemachte Dauer des Bestands eines Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG als Betriebszugehörigkeit i. S. der betrieblichen Versorgungsbedingungen des Entleihers gilt, wenn dieser ausdrücklich zugesteht, dass nach seiner Versorgungsordnung die Zeit, für die der Bestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG festgestellt wird, auch als Dienstzeit für die Altersversorgung zählt (einschränkend gegenüber BAG 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - AP Nr. 5 zu § 13 AÜG).

    aa) Da es um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht, kann der Arbeitnehmer das Bestehen sowie den Beginn und das Ende eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf der Grundlage des Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG mit der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO verfolgen (st. Rspr., z. B. BAG 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - AP Nr. 5 zu § 13 AÜG m. w. N.).

    Denn die Beklagte hat - anders als die Beklagte in dem vom BAG am 18.02.2003 (- 3 AZR 160/02 - a. a. O.) entschiedenen Revisionsverfahren - in ihrem Schriftsatz vom 29.07.2004 ausdrücklich zugestanden, dass nach ihrer hier etwa einschlägigen Versorgungsordnung die Zeit, für die das Bestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt werde, automatisch auch als Dienstzeit für die Altersversorgung gezählt werde.

    Dies gilt auch für das Recht eines Arbeitnehmers, sich darauf zu berufen, dass zwischen ihm und demjenigen, in dessen Betrieb er tätig war gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG i. V. m. § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt (BAG 30.01.1991 - 7 AZR 239/90 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68; BAG 19.03.2003 - 7 AZR 269/02 - AP Nr. 4 zu § 13 AÜG; LAG Köln 03.06.2003 - 13 (3) Sa 2/03 - EzAÜG § 9 AÜG Nr. 13; a. A. LAG Düsseldorf 18.03.2004 - 13 (3) Sa 1431/02 - unveröffentlicht; offengelassen von BAG 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - a. a. O.).

  • BGH, 09.12.2004 - 4 StR 294/04

    BGH bestätigt Freispruch eines ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin

  • LAG Düsseldorf, 11.01.2007 - 11 (16) Sa 1238/06
  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 365/05

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch - Feststellungsinteresse

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei fehlender Erlaubnis zur

  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 487/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

  • BAG, 14.02.2007 - 10 AZR 35/06

    Verwirkung

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

  • ArbG Köln, 18.11.2004 - 1 Ca 14243/03

    Arbeitsverhältnis nach Überlassung eines Anlagenwärters in einem Kraftwerk zur

  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 448/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 579/10

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Einwand der

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 484/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

  • LAG München, 30.04.2019 - 4 Sa 511/18

    Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung zum werkvertraglichen Einsatz

  • LAG München, 29.04.2020 - 11 Sa 106/20

    Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und eines Anwartschaftsverhältnisses auf

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2006 - 13 Sa 549/05

    Verwirkung

  • ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04

    Arbeitsverhältnis und Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen vor

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 524/16

    Betriebsübergang - "Betriebsübergangs-Feststellungsklage" - Prozessverwirkung -

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 308/16

    Werzalit verliert auch vor dem Bundesarbeitsgericht

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 580/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

  • LAG Düsseldorf, 13.07.2005 - 12 (10) Sa 598/05

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist - Anforderungen an die

  • LAG Hessen, 17.11.2005 - 11 Sa 1890/04

    Arbeitnehmerüberlassung - Betriebsratsanhörung - vorsorgliche Kündigung -

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 614/16

    Betriebsübergang - negative Feststellungsklage - materielle Rechtskraftwirkung -

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 615/16

    Betriebsübergang - negative Feststellungsklage - materielle Rechtskraftwirkung -

  • LAG Nürnberg, 21.12.2010 - 6 Sa 24/09

    Berechnung der Betriebsrente - Vereinbarung eines bestimmten zurückliegenden

  • ArbG Essen, 23.03.2010 - 2 Ca 3960/09

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmr und Entleiher auf

  • LAG Hamm, 20.05.2015 - 17 Sa 1746/14

    Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

  • LAG Hamm, 09.11.2006 - 15 Sa 789/06

    Drittbezogener Personaleinsatz; Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen eines

  • LAG Sachsen, 07.10.2009 - 3 Sa 732/08

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Teilbetriebsübergang bei

  • LAG Hamm, 26.01.2006 - 8 Sa 1055/05

    Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag, Betriebliche Altersversorgung, Verwirkung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2016 - 3 Sa 67/16

    Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung bei fehlender Erlaubnis Feststellungsklage

  • LAG Hamm, 16.10.2014 - 17 Sa 896/14
  • LAG Hamm, 26.02.2015 - 17 Sa 1659/14

    Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

  • LAG Sachsen, 08.04.2009 - 3 Sa 254/08

    Arbeitsgerichtsprozess - Verwirkung des Klagerechts

  • ArbG Essen, 30.08.2005 - 2 Ca 962/05

    Anspruch auf Feststellung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses ist nach

  • ArbG Essen, 22.01.2008 - 7 Ca 5210/06
  • LAG Hessen, 13.04.2011 - 6 Sa 43/11

    Betriebsrentenanpassung - Auslegung eines Übertrittsvertrages zur Fortführung

  • ArbG Köln, 22.08.2018 - 13 Ca 4421/17
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