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   BAG, 12.02.1981 - 3 AZR 163/80   

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https://dejure.org/1981,114
BAG, 12.02.1981 - 3 AZR 163/80 (https://dejure.org/1981,114)
BAG, Entscheidung vom 12.02.1981 - 3 AZR 163/80 (https://dejure.org/1981,114)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 1981 - 3 AZR 163/80 (https://dejure.org/1981,114)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 35, 71
  • NJW 1982, 463
  • ZIP 1981, 900
  • VersR 1981, 939
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.01.1980 - IV R 115/76

    Gewerbesteuerpflicht einer Kommanditgesellschaft aus Angehörigen eines freien

    Auszug aus BAG, 12.02.1981 - 3 AZR 163/80
    c) Hinzukommt, daß die Gefahr einer Umgehung des Anwart schaftsschutzes bestünde, wenn spätere Versicherungsabschlüsse oder -Übertragungen durch Parteiabsprache oder durch entsprechende Erklärung des Arbeitgebers als Neuzusage bestimmt werden könnten mit der Folge, daß die Unverfallbarkeit dann erst drei Jahre nach der Erhöhung eintreten könnte (vgl. den zutreffenden Hinweis von Abt, DB 1980, 1054 [1055]).
  • LAG Hamm, 29.01.1980 - 6 Sa 1340/79
    Auszug aus BAG, 12.02.1981 - 3 AZR 163/80
    Auf die Revision des Klägers wird das.Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Januar 1980 - 6 Sa 1340/79 - teilweise aufgehoben.
  • BVerwG, 02.12.2015 - 10 C 19.14

    Ablösung; Änderung; Altersversorgung, betriebliche; Altersrente; Aufstocken;

    Ein sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zweitzusage die Erstzusage ganz oder teilweise ex tunc ersetzt oder ex nunc ablöst, das mit ihr gegebene Versorgungsversprechen umgestaltet oder es - etwa durch Aufstocken von Leistungen - ergänzt (Anschluss an BAG, Urteile vom 12. Februar 1981 - 3 AZR 163/80 - und vom 28. April 1981 - 3 AZR 184/80 -).

    Die Unverfallbarkeit tritt also auch in diesen Fällen fünf Jahre nach Erteilung der ursprünglichen Zusage ein und erstreckt sich auf die Versorgungsanwartschaft in der Gestalt, die sie durch die Änderung der Zusage erhalten hat (vgl. BAG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 3 AZR 163/80 - BAGE 35, 71 ).

    Das gilt insbesondere, aber nicht allein für Verbesserungen der zugesagten Leistung (BAG, Urteile vom 12. Februar 1981 - 3 AZR 163/80 - BAGE 35, 71 und vom 28. April 1981 - 3 AZR 184/80 - BAGE 37, 19).

    Gleichzeitig schützt die Vorschrift die Mobilität der Arbeitnehmer nach Ablauf der Fünfjahresfrist, da ihnen die unverfallbar gewordene Anwartschaft bei einem Arbeitsplatzwechsel erhalten bleibt (BT-Drs. 7/1281 S. 23; BAG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 3 AZR 163/80 - BAGE 35, 71 ).

    Eine Abrede zur Herstellung des Zusammenhangs ist nicht erforderlich; auch auf die Motive und Vorstellungen des Zusagenden kann es nicht ankommen, da sonst die gesetzliche Unverfallbarkeit entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zu dessen Disposition gestellt würde (vgl. BAG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 3 AZR 163/80 - BAGE 35, 71 ).

    Vielmehr genügt für eine Ergänzung durch Aufstocken von Leistungen beispielsweise, wenn Folgezusagen auf demselben Durchführungsweg zu einer Addition gleichartiger Leistungen der Altersversorgung und damit wirtschaftlich zu einer Erhöhung der ursprünglichen Zusage führen (BAG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 3 AZR 163/80 - BAGE 35, 71 ).

    Nach der vom Gesetzeszweck gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Addition zweier gleichförmiger Leistungen (BAG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 3 AZR 163/80 - BAGE 35, 71 ) steht sie einer Erhöhung des ursprünglich versprochenen Rentenbetrags gleich.

  • BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 99/93

    Unverfallbarkeitsfrist nach Betriebsinhaberwechsel

    Auch wenn, wie der PSV hervorhebt, im Satz 3 die zweite Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG lediglich aufgrund eines Redaktionsversehens nicht genannt ist (Urteil des Senats vom 12. Februar 1981 - BAGE 35, 71 [BAG 12.02.1981 - 3 AZR 163/80] = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG), führt das nicht zu der Annahme, die Betriebszugehörigkeit werde beim Betriebsinhaberwechsel unterbrochen (ebenso Höfer/Reiners/Wüst, aaO, § 1 Rz 1402; Blomeyer/Otto, aaO, § 1 Rz 162).
  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 181/80

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Angemessenheit einer

    Um eine Änderung in diesem Sinne - und nicht etwa um eine neue Versorgungszusage - handelt es sich jedenfalls dann, wenn die Leistungsbeträge der ursprünglichen Zusage im Laufe des Dienstverhältnisses erhöht werden (BAG, Urt. v. 12.2. 81 - 3 AZR 163/80, ZIP 1981, 1063, 1065; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 4.5. 81 - II ZR 100/80, WM 1981, 786 = ZIP 1981, 894).
  • LAG Hamburg, 05.05.1995 - 3 Sa 93/94

    Abfindung einer Pensionskassenanwartschaft

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  • LAG Köln, 09.05.2018 - 11 Sa 689/17

    Betriebliche Altersversorgung; Minderheitsgesellschafter; Einzelfall

    Im Rahmen der Auslegung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber vom Prinzip der Einheit der Versorgungszusage ausgeht (vgl.: BAG, Urt. v. 12.02.1981 - 3 AZR 163/80 - m. w. N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.02.2009 - 6 Sa 2372/08

    Stellenpool

    1.2.2 Aus diesen Gründen war auch nicht ersichtlich, worin eine Umgehung des Bestandsschutzes für das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, die ebenfalls gem. § 134 BGB zu einer Nichtigkeit der dafür getroffenen Vereinbarung hätte führen können (dazu BAG, Urteil vom 28.04.1987 - 3 AZR 75/86 - BAGE 55, 229 = AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 5 zu II 2 a d.Gr.), liegen soll.
  • BAG, 11.07.1995 - 3 AZR 934/94

    Tariflicher Abfindungsanspruch bei Weiterbeschäftigung - Auswirkungen eines

    Ein Aufhebungsvertrag, der nach seiner Funktion diesen Schutz umgeht, ist nach § 16 a ABG-DDR 1990, der eine Abweichung von gesetzlichen Schutzvorschriften zu Ungunsten des Arbeitnehmers verbot, nichtig (vgl. zum inhaltsgleichen § 613 a BGB: BAGE 70, 209, 213 = AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, unter II 1 der Gründe, im Anschluß an BAGE 55, 229 [BAG 28.04.1987 - 3 AZR 75/86] = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; im Ergebnis ebenso schon BAG Urteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP Nr. 74 zu § 613 a BGB, zu IV 1 c der Gründe = NZA 1989, 265, 268).
  • BAG, 14.05.1991 - 3 AZR 212/90

    Einordnung der Erfolgsbeteiligung als Gratifikation oder als leistungsbezogener

    Der in der Erklärung vom 5. Oktober 1976 und in dem neuen Arbeitsvertrag erklärte Verzicht ist unwirksam (BAG Urteil vom 14. Juli 1981 - 3 AZR 517/80 - AP Nr. 27 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 28. April 1987 - BAGE 55, 229 [BAG 28.04.1987 - 3 AZR 75/86] = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung).
  • LAG Hessen, 15.03.1985 - 6 Sa 1529/84

    Versorgungsanwartschaft aus zwischen den Parteien geschlossenem Pensionsvertrag;

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  • BAG, 12.05.1992 - 3 AZR 265/91

    Einstehen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die Angestellter bei

    Der Senat hat daher selbst Eigenkündigungen der Arbeitnehmer und Aufhebungsverträge im Hinblick auf eine geplante Betriebsveräußerung als Umgehung des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB und, soweit unverfallbare Versorgungsanwartschaften betroffen waren, als Umgehung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG angesehen und solche Vereinbarungen als unwirksam beurteilt (BAGE 55, 229 [BAG 28.04.1987 - 3 AZR 75/86] = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung).
  • BAG, 12.05.1992 - 3 AZR 248/91

    Einstehen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die der Angestellte

  • BAG, 12.05.1992 - 3 AZR 266/91

    Einstehen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die der Angestellte

  • LAG Köln, 13.03.2019 - 11 Sa 468/18

    Betriebliche Altersversorgung, Besitzstandsrechte, Rechnungsposten

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