Rechtsprechung
   BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,9
BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92 (https://dejure.org/1992,9)
BAG, Entscheidung vom 28.07.1992 - 3 AZR 173/92 (https://dejure.org/1992,9)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 (https://dejure.org/1992,9)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,9) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gruppenbildung - Differenzierung - Gleichheit - Teilzeitarbeit - Ungleichbehandlung - Tarifvorrang - Zusatzversorgung - Öffentlicher Dienst - Gleichbehandlungsgrundsatz - Anspruch auf Zusatzversicherung - Ausschluß von Zusatzversicherung

  • archive.org
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BGB § 242; GG Art. 3; GG Art. 20 Abs. 3; BeschFG § 2; BeschFG § 6
    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BGB § 242; GG Art. 3, 20 Abs. 3; BeschFG 1985 §§ 2, 6
    Betriebliche Altersversorgung: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei sachlich nicht gerechtfertigtem Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten aus einer Versorgungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 71, 29
  • NJW 1993, 874
  • MDR 1993, 839
  • NZA 1993, 215
  • VersR 1993, 594
  • BB 1992, 2296
  • BB 1993, 224
  • BB 1993, 437
  • DB 1993, 169
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (214)Neu Zitiert selbst (39)

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92
    Gesichtspunkte der Zumutbarkeit, des Vertrauensschutzes und des Gemeinwohls sind zu berücksichtigen (zur rückwirkenden Anwendung des Lohngleichheitsgebots bei mittelbarer Diskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20. November 1990, BAGE 66, 264, 276 ff. = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu IV und V der Gründe; zum Vertrauensschutz bei einer ständigen Rechtsprechung vgl. Urteil des Senats vom 20. November 1990, BAGE 66, 228 = AP, aaO).

    Neben den mit der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und Teilzeitarbeit zusammenhängenden Rechtsfragen gewann zunehmend das Lohngleichheitsgebot und die diskriminierende Benachteiligung von Frauen in Teilzeitarbeit Bedeutung (vgl. die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung im Urteil des Senats vom 20. November 1990, BAGE 66, 264 = AP, aaO, zu IV 1 der Gründe).

    An dieser Meinung hat der Senat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung festgehalten (BAGE 66, 264, 276 ff. = AP, aaO, zu IV und V der Gründe).

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 573/89

    Ablösung; vertragliche Versorgung durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92
    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) setzt allerdings der richterlichen Rechtsanwendung Grenzen (statt aller BVerfG Beschluß vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, 151 f. [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 1 der Gründe; Urteil des Senats vom 20. November 1990, BAGE 66, 228, 236 = AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 1 der Gründe, m. w. N.).

    Gesichtspunkte der Zumutbarkeit, des Vertrauensschutzes und des Gemeinwohls sind zu berücksichtigen (zur rückwirkenden Anwendung des Lohngleichheitsgebots bei mittelbarer Diskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20. November 1990, BAGE 66, 264, 276 ff. = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu IV und V der Gründe; zum Vertrauensschutz bei einer ständigen Rechtsprechung vgl. Urteil des Senats vom 20. November 1990, BAGE 66, 228 = AP, aaO).

    d) Für die Begrenzung einer rückwirkenden Rechtsprechung sind auch Gesichtspunkte der Zumutbarkeit und des Gemeinwohls in Betracht zu ziehen, etwa eine übermäßige Kostenbelastung oder die faktische Undurchführbarkeit einer Rückabwicklung (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 20. November 1990, BAGE 66, 228 und 264 = AP, aaO).

  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79

    Versorgungsordnung - Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsleistung - Ausschluß -

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92
    Nach dieser Vorschrift haben auch Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und diskriminierende Regelungen unterbleiben (Urteil vom 6. April 1982, BAGE 38, 232, 240 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu III 1 der Gründe).

    Liege etwa eine Teilzeitbeschäftigung ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers, während dem Arbeitgeber wegen der Eigenart der betrieblichen Verhältnisse daran gelegen sei, durch Entgeltanreize die Vollbeschäftigung zu fördern, so werde eine Benachteiligung der Teilzeitarbeit "nicht ohne weiteres willkürlich erscheinen" (BAGE 38, 232, 241 f. = AP, aaO, zu III 1 b der Gründe).

    Bereits in seinem Urteil vom 6. April 1982 (BAGE 38, 232 = AP, aaO, zu III 1 b der Gründe) hat der Senat jenes frühere Urteil vom 1. Juni 1978 "klargestellt"; der Senat hat sogar - in derselben Streitsache - im Urteil vom 14. Oktober 1986 (BAGE 53, 161, 176 f. [BAG 09.10.1986 - 2 AZR 650/85] = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu III 2 der Gründe) die Rückwirkung seiner Entscheidung selbst aufgrund der Annahme einer nur mittelbaren Diskriminierung nicht ausgeschlossen.

  • BAG, 29.08.1989 - 3 AZR 370/88

    Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92
    Aber auch wenn man, wie der Senat, den Ausschluß von Arbeitnehmern vom Geltungsbereich eines Tarifvertrags als ein rechtstechnisches Mittel zum Ausschluß der Arbeitnehmer von tariflich vorgesehenen Leistungen ansieht, wäre eine solche "Regelung" mit dem Ziel des Ausschlusses unterhalbzeitig bzw. unter 18 Wochenstunden beschäftigter Arbeitnehmer ohne das Vorliegen sachlich rechtfertigender Gründe unwirksam (Beschluß des Senats vom 29. August 1989, BAGE 62, 334, 338 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985).

    Sie dürfen nicht einen Teil der Arbeitnehmerschaft aus sachlich nicht berechtigten Gründen von diesen Leistungen ausschließen (so Beschluß des Senats vom 29. August 1989 - 3 AZR 370/88 - AP, aaO, zu B der Gründe; vgl. ferner BAG Urteil vom 15. November 1990, BAGE 66, 220, 223 = AP Nr. 11 zu § 2 BeschFG 1985, zu I der Gründe).

    Kann der Arbeitnehmer nach den Satzungsbestimmungen der Kasse nicht nachversichert werden, so muß der Arbeitgeber selbst eintreten (so ebenfalls schon Urteil des Senats vom 15. Mai 1975 - 3 AZR 257/74 - AP, aaO, sowie Beschluß vom 29. August 1989. BAGE 62, 334 = AP, aaO).

  • BAG, 12.11.1991 - 3 AZR 489/90

    Anspruch auf Invaliditätsrente, Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92
    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (st. Rspr. des BAG vgl. zuletzt Senat vom 12.11.1991 - 3 AZR 489/90).

    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 112 I 5 und II, S.862 ff.,m. w. N.).

    Dagegen greift das Gebot der Gleichbehandlung immer dann ein, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren Prinzip in Gestalt abstrakter Regelungen gewährt (BAGE 45, 66, 73 = AP Nr. 66 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu I 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 24. Oktober 1989, BAGE 63, 181, 185 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG, zu II 2 der Gründe: der Sache nach ebenso Urteil des Senats vom 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - zu 3 a und b der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Urteil des Senats vom 12. Juni 1990 - 3 AZR 166/89 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG, zu I 2 a und b der Gründe).

  • BAG, 15.05.1975 - 3 AZR 257/74

    Betriebliche Altersversorgung: Umfang bei Inbezugnahme der Altersversorgung im

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92
    Schon im Urteil vom 15. Mai 1975 (3 AZR 257/74 - AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL, zu 3 b der Gründe) hat der Senat ausgeführt, das Versprechen einer dem öffentlichen Dienst angepaßten Versorgung beziehe sich im Zweifel nicht auf eine bestimmte Versorgungsform, sondern auf die Berechnung des Ruhegehalts.

    Kann der Arbeitnehmer nach den Satzungsbestimmungen der Kasse nicht nachversichert werden, so muß der Arbeitgeber selbst eintreten (so ebenfalls schon Urteil des Senats vom 15. Mai 1975 - 3 AZR 257/74 - AP, aaO, sowie Beschluß vom 29. August 1989. BAGE 62, 334 = AP, aaO).

  • BAG, 07.11.1991 - 6 AZR 392/88

    Übergangsgeld - teilzeitbeschäftigte Angestellte

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92
    In der Sache folgt auch der Sechste Senat dieser Auffassung (Urteil vom 7. November 1991 - 6 AZR 392/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen - zu I 3 d der Gründe).

    Auch soweit in der Rechtsprechung der Grundsatz der Vertragsfreiheit betont wurde, hat der jeweils erkennende Senat stets geprüft, ob inhaltlich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den Grundsatz der Gleichbehandlung vorlag (vgl. hierzu BAG Urteil vom 7. November 1991 - 6 AZR 392/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und Urteil vom 18. August 1976 - 4 AZR 284/75 - AP Nr. 2 zu § 62 BAT).

  • BAG, 06.06.1974 - 3 AZR 44/74

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtag und Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92
    Zwar wurde eine schematische Gleichstellung aller Arbeitnehmer abgelehnt, jedoch eine unterschiedliche Behandlung aus sachfremden Gründen von Anbeginn als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geprüft und als verboten erachtet (zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vgl. BAG Urteil vom 15. Januar 1955, BAGE 1, 258 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG, ferner Urteil des Senats vom 6. Juni 1974, BAGE 26, 178, 183 f. = AP Nr. 165 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 598/90

    Mittelbare Frauendiskriminierung

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92
    Im übrigen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in bezug auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zu Recht darauf hingewiesen, daß die soziale Schutzbedürftigkeit eher zunimmt, je geringer der Umfang der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ist (Urteil vom 9. Oktober 1991, 5 AZR 598/90 und Urteil vom 26. Februar 1992 - 5 AZR 225/91 -, n.v.).
  • BAG, 04.08.1955 - 2 AZR 212/54

    Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsvertrag bezüglich des Angestellten und

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92
    Schon im Urteil vom 15. Mai 1975 (3 AZR 257/74 - AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL, zu 3 b der Gründe) hat der Senat ausgeführt, das Versprechen einer dem öffentlichen Dienst angepaßten Versorgung beziehe sich im Zweifel nicht auf eine bestimmte Versorgungsform, sondern auf die Berechnung des Ruhegehalts.
  • BAG, 02.03.1956 - 1 AZR 138/55

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Unterstützungsverein - Zahlung freiwilliger

  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

  • BAG, 18.08.1976 - 4 AZR 284/75

    Anspruch auf Übergangsgeld - Vollbeschäftigung bei Ausscheiden -

  • LAG Köln, 13.02.1992 - 6 Sa 1016/91

    Teilzeitarbeit; Teilzeitbeschäftigung; Übergangsgeld; Gleichbehandlungsgrundsatz;

  • BAG, 11.03.1992 - 5 AZR 237/91

    Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit Hauptberuf

  • BAG, 22.08.1990 - 5 AZR 543/89

    Teilzeitbeschäftigter Lehrer mit Hauptberuf

  • BAG, 05.09.1989 - 3 AZR 575/88

    Betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 13.09.1956 - 2 AZR 152/54

    Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung bei freiwilligen Zuwendungen

  • BAG, 15.11.1990 - 8 AZR 283/89

    Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung bei Urlaubsgeld

  • BAG, 03.04.1957 - 4 AZR 644/54

    Grundsatz der Gleichbehandlung - Vergleichbare Arbeitnehmer - Bevorzugte

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

  • BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 225/91

    Mittelbare Frauendiskriminierung im Arbeitsrecht - Anspruch einer Arbeitnehmerin

  • BAG, 01.06.1978 - 3 AZR 79/77
  • BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 200/86

    Konkurs - Versorgungsanspruch - Versorgungszusage - GemeinschuldnerBetriebsrente

  • BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

  • BAG, 09.10.1986 - 2 AZR 650/85

    Wahlvorstand - Betriebsrat - Betriebsratswahl - Niederlegung des Amtes -

  • BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 500/90

    Erforderlichkeit der Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft nach

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BAG, 30.05.1984 - 4 AZR 146/82

    Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts durch das Revisionsgericht -

  • BAG, 19.04.1983 - 1 AZR 498/81

    Einigungsstelle - Gleichheitssatz - Sonderabfindung - Schwerbehinderung

  • BAG, 12.06.1990 - 3 AZR 166/89

    Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft

  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 44/82

    Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte bei Gratifikation

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BAG, 10.04.1973 - 4 AZR 180/72

    Gleichbehandlung - Bewährungsaufstieg - Anspruch auf höhere Bezahlung -

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BAG, 24.10.1989 - 8 AZR 5/89

    Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung bei Urlaubsentgelt

  • BAG, 27.07.1988 - 5 AZR 244/87

    Feststellungsinteresse einer Klägerin, die eine höhere Vergütung auch für die

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 161/88

    Erforderliche Bemessung der Vergütung für Teilzeitkräfte - anteilig - nach den

  • LAG Hamm, 12.02.1993 - 10 Sa 1337/92

    Teilzeit; Zusatzversorgung; Gleichbehandlungsgrundsatz

    juristische Personen des öffentlichen Rechts sind kraft Amtspflicht zur Erfüllung der sich aus dem Feststellungsausspruch indirekt ergebenden Leistungsansprüche verpflichtet; durch Staatsaufsicht ist gewährleistet, daß sie Urteile staatlicher Gerichte vollziehen, auch wenn kein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 04.04.1989, AP Nr. 7 zu § 717 ZPO = AR-Blattei "Zwangsvollstreckung" Entscheidung 46 = DB 1989, 2180 ; BAG, Urteil vom 23.01.1990, AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung = Betriebliche Altersversorgung Entscheidung 236 = NZA 1990, 778 ; BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 3 AZR 173/92 -, DB 1993, 169 insoweit unveröffentlicht).

    Hieraus läßt sich ein anteiliger Versorgungsanspruch der Klägerin entsprechend den Leistungsbestimmungen der KZVK ermitteln (BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO.; BAG, Urteil vom 14.10.1986, AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG -V = AR-Blattei "Betriebliche Altersversorgung" Entscheidung 183 = NZA 1987, 445 ).

    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 12.11.1991, AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung = NZA 1992, 837 = DB 1992, 1432 ; BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO.).

    Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern soll nicht wegen der Teilzeitarbeit zulässig sein (Wlotzke, NZA 1984, 217 ff.; BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO.).

    § 2 Abs. 1 BeschFG konkretisiert lediglich ohnehin geltendes Recht (Hanau, NZA 1984, 345; BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO.).

    Das Verbot einer unsachlich benachteiligenden Regelung von Teilzeitarbeitnehmern beruht schon auf Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom 29.08.1989, AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985 = AR-Blattei "Teilzeitarbeit" Entscheidung 22 = NZA 1990, 37 = DB 1989, 2338 ; BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO.; LAG Berlin, Urteil vom 09.10.1991, NZA 1992, 423 ; Hanau, NZA 1984, 345, 346).

    Dagegen greift das Gebot der Gleichbehandlung immer dann ein, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren Prinzip in Gestalt abstrakter Regelungen gewährt (BAG, Urteil vom 27.07.1988, AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = AR-Blattei "Gleichbehandlung" Entscheidung 83; BAG, Urteil vom 24.10.1989, AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG = AR-Blattei "Teilzeitarbeit" Entscheidung 23; BAG, Urteil vom 12.06.1990, AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG = AR-Blattei "Betriebliche Altersversorgung" Entscheidung 249; BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO.).

    Auch die katholische wie die evangelische Kirche sind in ihren arbeitsrechtlichen Bestimmungen - z.B. AVR oder BAT -KF - an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und dürfen nicht einen Teil der Arbeitnehmerschaft aus sachlich nicht berechtigten Gründen von bestimmten Leistungen ausschließen (BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO., m.z.w.N.).

    Auch dies hat das mehrfach in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.1992 (- 3 AZR 173/92 -, aaO. unter B I 3 c) [2] der Gründe) eingehend begründet.

    So wie der Zuverdienst den Lebensstandard im aktiven Arbeitsleben beeinflußt, dient auch die geringere Zusatzversorgung zusätzlich der Erhaltung dieses Lebensstandards im Ruhestand (BAG, Urteil vom 23.01.1990, AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung = AR-Blattei "Betriebliche Altersversorgung" Entscheidung 236 = NZA 1990, 778 ; BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO. - unter B I 3 c) [3] der Grunde; LAG Berlin, Urteil vom 09.10.1991, NZA 1992, 423 ) Hieraus folgt auch, daß der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung allein kein ausreichender sachlicher Grund ist, wie die Beklagte meint, Teilzeitarbeitnehmer von vornherein vollkommen von betrieblichen Versorgungsleistungen auszunehmen, die Vollzeitmitarbeitern zugestanden werden (BAG, Urteil vom 06.04.1982, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung = AR-Blattei "Betriebliche Altersversorgung" Entscheidung 96).

    Kann der Arbeitnehmer nach den Satzungsbestimmungen der Kasse nicht nachversichert werden, so muß der Arbeitgeber selbst eintreten (BAG, Urteil vom 15.05.1975, AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL = AR-Blattei "Ruhegeld" Entscheidung 143; BAG, Beschluß vom 29.08.1989, AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985 = AR-Blattei "Teilzeitarbeit" Entscheidung 22 = NZA 1990, 37 ; BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO. [unter B II I der Gründe]).

    Der gleichheitswidrig benachteiligte Arbeitnehmer hat einen Erfüllungsanspruch im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB , aber keinen Schadensersatzanspruch (BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO. - unter B II 2 der Gründe; vgl. auch EuGH, Urteil vom 08.11.1990, NZA 1991, 171 ).

    In der mehrfach in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.1992 (- 3 AZR 173/92 -, aaO.) hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die für die Beurteilung maßgebenden Normen bereits seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland Geltung hatten.

    Eine gefestigte Rechtsprechung, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten sachlich gerechtfertigt ist, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden (BAG, Urteil vom 20.11.1990, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung = AR-Blattei "Betriebliche Altersversorgung" Entscheidung 263 = NZA 1991, 635 = DB 1991, 1330 ; BAG, Urteil vom 23.01.1990, AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung = AR-Blattei "Betriebliche Altersversorgung" Entscheidung 236 = NZA 1990, 778 ; BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO., m.z.w.N.).

    Würde eine Überforderung der Beklagten eintreten, hätte es nahegelegen, hierzu Stellung zu nehmen (BVerfG, Beschluß vom 28.09.1992, DB 1992, 2511 ; BAG, Urteil vom 14.10.1986, AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG -V = AR-Blattei "Betriebliche Altersversorgung" Entscheidung 183 = NZA 1987, 445 ; BAG, Urteil vom 28.07.1992, aaO.).

    Auch insoweit ist der vorliegende Streitfall mit dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 28.07.1992 (aaO.) zu beurteilen hatte, durchaus vergleichbar.

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Für den generellen Ausschluß unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es keine sachlich vertretbaren Gründe (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAGE 71, 29, 38ff. Dem Gleichheitssatz kann im vorliegenden Fall nur dadurch entsprochen werden, daß auch den unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräften für die Vergangenheit die vorenthaltene betriebliche Altersversorgung verschafft wird. Den von der betrieblichen Altersversorgung zu Unrecht ausgeschlossenen Teilzeitkräften steht nicht lediglich ein Schadenersatzanspruch, sondern ein Erfüllungsanspruch zu. Im Betriebsrentenrecht ist zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden. Kann die geschuldete Altersversorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht werden, so hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht erforderlichenfalls selbst die Versorgungsleistungen zu erbringen. Wenn tarifvertragliche Ausschlußvorschriften unwirksam sind, ergibt sich der Erfüllungsanspruch der Arbeitnehmer nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern aus den verbleibenden wirksamen Versorgungsregelungen des Tarifvertrages. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen hat jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wegfall oder einer Einschränkung der geltend gemachten Versorgungsrechte geführt: Das Interesse des Arbeitgebers, von zusätzlichen finanziellen Belastungen und Verwaltungsaufwand verschont zu bleiben, verdiente keinen Vorrang gegenüber dem Interesse der benachteiligten Teilzeitkräfte an der uneingeschränkten Beachtung des Gleichheitssatzes.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht auch den Teilzeitkräften, die durch Tarifvertrag unzulässigerweise aus der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen werden, ein auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Erfüllungsanspruch zu (vgl. BAGE 62, 334, 336 ff. = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985; BAGE 71, 29, 35 und 42 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2 und II der Gründe; Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II der Gründe; Urteil vom 13. Dezember 1994, BAGE 79, 8 = DB 1995, 931 = ZTR 1995, 213, zu II 1 der Gründe).

    Diese Begründung hat in der Literatur Kritik erfahren (vgl. u. a. Pfarr, Anm. II zum Urteil des BAG vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - AR-Blattei 1560 Nr. 32; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 17 VI).

    Dementsprechend müssen sie sich auch wie der Gesetzgeber an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG halten (vgl. u. a. BVerfGE 21, 362, 372 = AP Nr. 9 zu § 1542 RVO; BAGE 42, 217, 220 = AP Nr. 124 zu Art. 3 GG; BAGE 71, 29, 35 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2 a der Gründe; Hanau, NZA 1984, 345, 346; Pfarr, aaO).

    cc) Die unterschiedliche Behandlung der Teilzeitkräfte läßt sich nicht mit dem Grundgedanken und der Entstehungsgeschichte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst rechtfertigen, wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 39 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 3 c (2) der Gründe) entschieden hat.

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 40 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 3 c (3) der Gründe) entschieden.

    Bereits im Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 42 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B II 1 der Gründe) hat der Senat ausgeführt, daß die Tarifvertragsparteien die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen nicht auf die bloße Durchführungsform verkürzt haben.

    f) Der Senat hatte sich bereits in seinem Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 48 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 2 d der Gründe) mit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Rückwirkungsproblematik befaßt.

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 625/94

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht auch den Teilzeitkräften, die durch Tarifvertrag unzulässigerweise aus der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen werden, ein auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Erfüllungsanspruch zu (vgl. BAGE 62, 334, 336 ff. = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985; BAGE 71, 29, 35 ff. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2 der Gründe; Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II der Gründe; Urteil vom 13. Dezember 1994 - 3 AZR 367/94 - DB 1995, 931 = ZTR 1995, 213, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 1 der Gründe).

    Diese Begründung hat in der Literatur Kritik erfahren (vgl. u.a. Pfarr, Anm. II zum Urteil des BAG vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - AR- Blattei 1560 Nr. 32; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 17 VI).

    Dementsprechend müssen sie sich auch wie der Gesetzgeber an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG halten (vgl. u.a. BVerfGE 21, 362, 372 = AP Nr. 9 zu § 1542 RVO; BAGE 42, 217, 220 = AP Nr. 124 zu Art. 3 GG; BAGE 71, 29, 35 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2 a der Gründe; Hanau, NZA 1984, 345, 346; Pfarr, aaO).

    Die unterschiedliche Behandlung der Teilzeitkräfte läßt sich nicht mit dem Grundgedanken und der Entstehungsgeschichte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst rechtfertigen, wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 39 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 3 c (2) der Gründe) entschieden hat.

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 40 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 3 c (3) der Gründe) entschieden.

    Bereits im Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 42 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B II 1 der Gründe) hat der Senat ausgeführt, daß die Tarifvertragsparteien die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen nicht auf die bloße Durchführungsform verkürzt haben.

    Der Senat hatte sich bereits in seinem Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 48 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 2 d der Gründe) mit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Rückwirkungsproblematik befaßt.

Redaktioneller Hinweis

  • Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht