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   BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 186/85   

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BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 186/85 (https://dejure.org/1986,793)
BAG, Entscheidung vom 11.11.1986 - 3 AZR 186/85 (https://dejure.org/1986,793)
BAG, Entscheidung vom 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 (https://dejure.org/1986,793)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Ansprüche aus einem Sozialplan - Kapitalgesellschaft - Durchgriff - Alleingesellschafter - Gesellschafter - Ordentliche Gerichte - Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 73 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 53, 317
  • NJW 1987, 2606
  • MDR 1987, 874
  • BB 1987, 1396
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 14.11.1979 - 4 AZR 3/78

    Tarifvertragsparteien - Gemeinsame Einrichtung - Gerichte für Arbeitssachen -

    Auszug aus BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 186/85
    Das ergebe sich aus dem Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 1979 (BAGE 32, 187 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen, mit Anmerkung von Grunsky).

    Grunsky (ArbGG, 4. Aufl., § 2 Rz 32 und Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen), will diese Fallgestaltung dem vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fall gleichstellen.

    Nur wenn das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, soll es dem Revisionskläger nach dem Willen des Gesetzgebers versagt sein, den Zuständigkeitsstreit noch in dritter Instanz fortzusetzen (BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 21.10.1966 - 3 AZR 119/66

    Witwenbezüge - Hinterbliebenenversorgung - Exfrau

    Auszug aus BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 186/85
    Das gilt für den Schuldbeitritt, die Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen sowie die Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGHZ 16, 339, 340 [BGH 23.02.1955 - VI ZR 28/54]; BAGE 19, 100, 103 = AP Nr. 116 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu I der Gründe).
  • BGH, 23.02.1955 - VI ZR 28/54

    Ansprüche Dritter aus Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 186/85
    Das gilt für den Schuldbeitritt, die Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen sowie die Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGHZ 16, 339, 340 [BGH 23.02.1955 - VI ZR 28/54]; BAGE 19, 100, 103 = AP Nr. 116 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu I der Gründe).
  • BAG, 24.09.1974 - 3 AZR 589/73

    Aufklärungspflicht bei Zahlungsschwierigkeiten - Haftung des Vertreters wegen

    Auszug aus BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 186/85
    Bei der Durchgriffshaftung wird lediglich dem persönlich nicht haftenden Gesellschafter ausnahmsweise nach den Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben untersagt, sich auf das Fehlen einer persönlichen Haftung zu berufen (Urteil des Senats vom 24. September 1974 - 3 AZR 589/73 - AP Nr. 1 zu § 13 GmbHG, zu III 1 a der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 228/86

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen des Pensons-Sicherungs-Vereins

    Auszug aus BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 186/85
    Rechtsnachfolger i. S. von § 3 ArbGG sind danach Personen, die arbeitsrechtliche Streitigkeiten i. S. der §§ 2 und 2 a ArbGG an Stelle der im gesetzlichen Zuständigkeitskatalog genannten Parteien führen (noch weitergehend wegen einer Gesetzeslücke Urteil des Senats vom 11. November 1986 - 3 AZR 228/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

    Die Zuständigkeitsregelung der §§ 2 ff ArbGG bezieht sich nach anerkannter Rechtsauffassung auf den prozessualen Streitgegenstand und nicht auf Art und Schwierigkeit etwaiger Vorfragen, zumal es auch keinen Erfahrungssatz gibt, welche Vorfragen aus welchem Rechtsgebiet sich voraussichtlich stellen werden (BAGE 53, 317, 322) .

    Die zu § 3 ArbGG veröffentlichte Rechtsprechung versteht den Begriff des Rechtsnachfolgers allerdings in einem weiten Sinne (BAGE 53, 317, 321 ; 94, 52, 56 ; 106, 10, 12 ; BAG, Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAG, Beschl. v. 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96, ZIP 1997, 1850, 1851; v. 9. Juli 2003 - 5 AZB 34/03, ZIP 2003, 1617, 1618; BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 57/06, ZIP 2007, 94, 95 Rn. 9; a.A. BAGE 70, 350, 351, 355) .

  • BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96

    Rechtsweg bei Durchgriffshaftung

    Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Gesellschafter seiner Arbeitgeberin (GmbH) im Wege des Durchgriffs in Anspruch nimmt (Bestätigung von BAG Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979).

    Das Bundesarbeitsgericht hat die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung als prozessuale Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG beurteilt (Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 317 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979).

    Entscheidend ist nicht die durch den Arbeitsvertrag oder seine Vor- und Nachwirkungen begründete Rechtsstellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sondern die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit (vgl. Kuchinke, Anm. zu BAG Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 -, aaO, in SAE 1988, 306 f.).

    Die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers sind ausschließlich gegenüber der GmbH rechtskräftig festgestellt (vgl. Grunsky, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Urteil vom 11. November 1986 (- 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 317 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979) bestehen nicht.

  • BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Verpflichtung eines Erzbistums zur

    Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen als unzulässig abweist, kann mit der Revision angefochten werden, § 73 Abs. 2 ArbGG ist auch nicht analog anwendbar (im Anschluß an BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen und BAGE 53, 317, 318 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu A der Gründe).

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seinen Urteilen vom 14. November 1979 (BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen) und vom 11. November 1986 (BAGE 53, 317, 318 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu A der Gründe, mit insoweit ablehnender Anmerkung von Grunsky) ausgeführt hat.

    Jedenfalls für die Zuständigkeitsabgrenzung ist der Begriff der Rechtsnachfolge weit auszulegen (BAGE 53, 317, 321 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu B II 2 der Gründe; allgemeine Ansicht im Schrifttum, vgl. u.a. Dietz/Nikisch, ArbGG, 1954, § 2 Rz 135; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 3 Rz 4; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 1990, § 3 Rz 5; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl., § 82 IV. 12.).

    § 3 ArbGG gilt nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zugunsten Dritter und mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder bei der Durchgriffshaftung des Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft (BGHZ 16, 339, 340 [BGH 23.02.1955 - VI ZR 28/54]; BAGE 19, 100, 103 = AP Nr. 116 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu I der Gründe; BAGE 53, 317, 320 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 15.03.2000 - 5 AZB 70/99

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der

    aa) Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum weit auszulegen (BAG 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 317, 321; Ascheid, Urteils- und Beschlußverfahren im Arbeitsrecht 2. Aufl. Rn. 568; ErfK/Schaub ArbGG § 3 Rn. 3; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 3 Rn. 5; Grunsky ArbGG 7. Aufl. § 3 Rn. 4; GK-ArbGG/Wenzel § 3 Rn. 10).

    § 3 ArbGG gilt deshalb nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (BAG 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 317, 320 f.; BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 5; BAG 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 18 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 21).

  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 308/91

    Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen

    Dem Kläger wäre es deshalb nur dann verwehrt, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überprüfen zu lassen, wenn das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit bejaht hätte (BAG Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 53, 317, 319 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979; BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; a.A.: Grunsky in Anm. zu AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).

    Der Revision des Klägers ist zwar zuzugeben, daß der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht nur den Wechsel des Schuldners oder des Gläubigers als Rechtsnachfolge angesehen hat, sondern ebenso den Fall der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung dazu zählt (BAGE 53, 317 ff. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, bei einem Alleingesellschafter einer GmbH; BAG Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 228/86 - AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG 1979, zu dem Durchgriff bei Gruppenunterstützungskassen).

    Der Kommanditist tritt nur neben, nicht an die Stelle des sachlich verpflichteten Arbeitgebers (Grunsky, Anm. BAG AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979) und haftet nur in Höhe seiner (noch nicht erbrachten) Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB).

  • LAG Hamm, 31.03.2009 - 14 Sa 728/08

    AGB; Arbeitnehmer; Provision; Rückzahlung; Versicherungsvertreter; Vorschuss

    Insoweit kommt es auf die konkrete Darlegung der Beschränkung in der Freiheit der Gestaltung der Tätigkeit oder eine etwaige Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung an (vgl. BAG, 20. September 2000, 5 AZR 271/99, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 8).
  • BAG, 09.03.1993 - 9 AZR 277/91

    Streit um die Einstandspflicht einer französischen Aktiengesellschaft als

    Dem Kläger wäre es deshalb nur dann verwehrt, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überprüfen zu lassen, wenn das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit bejaht hätte (BAG Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 53, 317, 319 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979; BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; a. A. Grunsky in Anm. zu AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).

    Der Revision des Klägers ist zwar zuzugeben, daß der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht nur den Wechsel des Schuldners oder des Gläubigers als Rechtsnachfolge angesehen hat, sondern ebenso die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung dazu zählt (BAGE 53, 317 ff. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, bei einem Alleingesellschafter einer GmbH; BAG Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 228/86 - AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG 1979, zu dem Durchgriff bei Gruppenunterstützungskassen).

    Der Kommanditist tritt nur neben, nicht an die Stelle des sachlich verpflichteten Arbeitgebers (Grunsky, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979) und haftet nur in Höhe seiner (noch nicht erbrachten) Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB).

  • BAG, 09.03.1993 - 9 AZR 241/91

    Streit über die Einstandspflicht einer französischen Aktiengesellschaft als

    Der Klägerin wäre es deshalb nur dann verwehrt, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überprüfen zu lassen, wenn das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit bejaht hätte (BAG Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 53, 317, 319 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979; BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; a. A. Grunsky in Anm. zu AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).

    Der Revision der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht nur den Wechsel des Schuldners oder des Gläubigers als Rechtsnachfolge angesehen hat, sondern ebenso die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung dazu zählt (BAGE 53, 317 ff. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, bei einem Alleingesellschafter einer GmbH; BAG Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 228/86 - AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG 1979, zu dem Durchgriff bei Gruppenunterstützungskassen).

    Der Kommanditist tritt nur neben, nicht an die Stelle des sachlich verpflichteten Arbeitgebers (Grunsky, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979) und haftet nur in Höhe seiner (noch nicht erbrachten) Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB).

  • BAG, 09.03.1993 - 9 AZR 321/91

    Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Anforderungen an die

    Der Klägerin wäre es deshalb nur dann verwehrt, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überprüfen zu lassen, wenn das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit bejaht hätte (BAG Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 53, 317, 319 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979; BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; a. A. Grunsky in Anm. zu AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).

    Der Revision der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht nur den Wechsel des Schuldners oder des Gläubigers als Rechtsnachfolge angesehen hat, sondern ebenso die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung dazu zählt (BAGE 53, 317 ff. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, bei einem Alleingesellschafter einer GmbH; BAG Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 228/86 - AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG 1979, zu dem Durchgriff bei Gruppenunterstützungskassen).

    Der Kommanditist tritt nur neben, nicht an die Stelle des sachlich verpflichteten Arbeitgebers (Grunsky, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979) und haftet nur in Höhe seiner (noch nicht erbrachten) Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB).

  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 276/91
    Dem Kläger wäre es deshalb nur dann verwehrt, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überprüfen zu lassen, wenn das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit bejaht hätte ( BAG Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 53, 317, 319 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979; BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; a. A. Grunsky in Anm. zu AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).

    Der Revision des Klägers ist zwar zuzugeben, daß der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht nur den Wechsel des Schuldners oder des Gläubigers als Rechtsnachfolge angesehen hat, sondern ebenso den Fall der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung dazu zählt ( BAGE 53, 317 ff. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, bei einem Alleingesellschafter einer GmbH; BAG Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 228/86 - AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG 1979, zu dem Durchgriff bei Gruppenunterstützungskassen).

    Der Kommanditist tritt nur neben, nicht an die Stelle des sachlich verpflichteten Arbeitgebers (Grunsky, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979) und haftet nur in Höhe seiner (noch nicht erbrachten) Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB).

  • BAG, 09.07.2003 - 5 AZB 34/03

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters - Rechtsweg

  • BGH, 14.07.2011 - III ZB 75/10

    Rechtsweg für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen

  • BAG, 29.03.2000 - 5 AZB 69/99

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der

  • BAG, 20.03.2002 - 5 AZB 25/01

    Rechtsweg - Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen GmbH-Geschäftsführer auf

  • LAG Nürnberg, 05.09.1995 - 3 Ta 175/95

    Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten

  • LAG Berlin, 27.03.1996 - 6 Ta 3/96

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der

  • LAG Hamm, 06.10.2005 - 2 Ta 899/04

    Arbeitsrechtsweg bei deliktischem Anspruch des Arbeitnehmers gegen

  • OLG Köln, 02.03.2005 - 24 W 2/05

    Begründung des Zivilrechtsweges durch Behauptung eines Anspruchs auf

  • LAG Hessen, 16.10.2001 - 9 Ta 375/01

    Rechtsweg; Durchgriffshaftung; Rechtsnachfolge

  • KG, 07.12.2004 - 5 W 153/04

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Wettbewerbsverstoß durch eine von einem

  • LAG Bremen, 24.09.1991 - 1 Sa 159/90

    Durchgriffshaftung ; Gesellschafter; Konzernmäßige Beherrschung;

  • LAG Hessen, 03.02.1994 - 16 Ta 2/94

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Geltendmachung eines Anspruchs aus

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.1991 - 14 Sa 77/90

    Sachliche Zuständigkeit des Arbeitgerichts; Persönliche Inanpruchnahme eines

  • LAG Hamm, 06.01.1997 - 9 Ta 172/96

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt; Sofortige Beschwerde gegen die

  • KG, 18.09.1995 - 2 U 373/95
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