Rechtsprechung
   BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1383
BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02 (https://dejure.org/2003,1383)
BAG, Entscheidung vom 29.04.2003 - 3 AZR 247/02 (https://dejure.org/2003,1383)
BAG, Entscheidung vom 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 (https://dejure.org/2003,1383)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1383) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Weihnachtsgeld für Betriebsrentner

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Weihnachtsgeld für Betriebsrentner aus betrieblicher Übung; Voraussetzungen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung; Regelungsbereich der "betrieblichen Übung" im Zusammenhang mit Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung; Anforderungen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1b Abs. 1 S. 4 § 3
    Betriebliche Altersversorgung; Betriebliche Übung - Betriebliche Übung gegenüber den Betriebsrentnern als Anspruchsgrundlage; "Rentnerweihnachtsgeld" als Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1182 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82

    Anspruch auf ein 13. Ruhegeld

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02
    Solche Arbeitnehmer können darauf vertrauen, daß die Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130).

    Aus betrieblicher Übung können sich auch Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 2), auf Anpassung der Betriebsrente über § 16 BetrAVG hinaus (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -) oder auf ein 13. Ruhegehalt (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130) ergeben.

    Auch auf die Fortgewährung einer zunächst nicht vorgesehenen, aber im Laufe der Zeit üblich gewordenen Leistung darf vertraut werden (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - aaO).

    Andererseits sind betriebsrentenrechtliche Ansprüche auf Grund betrieblicher Übung nicht solche minderer Qualität oder geringerer Bestandskraft (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130, zu II 1 a der Gründe).

  • BAG, 20.06.2000 - 3 AZR 842/98

    Änderung der Dynamisierung laufender Betriebsrenten

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02
    Im übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine betriebliche Übung auch noch nach Eintritt des Versorgungsfalles zustande kommen kann (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -, zu B II 2 b aa der Gründe).

    Aus betrieblicher Übung können sich auch Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 2), auf Anpassung der Betriebsrente über § 16 BetrAVG hinaus (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -) oder auf ein 13. Ruhegehalt (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130) ergeben.

    Das Ruhestandsverhältnis ist eine auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Rechtsbeziehung, die über das Ausscheiden des Arbeitnehmers hinausreicht und dieses häufig sogar voraussetzt (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -, zu B II 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 352/95

    Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (25. Juni 2002 - 3 AZR 360/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 3, zu B I 1 der Gründe; 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1).

    Solche Arbeitnehmer können darauf vertrauen, daß die Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130).

  • BAG, 23.04.2002 - 3 AZR 224/01

    Betriebliche Übung, hier: Verhältnis zur Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02
    Aus betrieblicher Übung können sich auch Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 2), auf Anpassung der Betriebsrente über § 16 BetrAVG hinaus (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -) oder auf ein 13. Ruhegehalt (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130) ergeben.

    Das gilt dann nicht, wenn die Leistungen in fehlerhafter Anwendung der Leistungsordnung erbracht wurden (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - aaO).

  • BAG, 26.05.1993 - 4 AZR 130/93

    Zulage bei Heimerziehung

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02
    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen entnehmen kann (BAG 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - BAGE 73, 191, 199).
  • LAG Düsseldorf, 18.01.2002 - 14 Sa 1339/01

    Ruhestandsverhältnis, Betriebliche Übung, Sonderzahlungen

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2002 - 14 Sa 1339/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 25.06.2002 - 3 AZR 360/01

    Betriebliche Altersversorgung: Betriebliche Übung - Voraussetzungen, Inhalt und

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (25. Juni 2002 - 3 AZR 360/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 3, zu B I 1 der Gründe; 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1).
  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97

    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02
    Dabei muß die Zusage zum Zwecke der Versorgung gemacht werden, welche durch die biologischen Ereignisse Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden soll (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 122 f.).
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung, so zB den Abschluss einer Versorgungsvereinbarung, zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08  - Rn. 11, AP BetrAVG § 1b Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10; 29. April 2003 -  3 AZR 247/02  - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 4) .
  • LAG Hamm, 17.01.2017 - 9 Sa 955/16

    Altersversorgung; Betriebsrentner; Weihnachtsgeld; Marzipantorte; Annehmlichkeit

    Auch die Arbeitnehmer beziehungsweise Versorgungsanwärter, die unter Geltung einer betrieblichen Übung im Betrieb gearbeitet haben, können auf die Fortführung dieser Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles vertrauen (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 57/06 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 77, Rn. 26; BAG 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - NJOZ 2004, 3640; BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7) .

    In einem Fall, in dem eine Sonderzuwendung in Höhe von 250, 00 DM jährlich bis einschließlich 1998 gezahlt wurde hat es entschieden, die Ansicht, in Anbetracht der geringen Höhe der gewährten Leistung könnten Arbeitnehmer und Betriebsrentner diese nicht als materiell ins Gewicht fallend ansehen und dürften sie letztlich nur als Annehmlichkeit auffassen, was den Schluss verbiete, die Leistung werde auch zukünftig gewährt werden, vermöge nicht zu überzeugen (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - NJOZ 2004, 3640, 3642) .

    Zudem wäre eine solche Bezugsgröße unklar, weil offen bliebe, ob dies im Verhältnis zur Betriebsrente, zur Gesamtversorgung oder zur Summe der Gesamteinkünfte zu sehen wäre (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - NJOZ 2004, 3640, 3643) .

    Eine unterschiedliche Qualifikation der einheitlich gegenüber allen Betriebsrentnern erbrachten Leistung scheidet jedoch aus (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - NJOZ 2004, 3640, 3643) .

    Selbst wenn dies anders gesehen würde, ist entscheidend, dass unter Würdigung der besonderen Verhältnissen der betrieblichen Altersversorgung der für Rechtssachen aus der betrieblichen Altersversorgung zuständige Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Ansicht, in Anbetracht der geringen Höhe der gewährten Leistung könnten Arbeitnehmer und Betriebsrentner diese nicht als materiell ins Gewicht fallend ansehen und dürften sie letztlich nur als Annehmlichkeit auffassen, was den Schluss verbiete, die Leistung werde auch zukünftig gewährt werden, explizit als nicht überzeugend abgelehnt hat (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - NJOZ 2004, 3640, 3642) .

    Insbesondere hat sie die neueren Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu dem Aspekt einer auf Annehmlichkeiten gerichteten betrieblichen Übung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung angewandt (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - NJOZ 2004, 3640, 3642) , wie zuvor dargelegt wurde.

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

    Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Leistungsempfänger aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 11, AP BetrAVG § 1b Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10; 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 4) .

    Die Entstehung einer betrieblichen Übung ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn für die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen tatsächlich eine anderweitige Rechtsgrundlage besteht, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung die Leistung erbringt und die Arbeitnehmer den Irrtum des Arbeitgebers teilen (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 9 = EzA TVG § 4 Brot- und Backwarenindustrie Nr. 2; 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 4; 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 101, 122; 22. Januar 2002 - 3 AZR 554/00 - zu III der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 2) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht