Rechtsprechung
   BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,19774
BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11 (https://dejure.org/2013,19774)
BAG, Entscheidung vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11 (https://dejure.org/2013,19774)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 (https://dejure.org/2013,19774)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,19774) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen des Geschlechts

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen des Geschlechts

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen des Geschlechts

Kurzfassungen/Presse

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Betriebliche Versorgungsregelung - Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten auf Grund des Geschlechts

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
    Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25, BAGE 138, 332; 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 43 mwN, BAGE 124, 1) .

    Sie haben allerdings das in § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG normierte Benachteiligungsverbot zu beachten (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 35 mwN) und sind jedenfalls mittelbar auch an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, aaO) .

    § 18 VV 2008 verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) , an den die Tarifvertragsparteien jedenfalls mittelbar gebunden sind (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, BAGE 138, 332) .

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 634/07

    Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
    Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 21) .

    Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13, aaO; BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35) .

    Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt daher eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13 mwN, aaO) .

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 963/08

    Internationales Privatrecht - Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
    Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16 mwN; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13 mwN) .

    Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN) .

    Die Revision ist dann insgesamt unzulässig (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18 mwN; 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 611/10

    Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
    a) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN) .

    Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe mwN, BGHZ 104, 215) .

    Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14) .

  • BGH, 16.09.2008 - IX ZR 172/07

    Zulässigkeit der Revision bei Geltendmachung eines auf Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
    Der Streitgegenstand wird im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. etwa BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 27 mwN; BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9) .

    Eine Klageänderung liegt deshalb vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9 mwN) .

    Dabei umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9) .

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 457/10

    Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
    aa) Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht aus (BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28) .

    Eine schlechtere Behandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht hat (BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28) .

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
    Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - [Bruno und Pettini] Rn. 65 mwN, Slg. 2010, I-5119) .

    Soweit Fragen der Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung betroffen sind, sind diese durch die Entscheidungen in den Sachen "O"Brien" (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 -) und "Bruno und Pettini" (EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - Slg. 2010, I-5119) hinreichend geklärt.

  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 6/93

    Gleichbehandlung universitärer Lehrkräfte

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
    Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (vgl. etwa Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 23; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 44; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 21; ErfK/Preis 13. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 26; vgl. zu § 2 Abs. 1 BeschFG 1985: BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 6/93 - zu B IV 1 b der Gründe, BAGE 75, 236) .
  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
    Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 26, BAGE 132, 132; 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 215) .
  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
    Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25, BAGE 138, 332; 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 43 mwN, BAGE 124, 1) .
  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 639/07

    Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 634/08

    Ausschluss einer Ausgleichszulage für Teilzeitbeschäftigte wegen Absenkung einer

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 316/08

    Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

  • BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 305/09

    Ehegattenbezogener Ortszuschlag - zeitanteilige Kürzung

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 584/09

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 588/10

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 634/10

    Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

  • BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 149/94

    Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Teilzeitkräfte

  • BAG, 03.05.2006 - 10 AZR 310/05

    Erfolgsbeteiligung nach einem Carried-Interest-Plan

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 442/07

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 912/07

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BAG, 27.07.2010 - 1 AZR 186/09

    Unzulässigkeit von Berufung und Revision

  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 483/11

    Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • LAG Hamburg, 01.03.2011 - 2 Sa 56/10
  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22

    Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

    Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (vgl. BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23) .
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

    § 4 Abs. 1 TzBfG setzt § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 um (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; vgl. zB BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 24 mwN) .
  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann, nach welchen Kriterien die Bestimmungen die Gruppenbildung vorgenommen haben oder an welche Gesichtspunkte sie für die Erbringung der Leistung anknüpfen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 27 mwN; EUArbRK/Kietaibl 3. Aufl. Richtlinie 97/81/EG Anhang § 3 Rn. 8, § 4 Rn. 12) .
  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20

    Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

    Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN) .

    Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - aaO) .

    Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 38; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 24 mwN; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN) .

    Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einer Leistungsordnung bzw. der Altersversorgung des Teilzeitarbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 f.) .

    Die Regelung bewirkt daher keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 30) .

    Deshalb ist die Klägerin nur mit einem Vollzeitbeschäftigten vergleichbar, der - ebenso wie sie - eine Beschäftigungszeit von 38 Jahren und acht Monaten aufweist (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 26; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 26) .

    Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 26; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 27 mwN) .

    Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 37; 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 26, BAGE 132, 132; 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 215) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer

    Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt ( BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11  - Rn. 23 mwN) .

    Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit ( BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91  - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35 ; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11  - ) .

    Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ( BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 24 mwN; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11  - Rn. 23 mwN) .

    Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einem Pensionsplan bzw. der Altersversorgung des Teilzeitarbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 f.) .

    aa) Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Geschlechts - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 43 ff.) .

    Es fehlt daher an einer Benachteiligung iSd. § 3 AGG (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 44; 24. September 2008 - 10 AZR 639/07 - Rn. 24).

  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter -

    Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN) .

    Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN) .

    Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN) .

    Teilzeitkräfte können keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte; vielmehr ist es zulässig, Altersversorgungsleistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 24 ff.) .

    Ausschlaggebend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 27 mwN) .

  • LAG München, 17.03.2022 - 7 Sa 588/21

    Betriebliche Altersversorgung

    Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (vgl. BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11).

    Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27.11.1997 - 1 BvL 12/91; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 266/11).

    Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (vgl. BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14; 28.05.2013 - 3 AZR 266/11).

    Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einem Pensionsplan bzw. der Altersversorgung des Teilzeitarbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 565/18; 28.05.2013 - 3 AZR 266/11).

    a) Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem An schein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Geschlechts - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (vgl. BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18; 28.05.2013 - 3 AZR 266/11).

    Es fehlt daher an einer Benachteiligung iSd. § 3 AGG (vgl. BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18; 28.05.2013 - 3 AZR 266/11).

  • LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15

    Betriebliche Altersversorgung für geringfügig Beschäftigte

    Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 266/11).

    Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 266/11).

  • LAG Düsseldorf, 28.05.2014 - 12 Sa 1475/13

    Diskriminierung durch Versorgungsordnung

    Alleine die Höchstgrenze stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG dar (vgl. zum Ganzen BAG 28.05.2013 - 3 AZR 266/11, juris Rn. 31 ff.; s.a. BAG 18.02.2014 - 3 AZR 833/12, juris Rn. 41 ff. für eine Gesamtversorgungsobergrenze).

    Dies hat es damit begründet, dass die Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Versorgungszusage alle nach der Versorgungsordnung erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung der höchstmöglichen Versorgung erreicht hatten (BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 41).

    Es hat vielmehr ausgeführt, dass die weitere Dienstzeit sich nicht nachteilig auswirken soll, unabhängig davon, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer später tätig wird (BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 41).

    Die Kammer verkennt nicht, dass die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, ein objektives Kriterium darstellt, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 24).

    Weiter verkennt die Kammer nicht, dass für den Vergleich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte mit einer gleich langen Beschäftigungszeit zu vergleichen sind (BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 26).

    Genau darauf stellt auch das Bundesarbeitsgericht ab (vgl. BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 28).

  • LAG München, 19.01.2022 - 10 Sa 582/21

    Unzulässige Differenzierung im Stundenlohn

    Des Weiteren habe das Bundesarbeitsgericht ausgeführt (Urteil vom 28.05.2020, 3 AZR 266/11), dass das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG auch gelte, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt würden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen werde.
  • LAG Düsseldorf, 23.01.2019 - 12 Sa 615/18

    Begriff der Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit i.S. von § 4 Abs. 1 TzBfG

  • BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 565/18

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung -

  • LAG Düsseldorf, 13.09.2016 - 14 Sa 874/15

    Altersfreizeit nach dem Manteltarifvertrag der chemischen Industrie für die

  • BAG, 18.02.2016 - 8 AZR 426/14

    Zahlungsklage - Auslegung prozessualer Willenserklärungen - Zulässigkeit der

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 281/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 10/12

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters

  • LAG Niedersachsen, 09.08.2018 - 4 Sa 982/17

    Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AzR 157/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters -

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21

    Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 254/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 404/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 375/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 135/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • LAG München, 19.11.2019 - 6 Sa 370/19

    Mehrflugdienststundenvergütung

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 23/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 993/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei

  • ArbG Düsseldorf, 11.11.2016 - 13 Ca 4492/16

    Auschluss des tariflichen Anspruchs auf Gewährung von Altersfreizeit für

  • ArbG Hamburg, 31.07.2018 - 25 Ca 6/18
  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 166/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • LAG Hamburg, 14.04.2021 - 2 Sa 65/19

    Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung hinsichtlich der Ruhegeldfähigkeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 2/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 15/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 145/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 222/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 60/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • VGH Bayern, 22.06.2020 - 3 BV 18.1447

    Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 365/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 294/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 144/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • LAG Hamburg, 19.08.2019 - 8 Sa 56/18

    Höhe betriebliches Ruhegehalt - Benachteiligung Teilzeitkraft

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 336/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 167/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 594/13

    Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung einer Betriebsrente -

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 83/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • ArbG Düsseldorf, 11.11.2016 - 13 Ca 1024/16
  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 414/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 613/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anschlussrevision - Gesamtversorgung - Anpassung

  • ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16

    Teilzeit, Anspruch auf bezahlwirksame Anrechnung hinsichtlich

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 143/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 316/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 413/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 165/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • LAG Köln, 23.08.2017 - 11 Sa 897/16

    Vorgezogenes Ruhegeld; Teilzeit; Einzelfall

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 40/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • ArbG Krefeld, 31.01.2018 - 1 Ga 1/18

    Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Streiks im Arbeitskampf in der

  • LAG Hessen, 22.07.2020 - 6 Sa 1040/19

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess; Ablösung einer

  • LAG Hamm, 02.05.2019 - 17 Sa 62/19

    Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Wechselschichtarbeitnehmer durch Ausschluss

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 9/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 6/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 7/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 4/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 8/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Köln, 18.10.2017 - 11 Sa 104/17

    Berücksichtigung von Zeiten der Altersteilzeit bei der Ermittlung der Höhe der

  • ArbG Herne, 10.10.2018 - 5 Ca 2105/17

    Jubiläumsgeld

  • ArbG Krefeld, 29.06.2018 - 2 Ca 1962/17

    Diskriminierungsverbot teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht