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   BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 297/81   

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https://dejure.org/1983,310
BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 297/81 (https://dejure.org/1983,310)
BAG, Entscheidung vom 27.09.1983 - 3 AZR 297/81 (https://dejure.org/1983,310)
BAG, Entscheidung vom 27. September 1983 - 3 AZR 297/81 (https://dejure.org/1983,310)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1984, 1100
  • BB 1984, 1430
  • DB 1984, 1940
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 02.09.1965 - 5 AZR 24/65

    Zulässigkeit der Bekanntmachung eines Urteils durch Zustellung im schriftlichen

    Auszug aus BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 297/81
    a) Bei der ergänzenden Vertragauslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten bei redlichem Verhalten die offen gebliebene Frage geordnet hätten, wenn sie sie bedacht hätten (BAG Urteile vom 10. Januar 1975 - 3 AZR 70/74 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Beamtenversorgung, zu III der Gründe; vom 2. September 1965 - 5 AZR 24/65 - AP Nr. 4 zu § 128 ZPO, zu II 3 der Gründe).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (BAG Urteil vom 2. September 1965, aaO).

  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79

    Versorgungsordnung - Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsleistung - Ausschluß -

    Auszug aus BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 297/81
    Deshalb kann ungeklärt bleiben, ob die Benachteiligung von Teilzeitarbeit bei der Abgrenzung des Kreises der Versorgungsberechtigten überhaupt zulässig ist (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 6. April 1982, BAG 38, 232 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

    Ihre Benachteiligung bei der betrieblichen Altersversorgung kann eine unzulässige Diskriminierung bewirken (BAG 38, 232 = AP Kr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

  • BAG, 23.06.1955 - 2 AZR 225/54

    Arbeitsentgelt: Wiederaufleben des Anspruchs auf volles Ruhegehalts nach

    Auszug aus BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 297/81
    a) Bei der ergänzenden Vertragauslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten bei redlichem Verhalten die offen gebliebene Frage geordnet hätten, wenn sie sie bedacht hätten (BAG Urteile vom 10. Januar 1975 - 3 AZR 70/74 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Beamtenversorgung, zu III der Gründe; vom 2. September 1965 - 5 AZR 24/65 - AP Nr. 4 zu § 128 ZPO, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 10.01.1975 - 3 AZR 70/74

    Ruhegehalt - Beamtenversorgung - Weihnachtszuwendungen - Auslegung

    Auszug aus BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 297/81
    a) Bei der ergänzenden Vertragauslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten bei redlichem Verhalten die offen gebliebene Frage geordnet hätten, wenn sie sie bedacht hätten (BAG Urteile vom 10. Januar 1975 - 3 AZR 70/74 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Beamtenversorgung, zu III der Gründe; vom 2. September 1965 - 5 AZR 24/65 - AP Nr. 4 zu § 128 ZPO, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 424/98

    Tarifliche Zuwendung - Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit

    Dieser hat in seinen Urteilen vom 27. September 1983 (- 3 AZR 297/81 - AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG) und vom 3. November 1998 (- 3 AZR 432/97 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß dann, wenn eine Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente von den letzten Bezügen des Versorgungsberechtigten abhängig macht, auch der Fall geregelt sein muß, daß ein Arbeitnehmer in den Jahren vor dem Ruhestand zwischen Voll- und Teilzeitarbeit gewechselt hat.

    Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall scheidet schon deshalb aus, weil der Zweck der betrieblichen Altersversorgung die Sicherung des Lebensstandards des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers ist, den sich dieser während seines Arbeitsverhältnisses erarbeitet hat (BAG Urteil vom 27. September 1983, aaO), und weil betriebliche Versorgungsleistungen, die Entgeltcharakter haben, sich an dem im Arbeitsleben Verdienten ausrichten (BAG Urteil vom 3. November 1998, aaO).

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 432/97

    Versorgungsansprüche bei Wechsel der Arbeitszeit

    Die Tarifvertragsparteien hätten auch auf den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre (so BAG Urteil vom 27. September 1983 - 3 AZR 297/81 - AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG) oder der letzten zehn Jahre abstellen können.

    Die Tarifvertragsparteien gingen offenbar aufgrund der Senatsrechtsprechung vom 27. September 1983 (- 3 AZR 297/81 - aaO) davon aus, die Handhabung durch die Beklagten entspreche der materiellen Rechtslage.

  • LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - 1 Sa 22/21

    Betriebliche Altersversorgung, Gesamtversorgung, Näherungsverfahren,

    Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtversorgung auf Rechtsgrundlage einer Gesamtzusage, die bei Teilzeitbeschäftigten für die Berechnung des pensionsfähigen Gesamtverdienstes auf das durchschnittliche Gehalt der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte und ist deswegen rechtswidrig (gegen BAG v. 27.09.1983 - 3 AZR 297/81).

    Eine anderslautende Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1983 (3 AZR 297/81) sei nicht mehr aktuell.

    Demgegenüber hat das BAG in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 27.09.1983 - 3 AZR 297/81) eine Versorgungsordnung, die, wie die der Beklagten im vorliegenden Fall, entscheidend auf die ruhegeldfähigen Bezüge am Ende des Arbeitsverhältnisses abstellte, ergänzend dahin ausgelegt, dass bei wechselndem Beschäftigungsumfang auf die Bezüge der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen sei.

    Vor diesem Hintergrund hält die Berufungskammer die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1983 - 3 AZR 297/81 - und vom 03.11.1998 - 3 AZR 432/97 - nicht (mehr) für zutreffend (kritisch auch Schlewing/Henssler, Schipp, Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt, Stand 2/21, Teil 9 A, Rn. 863 a. E.) und folgt dieser, wie schon das Arbeitsgericht, nicht.

  • ArbG Lübeck, 08.12.2020 - 3 Ca 1941/20

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Teilzeitfaktors - Widerruflichkeit

    Die Berücksichtigung lediglich eines Fünfjahreszeitraums zur Berechnung des Teilzeitfaktors der betrieblichen Altersversorgung ist jedenfalls dann gleichheitswidrig, wenn im Rahmen der Gesamtversorgung keine auf den Teilzeitfaktor angepasste Berechnung der abzuziehenden gesetzlichen oder anderweitigen Altersrente erfolgt (entgegen BAG 27. September 1983 - 3 AZR 297/81 - unter II.3. der Gründe; vgl. aber BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 39 ff. sowie 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - unter I.2.b) 2. Absatz der Gründe)(unter A.II.1.b) der Gründe).(Rn.42).

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1983 (- 3 AZR 297/81 -) sei nicht mehr aktuell.

    Dies habe das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 27. September 1983 - 3 AZR 297/81 - anerkannt.

    Im Übrigen gilt § 64 Abs. 3 Ziff. 3 ArbGG: Das Gericht weicht von der von Beklagtenseite zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1983 - 3 AZR 297/81 - ab.

  • BAG, 22.01.1997 - 5 AZR 658/95

    Teilkündigung, ergänzende Vertragsauslegung

    Das Revisionsgericht hat in einem solchen Fall darüber zu befinden, ob eine Vertragslücke vorliegt (BAGE 37, 26, 28 f. = AP Nr. 8 zu § 75 HGB , zu I 2 der Gründe; BAGE 65, 290 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, zu II 1 der Gründe), und - wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist - wie sie im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (BAG, Urteil vom 27. September 1983 - 3 AZR 297/81 - AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG , zu II 2 a der Gründe).
  • LAG Hamburg, 12.12.2007 - 5 Sa 38/07

    Zur Berücksichtigung der Altersteilzeit bei der Berechnung der Betriebsrente

    Dies hat das BAG für im Zeitablauf unterschiedliche Teilzeitbeschäftigungen und gleichzeitig auch für den Fall eines Übergangs von Voll- auf Teilzeitbeschäftigungen anerkannt (27. September 1983 - 3 AZR 297/81 - AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG; 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

    Derselbe Grundgedanke verlangt Beachtung, wenn Arbeitnehmer zwischen Teil- und Vollzeitarbeit wechseln, also vorübergehend nur zeitlich beschränkt arbeiten und für ihr Alter vorsorgen (BAG 27. September 1983 aaO.).

  • LAG Hamburg, 06.07.1994 - 4 Sa 24/93

    Betriebliche Ruhegeldberechnung bei Übergang von Vollzeit in

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  • LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02

    Berechnung der Betriebsrente - Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit

    Die Vorinstanz hat unter Diskussion der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1983 (3 AZR 297/81, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG) und vom 03.11.1998 (3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) angenommen, dass der Versorgungsplan durch den in § 2 Abs. 12 festgelegten Bezugszeitraum von drei Jahren den Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit erfasse und daher, weil nicht lückenhaft, einer ergänzende Vertragsauslegung nicht zugänglich sei.
  • LAG Düsseldorf, 13.05.1998 - 4 Sa 110/98

    Betriebszugehörigkeit bei unständig Beschäftigten in Zeitungsverlagen

    Der Beklagten ist es insbesondere nicht zuzumuten, jeden Einzelfall eines unständig Beschäftigten, soweit er überhaupt rekonstruierbar ist, zu berücksichtigen; insoweit trifft die Erwägung der Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung (vgl. dazu etwa BAG, BB 1984, 1430), nur einen bestimmten Bezugszeitraum in die Rentenberechnung ohne Berücksichtigung des gesamten Berufslebens einzubeziehen und entsprechend auszugleichen, gerade auch im vorliegenden Falle zu.
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