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BAG, 08.03.1988 - 3 AZR 302/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung von Vorruhestandsgeld - Existenzgefährdung eines Betriebs durch finanzielle Belastung mit Vorruhestandsgeldern - Ablehnung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen - Interpretation des ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (VRG) § 2 Abs. 1 Nr. 4
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München, 12.12.1985 - 24 Ca 6420/85
- LAG München, 31.07.1986 - 4 (5) Sa 179/86
- BAG, 08.03.1988 - 3 AZR 302/87
Papierfundstellen
- NZA 1988, 587
- VersR 1988, 1196
- BB 1988, 1467
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 706/99
Übergang vom Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
Damit wird außerdem übersehen, daß es sich bei den genannten "dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt (vgl. BAG 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 - AP VRG § 2 Nr. 2 = EzA VRG § 2 VRTV-Bauwirtschaft Nr. 1). - BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 15/00 R
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor - …
Ferner konnte die Arbeitgeberin - wie ausgeführt - nach der Betriebsvereinbarung bei Vorliegen betrieblicher Gründe, dh wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aus technischen oder organisatorischen Gründen dringend erforderlich war (vgl hierzu BAG, Urteil vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 -), die Beendigung des Vertragsverhältnisses - allerdings nur - mit Zustimmung des Betriebsrats über den dort genannten Zeitrahmen hinaus ablehnen. - LAG München, 20.01.2006 - 8 Sa 1029/04
Altersteilzeit
Bei den in der letztgenannten Tarifnorm erwähnten dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (im Anschluss an BAG vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - AP Nr. 1 zu § 3 AltersteilzeitG unter Verweisung auch auf BAG vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 - AP VRG § 2 Nr. 2).Bei den in der letztgenannten Tarifnorm erwähnten dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (BAG vom 12. Dezember 2000, a. a. O. unter Verweisung auch auf BAG vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 - AP VRG § 2 Nr. 2).
- BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R
Anhebung der Altersgrenze - höherer Zugangsfaktor - Beendigung des …
Ferner konnte die Arbeitgeberin - wie ausgeführt - nach der Betriebsvereinbarung bei Vorliegen betrieblicher Gründe, dh wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aus technischen oder organisatorischen Gründen dringend erforderlich war (vgl hierzu BAG, Urteil vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 -), die Beendigung des Vertragsverhältnisses - allerdings nur - mit Zustimmung des Betriebsrats über den dort genannten Zeitrahmen hinaus ablehnen. - BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 13/00 R
Absenkung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente - …
Ferner konnte die Arbeitgeberin - wie ausgeführt - nach der Betriebsvereinbarung bei Vorliegen betrieblicher Gründe, dh wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aus technischen oder organisatorischen Gründen dringend erforderlich war (vgl hierzu BAG, Urteil vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 -), die Beendigung des Vertragsverhältnisses - allerdings nur - mit Zustimmung des Betriebsrats über den dort genannten Zeitrahmen hinaus ablehnen. - BAG, 22.03.1988 - 3 AZR 444/87
Auslegung des Tarifvertrages zur Einführung einer Vorruhestandsregelung
Im Ausnahmefall darf er sich jedoch auf eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung berufen (BAG Beschluß des Senats vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).