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   BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02   

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BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02 (https://dejure.org/2003,14866)
BAG, Entscheidung vom 29.04.2003 - 3 AZR 339/02 (https://dejure.org/2003,14866)
BAG, Entscheidung vom 29. April 2003 - 3 AZR 339/02 (https://dejure.org/2003,14866)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82

    Anspruch auf ein 13. Ruhegeld

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02
    Solche Arbeitnehmer können darauf vertrauen, daß die Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130).

    Aus betrieblicher Übung können sich auch Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 2), auf Anpassung der Betriebsrente über § 16 BetrAVG hinaus (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -) oder auf ein 13. Ruhegehalt (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130) ergeben.

    Auch auf die Fortgewährung einer zunächst nicht vorgesehenen, aber im Laufe der Zeit üblich gewordenen Leistung darf vertraut werden (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - aaO).

    Andererseits sind betriebsrentenrechtliche Ansprüche auf Grund betrieblicher Übung nicht solche minderer Qualität oder geringerer Bestandskraft (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130, zu II 1 a der Gründe).

    Er konnte darauf vertrauen, daß die jahrzehntelang gegenüber allen Betriebsrentnern gepflogene Übung nunmehr auch ihm als neuen Betriebsrentner zu Teil werden würde (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130).

  • BAG, 20.06.2000 - 3 AZR 842/98

    Änderung der Dynamisierung laufender Betriebsrenten

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02
    Im übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine betriebliche Übung auch noch nach Eintritt des Versorgungsfalles zustande kommen kann (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -, zu B II 2 b aa der Gründe).

    Aus betrieblicher Übung können sich auch Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 2), auf Anpassung der Betriebsrente über § 16 BetrAVG hinaus (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -) oder auf ein 13. Ruhegehalt (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130) ergeben.

    Das Ruhestandsverhältnis ist eine auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Rechtsbeziehung, die über das Ausscheiden des Arbeitnehmers hinausreicht und dieses häufig sogar voraussetzt (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -, zu B II 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 23.04.2002 - 3 AZR 224/01

    Betriebliche Übung, hier: Verhältnis zur Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02
    Aus betrieblicher Übung können sich auch Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 2), auf Anpassung der Betriebsrente über § 16 BetrAVG hinaus (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -) oder auf ein 13. Ruhegehalt (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130) ergeben.

    Das gilt dann nicht, wenn die Leistungen in fehlerhafter Anwendung der Leistungsordnung erbracht wurden (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - aaO).

  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 352/95

    Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (25. Juni 2002 - 3 AZR 360/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 3, zu B I 1 der Gründe; 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1).

    Solche Arbeitnehmer können darauf vertrauen, daß die Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130).

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 65/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02
    Der Kläger kann Zinsen nicht schon ab dem Beginn der Rechtshängigkeit am 9. März 2001, sondern ab dem darauffolgenden Tag verlangen (BAG 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 - BAGE 99, 266; 26. Juni 2002 - 5 AZR 592/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 61 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 7).
  • BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 592/00

    Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit - Festlohn

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02
    Der Kläger kann Zinsen nicht schon ab dem Beginn der Rechtshängigkeit am 9. März 2001, sondern ab dem darauffolgenden Tag verlangen (BAG 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 - BAGE 99, 266; 26. Juni 2002 - 5 AZR 592/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 61 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 7).
  • BAG, 16.03.1993 - 3 AZR 299/92

    Insolvenzschutz bei wirtschaftlicher Notlage

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02
    Nach den Umständen des Einzelfalls hat der Senat auch ein Sanierungskonzept, an das geringere Anforderungen zu stellen sind, ausreichen lassen (16. März 1993 - 3 AZR 299/92 - BAGE 72, 329, 336).
  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97

    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02
    Dabei muß die Zusage zum Zwecke der Versorgung gemacht werden, welche durch die biologischen Ereignisse Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden soll (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 122 f.).
  • LAG Düsseldorf, 17.04.2002 - 4 (8) Sa 1565/01

    Zahlung eines Rentnerweihnachtsgeldes auf Grund betrieblicher Übung

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. April 2002 - 4 (8) Sa 1565/01 - unter Zurückweisung im Übrigen wegen des Zinsausspruchs teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 19. September 2001 - (5) 2 Ca 832/01 - unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 27. Juni 2001 - (5) 2 Ca 832/01 - mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß Zinsen erst ab dem 10. März 2000 zu zahlen sind.
  • BAG, 26.05.1993 - 4 AZR 130/93

    Zulage bei Heimerziehung

    Auszug aus BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02
    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen entnehmen kann (BAG 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - BAGE 73, 191, 199).
  • BAG, 25.06.2002 - 3 AZR 360/01

    Betriebliche Altersversorgung: Betriebliche Übung - Voraussetzungen, Inhalt und

  • BAG, 28.07.2004 - 10 AZR 19/04

    Jubiläumszuwendung

    aa) Zwar ist es unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02 -, zu II der Gründe; zu Jubiläumsgeldern ebenso schon RAG 10. April 1940 - RAG 224/39 - ArbR Sammlung 39, 153; LAG Berlin 16. März 1931 - 101a S 393/91 - JW 1931, 2598).
  • LAG Hamm, 27.07.2005 - 6 Sa 16/05

    Freistellungsanspruch; ergänzende Vertragsauslegung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02; BAG 25. Juni 2002 - 3 AZR 360/01; BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95).

    Solche Arbeitnehmer können darauf vertrauen, dass die Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02; BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95; BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82).

    Jedoch muss der Vorbehalt deutlich zum Ausdruck kommen (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02).

    Daraus können sich im Einzelfall Bedingungen, Änderungs- oder Widerrufsvorbehalte ergeben (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02).

    Er konnte darauf vertrauen, dass die jahrzehntelang gegenüber allen in Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern (und deren überlegenden Ehepartnern) gepflogene Übung nunmehr auch ihm als neuen Ruheständler zu Teil werden würde (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02; BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82).

    Zudem wirken Betriebsvereinbarungen nur für und gegen Betriebsangehörige (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02).

  • BAG, 28.06.2006 - 10 AZR 385/05

    Betriebliche Übung - Überprüfungsmaßstab

    Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02 - 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - aaO).
  • LAG Düsseldorf, 11.03.2004 - 11 Sa 1851/03

    Beseitigung eines Anspruchs auf Rentnerweihnachtsgeld durch gegenläufige

    In einem beim Arbeitsgericht Wesel mit Klageeinreichung am 22.02.2001 anhängig gemachten Rechtsstreit zwischen einem anderen Betriebsrentner und der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 29.04.2003 - 3 AZR 339/02 - entschieden, dass der mit Schreiben vom 15.05.2000 erklärte Widerruf der Weihnachtsgeldzahlung an die Betriebsrentner rechtsunwirksam sei.

    a. aufgrund der Presseberichterstattung über das vom Bundesarbeitsgericht am 29.04.2003 - 3 AZR 339/02 - entschiedene Pilotverfahren habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, dass jeder einzelne Betriebsrentner sowie jeder einzelne aktive Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die betriebliche Übung hinsichtlich der Zahlung des "Weihnachtsgeldes" ebenfalls gelte, ausdrücklich widerspreche, wenn er mit der Einstellung dieser Sonderleistung nicht einverstanden gewesen sei.

    Der vom Bundesarbeitsgericht am 29.04.2003 entschiedene Rechtsstreit - 3 AZR 339/02 - sei lediglich hinsichtlich vier weiterer beim Arbeitsgericht Wesel anhängig gewesener Rechtsstreite ein sog. Pilotverfahren gewesen.

    Zwischen den Parteien ist aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2003 - 3 AZR 339/02 - unstreitig, dass dem Kläger jedenfalls aufgrund des ihm seit Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1989 in jedem Jahr vorbehaltlos gezahlten "Rentnerweihnachtsgeldes" nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung (hierzu zuletzt wieder BAG 20.01.2004 - 9 AZR 43/03 - EzA § 1 BetrAVG Betriebliche Übung Nr. 5) i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung dieser Sonderleistung jedenfalls bis einschließlich zum Jahre 1999 zustand.

    Es ist als Widerruf eines Teils der dem Kläger gemachten Versorgungszusage zu qualifizieren, die das Bundesarbeitsgericht zudem als rechtsunwirksam angesehen hat (BAG 29.04.2003 - 3 AZR 339/02 -).

    (1.) Entgegen der Auffassung der Beklagten musste der Kläger weder außergerichtlich noch gerichtlich vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 29.04.2003 in dem Rechtsstreit 3 AZR 339/02 über die Wirksamkeit des Widerrufs vom 15.05.2000 seinen Anspruch auf das "Rentnerweihnachtsgeld" für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß betrieblicher Übung i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB geltend machen.

  • LAG Düsseldorf, 03.12.2010 - 9 Sa 334/10

    Energiekostenrabatt für Betriebsrentner aufgrund betrieblicher Übung der

    Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist (BAG, 28.06.2006 - 10 AZR 385/05 - NZA 2006, 1174; BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02).

    Die betriebliche Übung kann eben auch darin bestehen, dass im Versorgungsfall an die ausgeschiedenen Arbeitnehmer Leistungen erbracht werden (BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02 - ArbRB 2006, 133).

    Solche Arbeitnehmer können darauf vertrauen, dass die Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird (BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02 - ArbRB 2006, 133; BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 352/95 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung, BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130).

  • LAG Köln, 11.12.2013 - 5 Sa 429/13

    Anspruch auf Weihnachtsgeld für Betriebsrentner

    Für die Zahlung von Weihnachtsgeld an Betriebsrentner gilt nichts anderes (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 188/08 - NZA 2011, 104; 29. April 2003 - 3 AZR 339/02 - juris) .

    Dies gilt dann nicht, wenn die Leistungen in fehlerhafter Anwendung der Leistungsordnung erbracht wurden (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02 - juris) .

    Da es sich um eine betriebliche, nicht um eine individuelle Übung handelt, kommt es nicht darauf an, ob und wie oft der Arbeitnehmer selbst schon in die Übung einbezogen worden war (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02 - juris) .

  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 22 Sa 35/08

    Betriebliche Übung - konkludente Vertragsänderung - Jahresbonus - freiwillige

    Der kollektivrechtliche Bezug der betrieblichen Übung ergibt sich daraus, dass es nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 26.01.2005 - 9 AZR 200/04, AP Nr. 74 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) unerheblich ist, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist (BAG, 29.4.2003 - 3 AZR 339/02; 28.7.2004 - 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 ).
  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 720/05

    Betriebliche Übung - Jubiläumsgeld

    Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist (BAG 29. April 2003 - 3 AZR 339/02 - 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - aaO).
  • LAG Hamm, 23.09.2015 - 10 Sa 647/15

    Voraussetzungen der Annahme einer betrieblichen Übung der Weitergabe von

    Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist ( BAG, Urteile vom 29. April 2003 - 3 AZR 339/02 - juris; vom 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2 ) .
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