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   BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 35/02   

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https://dejure.org/2003,6367
BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 35/02 (https://dejure.org/2003,6367)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2003 - 3 AZR 35/02 (https://dejure.org/2003,6367)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - 3 AZR 35/02 (https://dejure.org/2003,6367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Betriebsrente - anderweitige zusätzliche Altersversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine betriebliche Zusatzversorgung aus einem Tarifvertrag; Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe Energie des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen ; Zusatzvereinbarung (Individualvereinbarung) über die betriebliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Gleichbehandlung - Tarifauslegung; energie- und versorgungswirtschaftliche Unternehmen; Betriebsrente; Ausschluß durch anderweitige zusätzliche Altersversorgung; neue Bundesländer; technische Intelligenz; Überführung in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1119 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R

    Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 35/02
    c) Eine über die tarifvertragliche Regelungen hinausgehende Versorgungsverpflichtung ist nicht dadurch entstanden, daß die Beklagte auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 (- B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) und vom 30. Juni 1998 (- B 4 RA 11/98 R -) erst mit dem Formularschreiben vom 8. Mai 2000 reagierte.

    In den Urteilen vom 24. März 1998 (- B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) und vom 30. Juni 1998 (- B 4 RA 11/98 R -) hat das Bundessozialgericht erkannt, daß die Zugehörigkeit zu den für das AAÜG maßgeblichen Zusatzversorgungssystemen nicht davon abhängt, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist, sondern die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ausreicht, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Versorgungssysteme fällt.

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 35/02
    c) Eine über die tarifvertragliche Regelungen hinausgehende Versorgungsverpflichtung ist nicht dadurch entstanden, daß die Beklagte auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 (- B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) und vom 30. Juni 1998 (- B 4 RA 11/98 R -) erst mit dem Formularschreiben vom 8. Mai 2000 reagierte.

    In den Urteilen vom 24. März 1998 (- B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) und vom 30. Juni 1998 (- B 4 RA 11/98 R -) hat das Bundessozialgericht erkannt, daß die Zugehörigkeit zu den für das AAÜG maßgeblichen Zusatzversorgungssystemen nicht davon abhängt, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist, sondern die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ausreicht, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Versorgungssysteme fällt.

  • LAG Berlin, 09.11.2001 - 19 Sa 1514/01

    Streit über die Gewährung einer betrieblichen Zusatzrente; Leistungsausschluss

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 35/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. November 2001 - 19 Sa 1514/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 674/00

    Dynamisierte Betriebsrente - Einmalzahlungen

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 35/02
    Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um nichttypisierte Erklärungen handelte, deren Auslegung revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. ua. BAG 19. März 2002 - 3 AZR 220/01 - AP BetrAVG § 5 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 32, zu B I der Gründe mwN), oder um typisierte, einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegende Erklärungen (vgl. ua. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 674/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 82, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 220/01

    Betriebliche Altersversorgung; Beamtenversorgung; Höhe der Betriebsrente;

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 35/02
    Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um nichttypisierte Erklärungen handelte, deren Auslegung revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. ua. BAG 19. März 2002 - 3 AZR 220/01 - AP BetrAVG § 5 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 32, zu B I der Gründe mwN), oder um typisierte, einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegende Erklärungen (vgl. ua. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 674/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 82, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

    Mit Urteil vom 21. Januar 2003 (- 3 AZR 35/02 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 63) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine "zusätzliche Altersversorgung" iSd. § 2 Abs. 4 TVV Energie auch eine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführte Versorgungsanwartschaft aus der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz ist.

    Zumindest aufgrund der Zahlung der Zusatzrente an die Mitarbeiter, die erst nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2003 (- 3 AZR 35/02 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 63) in den Ruhestand traten, sei eine betriebliche Übung entstanden.

    Demnach stellt auch das Nichteingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 2 Abs. 4 TVV Energie weiterhin eine Leistungsvoraussetzung für den Erhalt der Zusatzrente dar (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 35/02 - zu 2 a bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 63) .

    Dass in § 2 Abs. 4 TVV Energie bestimmte Versorgungssysteme und Durchführungswege - anders als in der AO 54 - nicht ausdrücklich genannt werden, ist insoweit unerheblich (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 35/02 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 63) .

    (aa) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, dass mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2003 (- 3 AZR 35/02 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 63) eine erhebliche Unruhe unter den Beteiligten eingetreten sei.

  • LAG Thüringen, 21.07.2009 - 1 Sa 142/09

    Fortzahlung der betrieblichen Zusatzversorgung aufgrund betrieblicher Übung

    Folgerichtig äußerte das BAG in einer nicht zu den tragenden Gründen zählenden Passage im Urteil vom 21.1.2003 - 3 AZR 35/02 -, dass eine Zusatzversorgung nach dem AAÜG im Hinblick auf § 2 Abs. 4 TVV Energie der Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung entgegenstehe.

    Zum anderen, und dies ist die zweite Begründung, können die "Altrentner" auch verlangen, so gestellt zu werden wie die "Neurentner", welchen die Beklagte in Kenntnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.1.2003 (3 AZR 35/02), also im Bewusstsein eines nicht gegebenen Rechtsgrundes erstmals Renten auszahlte.

    Allein der Umstand, dass die Beklagte in Kenntnis der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.1.2003 - 3 AZR 35/02) die betriebliche Zusatzversorgung über einen Zeitraum von zwei Jahren weiterzahlte, vermag allerdings nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Kammern des Thüringer Landesarbeitsgerichts einen Anspruch aus betrieblicher Übung noch nicht zu begründen (vgl. Urteile des LAG vom 1. März 2007- 2 Sa 29/06, vom 14. Februar 2007 - 4 Sa 26/06, vom 26. Juli 2007 - 2 Sa 249/06).

  • OLG Brandenburg, 18.03.2019 - 9 UF 230/18

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in einer

    Nach gefestigter höchstrichterlicher arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung blieb die Ausschlussklausel des § 2 Abs. 4 TVV Energie von dem TV Ablösung unberührt (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003, Az. 3 AZR 35/02 - Rdnr. 55 bei juris; Urteil vom 23. August 2011, Az. 3 AZR 650/09 - Rdnr. 36 bei juris).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2020 - L 2 AL 21/15

    Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ohne

    Zu dieser Problematik liege zwischenzeitlich auch Rechtsprechung bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - Az.: 3 AZR 35/02) vor.
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