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   BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72   

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https://dejure.org/1973,62
BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72 (https://dejure.org/1973,62)
BAG, Entscheidung vom 17.05.1973 - 3 AZR 381/72 (https://dejure.org/1973,62)
BAG, Entscheidung vom 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 (https://dejure.org/1973,62)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Widerrufsrecht - Sachliche Gründe - Kürzung von Altersrenten - Unterstützungskasse - Zuwendungen durchTrägerunternehmen - Verflechtung der Kasse mit Unternehmen

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 25, 194
  • NJW 1973, 1946
  • VersR 1974, 43
  • BB 1973, 1308
  • DB 1973, 1704
 
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Wird zitiert von ... (84)

  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06

    Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

    War das laufende Arbeitsentgelt betroffen, wurde der vertragliche Ausschluss von Rechtsansprüchen als Widerrufsvorbehalt ausgelegt (vgl. Senat 22. Oktober 1980 - 5 AZR 825/78 - ferner BAG 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194, 200).
  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Diese Entscheidungen betrafen Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt wird, die - im Gegensatz zu den anderen mittelbaren Durchführungswegen - auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch einräumt und tragen dem Umstand Rechnung, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen ist, das an sachliche Gründe gebunden ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37 mwN, BAGE 133, 181; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194) .
  • BGH, 08.12.2016 - IX ZR 257/15

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis

    Der Ausschluss des Rechtsanspruches bei Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG; im Streitfall § 15 Abs. 1 der Satzung) bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, dass der Unterstützungskasse ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zusteht, womit dem Arbeitnehmer durchaus ein Anspruch auf die zugesagten Leistungen eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung seit BAGE 25, 194, 200 f unter B.II.2.a.; jüngst etwa BAG, NZA-RR 2011, 541 Rn. 53; BAGE 149, 212 Rn. 48 je mwN).
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