Rechtsprechung
   BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsschaden bei vorzeitigem Ausscheiden

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

  • Betriebs-Berater

    Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Pflicht des Arbeitgebers zum Hinweis auf Verlust einer Versorgungsanwartschaft bei Auflösungsvertrag wenige Tage vor Eintritt der Unverfallbarkeit

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag

Verfahrensgang

  • ArbG Essen, 04.10.1988 - 2 Ca 2032/88
  • LAG Düsseldorf, 09.05.1989 - 8 Sa 75/89
  • BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 1990, 1494
  • VersR 1991, 1082
  • BB 1990, 2272
  • BB 1991, 142
  • DB 1990, 2431
  • NZA 1990, 971



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 605/99  

    Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden

    Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7, zu II 2 a der Gründe).

    Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber aber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Versorgungsrisiken aussetzen (vgl. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - aaO).

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 749/00  

    Betriebsbedingte Kündigung - Wiedereinstellungsanspruch

    Den Arbeitgeber treffen aber jedenfalls dann erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluß eines Aufhebungsvertrages vorschlägt und dadurch den Eindruck erweckt, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses aussetzen (vgl. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59; 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7 zu Versorgungsrisiken).
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 71/07  

    Antrag auf Rentenauskunft bei der VBL - Arbeitgeberpflichten

    a) Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die nachteilige Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. ua. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59).

    Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (vgl. ua. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59).

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