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   BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69   

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BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69 (https://dejure.org/1970,414)
BAG, Entscheidung vom 25.05.1970 - 3 AZR 384/69 (https://dejure.org/1970,414)
BAG, Entscheidung vom 25. Mai 1970 - 3 AZR 384/69 (https://dejure.org/1970,414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Handelsgewerbe - Täuschung - Anfechtung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anfechtung einer einzelnen Arbeitsbedingung oder Vertragsbestimmung, - Garantielohnentlohnung -, wegen arglistiger Täuschung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 60

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 344
  • NJW 1970, 1941
  • MDR 1970, 958
  • DB 1970, 1188
  • DB 1970, 1788
  • DB 1970, 1789
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 05.12.1957 - 1 AZR 594/56

    Unzulässige Frage nach Vorstrafen bei Einstellung

    Auszug aus BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69
    Zwar wirkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Anfechtung des ganzen Arbeitsvertrages die durch die Anfechtung herbeigeführte Nichtigkeit auch im Pall der arglistigen Täuschung nur mit Wirkung für die Zukunft aus (BAG 5, 159 ß = AP Nr» 2 zu § 125 BGB; AP Nr» 32 zu § 63 HGB), weil das gelebte Arbeitsverhältnis nicht rückgängig gemacht werden kann» Das gilt aber nicht, wenn auch nach Wegfall des angefochtenen Teiles noch ein in sich sinnvoller Ar beit svertrag verbleibt» (Vgl» zur Anfechtung einzelner Arbeitsbedingungen: Nikisch, Arbeitsrecht, Bd» I, 3° Aufl», 1961, § 25 IV 7» S» 226 f»; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeits rechts, Bd» I, 7= Aufl», 1963, § 32 III 1 f, S» 190; Staudinger- Nipperdey-Neumann, BGB, 11» Aufl», § 611 Bern» 97») Dies wäre hier der Pall, weil der Kläger nur die Vereinbarung des Fixums im Wege der Anfechtung rückwirkend beseitigen will und die entstehende Lücke entsprechend dem Vertrag von 1966 selbst da durch ergänzt hat, daß er von einem Provisionssatz von 8 % aus geht, den offenbar beide Parteien für angemessen halten» Die Präge des § 139 BGB, ob anzunehmen ist, daß die Parteien verCT ständigerweise den Vertrag auch ohne den angefochtenen Teil abgeschlossen hätten, stellt sich nicht, soweit es sich nur um die Anfechtung für die Vergangenheit handelt, in der das Arbeitsverhältnis tatsächlich eingehalten worden ist (so mit Recht Nikisch aaO S» 227)°.

    Somit würde im Fall einer erfolgreichen Teilanfechtung die angefochtene Garantielohnvereinbarung rückwirkend nichtig» Das Landesarbeitsgericht brauchte nicht auf die kritische Erörterung der Streitfrage im Schrifttum einzugehen, ob auch bei Anfechtung eines ganzen Arbeitsvertrages vregen arglistiger Täuschung keine rückwirkende Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses anzuerkennen ist (Mayer-Maly zu AP Nr» 32 zu § 63 HGB; vgl» auch Hueck-Nipperdey. aaO, § 32 III 1 a, Fußnote 8 , S»186; 14 Nikisch aaO, § 23 IV 5» S» 226)» Wegen der Rückwirkung der Teilanfechtung ist es - entgegen der Ansicht d.es Beklagten - auch unerheblich, daß die beiden Verträge von 1965 in dem entscheidenden Punkt des Fixums durch den Nachtrag von 1966 geändert worden' sind» b) Voraussetzung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist, daß der Beklagte den Kläger wider besseres Wissen dadurch getäuscht hat, daß er eine nicht vorhandene Tatsache (die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses für die Firma S bis März 1965) vortäuschte und eine wahre Tatsache (seine Bindung an die Firma G ) verschwieg» Das Verschweigen seiner Tätigkeit für die Firma G wäre nur dann bedeutsam, wenn der Beklagte dies hätte offenbaren müssen» Im allgemeinen kann man dem Arbeitnehmer, der eine wahre Tatsache verschweigt, nur dann eine arglistige Täuschung seines Arbeitgebers vorwerfen, wenn er dessen zulässigerweise gestellte Frage bewußt wahrheitswidrig beantwortet (BAG 5, 159 £1657 = AP Nr» 2 zu § 123 BGB;BAG 11, 270 £" 275/ = A P N r » 15 aaO /beide Entscheidungen betreffen das Verschweigen der Schwangerschaft/)» Man wird darüber hinaus annehmen müssen, daß die Frage nicht unbedingt aus drücklich gestellt zu sein braucht» Auch dann kann, je nach den Umständen des Falles, eine Offenbarungspf1icht des Arbeitnehmers zu bejahen sein, wenn dieser erkennen muß, daß der Arbeitgeber von einem falsehen Sachverhalt ausgeht und daß der zu offenbarende Umstand für ihn bedeutsam ist» Dies gilt umso mehr, wenn es sich nicht um einen Umstand handelt, den - wie im Fall der Schwangerschaft, oder der Vorstrafen - viele mit Diskretion behandelt sehen möchten».

  • BAG, 22.09.1961 - 1 AZR 241/60

    Wahrheitsgemäße Antwort bei Frage nach der Schwangerschaft - Anfechtung des

    Auszug aus BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69
    Somit würde im Fall einer erfolgreichen Teilanfechtung die angefochtene Garantielohnvereinbarung rückwirkend nichtig» Das Landesarbeitsgericht brauchte nicht auf die kritische Erörterung der Streitfrage im Schrifttum einzugehen, ob auch bei Anfechtung eines ganzen Arbeitsvertrages vregen arglistiger Täuschung keine rückwirkende Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses anzuerkennen ist (Mayer-Maly zu AP Nr» 32 zu § 63 HGB; vgl» auch Hueck-Nipperdey. aaO, § 32 III 1 a, Fußnote 8 , S»186; 14 Nikisch aaO, § 23 IV 5» S» 226)» Wegen der Rückwirkung der Teilanfechtung ist es - entgegen der Ansicht d.es Beklagten - auch unerheblich, daß die beiden Verträge von 1965 in dem entscheidenden Punkt des Fixums durch den Nachtrag von 1966 geändert worden' sind» b) Voraussetzung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist, daß der Beklagte den Kläger wider besseres Wissen dadurch getäuscht hat, daß er eine nicht vorhandene Tatsache (die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses für die Firma S bis März 1965) vortäuschte und eine wahre Tatsache (seine Bindung an die Firma G ) verschwieg» Das Verschweigen seiner Tätigkeit für die Firma G wäre nur dann bedeutsam, wenn der Beklagte dies hätte offenbaren müssen» Im allgemeinen kann man dem Arbeitnehmer, der eine wahre Tatsache verschweigt, nur dann eine arglistige Täuschung seines Arbeitgebers vorwerfen, wenn er dessen zulässigerweise gestellte Frage bewußt wahrheitswidrig beantwortet (BAG 5, 159 £1657 = AP Nr» 2 zu § 123 BGB;BAG 11, 270 £" 275/ = A P N r » 15 aaO /beide Entscheidungen betreffen das Verschweigen der Schwangerschaft/)» Man wird darüber hinaus annehmen müssen, daß die Frage nicht unbedingt aus drücklich gestellt zu sein braucht» Auch dann kann, je nach den Umständen des Falles, eine Offenbarungspf1icht des Arbeitnehmers zu bejahen sein, wenn dieser erkennen muß, daß der Arbeitgeber von einem falsehen Sachverhalt ausgeht und daß der zu offenbarende Umstand für ihn bedeutsam ist» Dies gilt umso mehr, wenn es sich nicht um einen Umstand handelt, den - wie im Fall der Schwangerschaft, oder der Vorstrafen - viele mit Diskretion behandelt sehen möchten».
  • BAG, 17.10.1969 - 3 AZR 442/68

    Wettbewerbstätigkeit - Wettbewerbsverbot - Treuepflicht

    Auszug aus BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69
    b) Bei der ersten Alternative des § 60 Abs» 1 HGB hat sich hingegen der Gesetzgeber von 1895/97 zu einer Beschränkung auf den Handelszweig des Arbeitgebers nicht entschließen können» Hier kommt es nach dem insoweit? klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob das Handelsgewerbe dem Arbeitgeber Konkurrenz macht» Dem entspricht die Lehrbuch- und Kommentar- Literatur (Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts, 10/11» Auf1», 1923, § 29 II 2 a S» 89; Schlegelberger-Schröder, HGB, 4» Auf1», Bdo 1, § 60 Bern» 5; Würdinger in Großkomm» HGB, 3» Aufl», § 60 Bern» 2; Baumbach-Duden, HGB, 18» Aufl», §§ 60, 61 Bern» 1 A)» Dabei fällt auf, daß die entsprechendesBestimmung für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (§ 112 Abs» 1 HGB) dem Gesellschafter nur die Teilnahme als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter verwehrt» Dieser Widerspruch ist umso weniger verständlich, als nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelung für die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (Art» 96 f » ADHGB, §§ 110 f. des Entwurfs zum HGB) den heutigen §§ 60 f » HGB zum Vorbild gedient hat (Denkschrift HGB S» 3167 u» S» 3180, 3181)» 2» Die erste Alternative des § 60 Abs» 1 HGB ist verfassungsrechtlich bedenklich» Sicher darf ein Arbeitnehmer während bestehendem Arbeitsverhältnis keine Konkurrenz machen; das \verbietetschon die allgemeine vertragliche Rücksichtspflicht ('Urteil des Senats vom 17= Oktober 1969 - 3 AZR 442/68 - demnächst/ AP Nr» 7 zu § 611 BGB Treuepflicht)» Das Verbot, ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein beliebiges Handelsgewerbe zu betreiben, geht aber weit darüber hinaus» a) Es mag einer früheren, noch durch Vorstellungen aus der Zeit des Zunftwesens beeinflußten patriachalisehen Auffassung entsprochen haben, den Angestellten auch in seiner Freizeit z u bevormunden; dafür spricht auch die sehr weitgehende Passung g des Gesetzes, wie es vor 1900 galt» Mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art» 12 Abs0 1 Satz 1 GG) läßt sich eine so weitgehende Beschränkung des Ai>beitnehmers nicht vereinbaren; denn dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht, mehrere Berufe nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173 Z~797 = AP N r 0 37 zu Art. 12 GG /zu C 1j) o b) öffentliche Interessen, die das dem kaufmännischen Angestellten auferlegte Verbot rechtfertigen könnten, ein Handelsgewerbe jedweder Art zu betreiben, sind nicht er sichtlich» Man könnte allenfalls daran denken, der Gesetzgeber habe den einzelnen davor schützen wollen, Raubbau an seiner Gesundheit zu treiben» Wollte man das Gesebz so auffassen, wäre jedoch unverständlich, warum der Betrieb eines Handelsgewerbes mit Einwilligung des Arbeitgebers gestattet sein soll» Ein so begründetes Verbot ließe sich auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art» 3 Abs» 1 GG) vereinbaren» Es ist kein vernünftiger Grund dafür zu -finden, Saß ein kaufmännischer .Angestellter in dieser Weise beschränkt wird, während es für alle anderen Arbeitnehmer-Gruppen eben so wie für die Selbständigen keine vergleichbare Bestimmung gibt» Ebensowenig läßt sich aus Gründen des Gesundheitsschutzes erklären, warum ein kaufmännischer Angestellter ohne Einwilligung des Ai"beitgebers zwar kein Handelsgewerbe betreiben, hingegen jede andere Nebenbeschäftigung ausüben darf» Beispielsweise kann § 60 HGB ihn nicht hindern, neben seinem Arbeitsverhältnis nachts in einem Tanzlokal zu musizieren, als Kellner zu arbeiten oder sich in der Landwirtschaft zu betätigen» Die einzigen Grenzen, die insoweit gezogen sind, ergeben sich aus der Arbeitszeitordnung; diese Grenzen dürfen auch bei Doppelarbeitsverhältnissen nicht überschritten werden (BAG 8, 47 = AP Nr» 1 zu 5 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis)».
  • BAG, 19.06.1959 - 1 AZR 565/57

    Doppelarbeitsverhältnisse - Zeitliche Kollision - Anspruch auf bezahlten Urlaub -

    Auszug aus BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69
    b) Bei der ersten Alternative des § 60 Abs» 1 HGB hat sich hingegen der Gesetzgeber von 1895/97 zu einer Beschränkung auf den Handelszweig des Arbeitgebers nicht entschließen können» Hier kommt es nach dem insoweit? klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob das Handelsgewerbe dem Arbeitgeber Konkurrenz macht» Dem entspricht die Lehrbuch- und Kommentar- Literatur (Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts, 10/11» Auf1», 1923, § 29 II 2 a S» 89; Schlegelberger-Schröder, HGB, 4» Auf1», Bdo 1, § 60 Bern» 5; Würdinger in Großkomm» HGB, 3» Aufl», § 60 Bern» 2; Baumbach-Duden, HGB, 18» Aufl», §§ 60, 61 Bern» 1 A)» Dabei fällt auf, daß die entsprechendesBestimmung für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (§ 112 Abs» 1 HGB) dem Gesellschafter nur die Teilnahme als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter verwehrt» Dieser Widerspruch ist umso weniger verständlich, als nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelung für die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (Art» 96 f » ADHGB, §§ 110 f. des Entwurfs zum HGB) den heutigen §§ 60 f » HGB zum Vorbild gedient hat (Denkschrift HGB S» 3167 u» S» 3180, 3181)» 2» Die erste Alternative des § 60 Abs» 1 HGB ist verfassungsrechtlich bedenklich» Sicher darf ein Arbeitnehmer während bestehendem Arbeitsverhältnis keine Konkurrenz machen; das \verbietetschon die allgemeine vertragliche Rücksichtspflicht ('Urteil des Senats vom 17= Oktober 1969 - 3 AZR 442/68 - demnächst/ AP Nr» 7 zu § 611 BGB Treuepflicht)» Das Verbot, ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein beliebiges Handelsgewerbe zu betreiben, geht aber weit darüber hinaus» a) Es mag einer früheren, noch durch Vorstellungen aus der Zeit des Zunftwesens beeinflußten patriachalisehen Auffassung entsprochen haben, den Angestellten auch in seiner Freizeit z u bevormunden; dafür spricht auch die sehr weitgehende Passung g des Gesetzes, wie es vor 1900 galt» Mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art» 12 Abs0 1 Satz 1 GG) läßt sich eine so weitgehende Beschränkung des Ai>beitnehmers nicht vereinbaren; denn dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht, mehrere Berufe nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173 Z~797 = AP N r 0 37 zu Art. 12 GG /zu C 1j) o b) öffentliche Interessen, die das dem kaufmännischen Angestellten auferlegte Verbot rechtfertigen könnten, ein Handelsgewerbe jedweder Art zu betreiben, sind nicht er sichtlich» Man könnte allenfalls daran denken, der Gesetzgeber habe den einzelnen davor schützen wollen, Raubbau an seiner Gesundheit zu treiben» Wollte man das Gesebz so auffassen, wäre jedoch unverständlich, warum der Betrieb eines Handelsgewerbes mit Einwilligung des Arbeitgebers gestattet sein soll» Ein so begründetes Verbot ließe sich auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art» 3 Abs» 1 GG) vereinbaren» Es ist kein vernünftiger Grund dafür zu -finden, Saß ein kaufmännischer .Angestellter in dieser Weise beschränkt wird, während es für alle anderen Arbeitnehmer-Gruppen eben so wie für die Selbständigen keine vergleichbare Bestimmung gibt» Ebensowenig läßt sich aus Gründen des Gesundheitsschutzes erklären, warum ein kaufmännischer Angestellter ohne Einwilligung des Ai"beitgebers zwar kein Handelsgewerbe betreiben, hingegen jede andere Nebenbeschäftigung ausüben darf» Beispielsweise kann § 60 HGB ihn nicht hindern, neben seinem Arbeitsverhältnis nachts in einem Tanzlokal zu musizieren, als Kellner zu arbeiten oder sich in der Landwirtschaft zu betätigen» Die einzigen Grenzen, die insoweit gezogen sind, ergeben sich aus der Arbeitszeitordnung; diese Grenzen dürfen auch bei Doppelarbeitsverhältnissen nicht überschritten werden (BAG 8, 47 = AP Nr» 1 zu 5 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis)».
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69
    b) Bei der ersten Alternative des § 60 Abs» 1 HGB hat sich hingegen der Gesetzgeber von 1895/97 zu einer Beschränkung auf den Handelszweig des Arbeitgebers nicht entschließen können» Hier kommt es nach dem insoweit? klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob das Handelsgewerbe dem Arbeitgeber Konkurrenz macht» Dem entspricht die Lehrbuch- und Kommentar- Literatur (Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts, 10/11» Auf1», 1923, § 29 II 2 a S» 89; Schlegelberger-Schröder, HGB, 4» Auf1», Bdo 1, § 60 Bern» 5; Würdinger in Großkomm» HGB, 3» Aufl», § 60 Bern» 2; Baumbach-Duden, HGB, 18» Aufl», §§ 60, 61 Bern» 1 A)» Dabei fällt auf, daß die entsprechendesBestimmung für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (§ 112 Abs» 1 HGB) dem Gesellschafter nur die Teilnahme als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter verwehrt» Dieser Widerspruch ist umso weniger verständlich, als nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelung für die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (Art» 96 f » ADHGB, §§ 110 f. des Entwurfs zum HGB) den heutigen §§ 60 f » HGB zum Vorbild gedient hat (Denkschrift HGB S» 3167 u» S» 3180, 3181)» 2» Die erste Alternative des § 60 Abs» 1 HGB ist verfassungsrechtlich bedenklich» Sicher darf ein Arbeitnehmer während bestehendem Arbeitsverhältnis keine Konkurrenz machen; das \verbietetschon die allgemeine vertragliche Rücksichtspflicht ('Urteil des Senats vom 17= Oktober 1969 - 3 AZR 442/68 - demnächst/ AP Nr» 7 zu § 611 BGB Treuepflicht)» Das Verbot, ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein beliebiges Handelsgewerbe zu betreiben, geht aber weit darüber hinaus» a) Es mag einer früheren, noch durch Vorstellungen aus der Zeit des Zunftwesens beeinflußten patriachalisehen Auffassung entsprochen haben, den Angestellten auch in seiner Freizeit z u bevormunden; dafür spricht auch die sehr weitgehende Passung g des Gesetzes, wie es vor 1900 galt» Mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art» 12 Abs0 1 Satz 1 GG) läßt sich eine so weitgehende Beschränkung des Ai>beitnehmers nicht vereinbaren; denn dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht, mehrere Berufe nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173 Z~797 = AP N r 0 37 zu Art. 12 GG /zu C 1j) o b) öffentliche Interessen, die das dem kaufmännischen Angestellten auferlegte Verbot rechtfertigen könnten, ein Handelsgewerbe jedweder Art zu betreiben, sind nicht er sichtlich» Man könnte allenfalls daran denken, der Gesetzgeber habe den einzelnen davor schützen wollen, Raubbau an seiner Gesundheit zu treiben» Wollte man das Gesebz so auffassen, wäre jedoch unverständlich, warum der Betrieb eines Handelsgewerbes mit Einwilligung des Arbeitgebers gestattet sein soll» Ein so begründetes Verbot ließe sich auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art» 3 Abs» 1 GG) vereinbaren» Es ist kein vernünftiger Grund dafür zu -finden, Saß ein kaufmännischer .Angestellter in dieser Weise beschränkt wird, während es für alle anderen Arbeitnehmer-Gruppen eben so wie für die Selbständigen keine vergleichbare Bestimmung gibt» Ebensowenig läßt sich aus Gründen des Gesundheitsschutzes erklären, warum ein kaufmännischer Angestellter ohne Einwilligung des Ai"beitgebers zwar kein Handelsgewerbe betreiben, hingegen jede andere Nebenbeschäftigung ausüben darf» Beispielsweise kann § 60 HGB ihn nicht hindern, neben seinem Arbeitsverhältnis nachts in einem Tanzlokal zu musizieren, als Kellner zu arbeiten oder sich in der Landwirtschaft zu betätigen» Die einzigen Grenzen, die insoweit gezogen sind, ergeben sich aus der Arbeitszeitordnung; diese Grenzen dürfen auch bei Doppelarbeitsverhältnissen nicht überschritten werden (BAG 8, 47 = AP Nr» 1 zu 5 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis)».
  • RG, 01.05.1906 - III 478/05

    Verjährung nach § 61 Abs. 2 H. G. B.

    Auszug aus BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69
    Schluß des Geschäfts" beginnen läßt» Eine Beschränkung der kurzen Verjährungsfrist auf die zweite Alternative des § 60 Abs o 11 HGB wäre aber so unverständlich, daß diese wortgetreue Auslegung des § 61 Abs« 2 HGB offenbar nirgends vertreten wird» Auch RGZ 63, 252 /2"537 behandelt die beiden Tatbestände des § 60 Abs» 1 HGB in der Verjährungsfrage wie selbstverständlich gleich» Man muß wohl annnehmen, daß es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt» 3» Die umstrittene, vom Landesarbeitsgericht für den deliktischen Anspruch bejahte Frage, ob die kurze Verjährungsfrist auch für deliktische oder Bereicherungsansprüche gilt, die mit Ansprüchen aus den §§ 60, 61 HGB konkurrieren, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden» III» Für die weitere Behandlung des Rechtsstreits gibt der Senat noch folgende Hinweise:.
  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

    Zwar mag es Fallgestaltungen geben, in denen der Anfechtungsberechtigte auch einen Mittelweg beschreiten und lediglich einzelne, inhaltlich abgrenzbare Teile des Rechtsgeschäfts vernichten kann (vgl. BAG NJW 1970, 1941).
  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    Vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG wird § 60 Abs. 1 Alt. 1 HGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfassungskonform dahin eingeengt, dass dem Arbeitnehmer der Betrieb eines Handelsgewerbes nur verwehrt ist, wenn der Arbeitnehmer ein Handelsgewerbe im Handelszweig des Arbeitgebers betreibt mit der Folge, dass es für den Arbeitgeber in wettbewerblicher Hinsicht eine Gefahr bedeutet (grundlegend BAG 25. Mai 1970 - 3 AZR 384/69 - zu I 3 der Gründe, BAGE 22, 344; EBJS/Boecken/Rudkowski 4. Aufl. HGB § 60 Rn. 18 mwN) .

    Deshalb sei anzunehmen, dass es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handle ( BAG 25. Mai 1970 - 3 AZR 384/69 - zu II 2 der Gründe, BAGE 22, 344 ) .

    (1) Der Wortlaut von § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB spricht zunächst für die gegenteilige Auffassung (ebenso BAG 25. Mai 1970 - 3 AZR 384/69 - zu II 2 der Gründe, BAGE 22, 344) .

  • BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16

    Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung -

    aa) Das Bundesarbeitsgericht geht in langjähriger Rechtsprechung - anknüpfend an Rechtsprechung des Reichsgerichts - davon aus, dass die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB nicht nur auf sämtliche Ansprüche aus § 60 iVm. § 61 Abs. 1 HGB Anwendung findet (BAG 25. Mai 1970 - 3 AZR 384/69 - zu II 2 der Gründe, BAGE 22, 344) , sondern auch aus Wettbewerbsverstößen resultierende konkurrierende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Arbeitgebers erfasst (BAG 12. Mai 1972 - 3 AZR 401/71 - zu A II 2 b der Gründe [deliktische Ansprüche wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]; 28. Januar 1986 - 3 AZR 449/84 - zu B I der Gründe [positive Forderungsverletzung oder unerlaubte Handlung]; 11. Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 - zu II 3 a, b der Gründe [offengelassen für § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB]; 11. April 2000 - 9 AZR 131/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 94, 199 [§ 826 BGB unter ausdrücklicher Aufgabe von BAG 16. Januar 1975 - 3 AZR 72/74 -]) .
  • BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 62/81

    Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 1970 (BAG 22, 344 = AP Nr. 4 zu § 60 HGB) grundsätzlich ausgeführt und näher begründet hat, ist nach § 60 HGB der Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen kaufmännischen Angestellten nicht schlechthin, sondern nur in dem Handelszweig des Arbeitgebers an dessen Einwilligung gebunden.

    Das ist nur der Fall, wenn der Angestellte ein Handelsgewerbe im Geschäftszweig des Arbeitgebers betreibt, so daß dieses Handelsgewerbe für den Arbeitgeber wettbewerbsmäßig eine Gefahr bedeutet (BAG 22, 344, 351 = AP, aaO, zu I 3 der Gründe).

    Entscheidend ist nicht die rechtliche Qualifikation der einzelnen Rechtsgeschäfte, sondern die Frage, ob die Tätigkeit des Handlungsgehilfen den Interessen seines Arbeitgebers aus Gründen des Wettbewerbs zuwiderläuft (BAG 22, 344, 352 = AP, aaO, zu I 3 d der Gründe).

    Wie der Senat in der genannten Entscheidung vom 22. Mai 1970 ausgeführt hat, soll dem Arbeitnehmer nicht durch § 60 Abs. 1 HGB verboten sein, eine Tätigkeit auszuüben, die dem Arbeitgeber wettbewerbsmäßig nicht schaden und die ihn auch nicht gefährden kann (BAG 22, 344, 350, 351, 352 = AP, aaO, zu I 2 c, 3, 3 a, 3 b und 3 c der Gründe).

    Der Senat hat den Zweck des § 60 Abs. 1 HGB - auch in der ersten Alternative - darin gesehen, den Arbeitgeber vor einem Wettbewerb seines Arbeitnehmers zu schützen (BAG 22, 344, 350 = AP, aaO, zu I 2 c der Gründe).

  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 228/80

    Ein Arbeitsvertrag kann bei zwischenzeitlicher außer Funktion Setzung des

    Die dogmatische Begründung ist innerhalb dieser herrschenden Meinung allerdings unterschiedlich; es wird von Anfechtung ex nunc oder einem besonderen Lossagungsrecht gesprochen (zur Rechtsentwicklung und zum Meirrungsstand vgl. BAG 5, 159; BAG 11, 270; BAG 22, 344; BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB; BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19 zu § 123 BGB; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., 1. Band, § 32, S. 183 ff.; Lieb, Arbeitsrecht - Schwerpunkte, 2.Aufl.} § 1 II 2, S. 11; Picker, Die Anfechtung von Arbeitsverträgen, ZfA 1981, 1 ff. ; Ramm, Die Anfechtung des Arbeitsvertrages, 1955; Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 28 II 2, S. 203; Sommer, AR-Blattei "Anfechtung im Arbeitsrecht I"; Zöllner, Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 11 II 1 b, S. 102; vgl. ferner § 17 c des Arbeitsgesetz entwurfes, wonach eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nur binnen drei Wochen erfolgen soll und sie ausgeschlossen ist, wenn die der Täuschung zugrunde liegenden Umstände ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verloren haben oder das Arbeitsverhältnis drei Jahre gedauert hat, vgl. dazu BAG 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB).
  • BAG, 29.08.1984 - 7 AZR 34/83

    Rückwirkende Anfechtung des Arbeitsvertrages - Nettoklage

    Nach ständiger Rechtsprechung wirkt die durch Anfechtung herbeigeführte Nichtigkeit eines bereits in Vollzug, gesetzten Arbeitsvertrages abweichend von § 142 Abs. 1 BGB nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück; vielmehr ist ein in Funktion gesetztes Arbeitsverhältnis für die Vergangenheit grundsätzlich wie ein fehlerfrei zustande gekommenes zu behandeln (BAG 5, 159 und BAG 11, 270 = AP Nr. 2 und 15 zu § 123 BGB; BAG 22, 344, 353 = AP Nr. 4 zu § 60 HGB, zu II 2a der Gründe; BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB; BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19 zu § 123 BGB).
  • BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Schwangerschaft

    Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zugeschrieben (vgl. BAGE 5, 159; 11, 270; 22, 344; BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB und BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - EzA § 123 BGB Nr. 22; vgl. auch Picker, Die Anfechtung von Arbeitsverträgen, ZfA 1981, 1 f.; Ramm, Die Anfechtung des Arbeitsvertrages, 1955 und Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 28 II 2 S. 203).
  • BAG, 12.05.1972 - 3 AZR 401/71

    Kaufmännische Angestellte - Wettbewerbshandlung - Wettbewerbsverbot

    Damit habe Herr F ihm freigestellt, in seiner Freizeit schon vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses für die Firma M Kunden zu werben» Dieser Schluß wäre allen falls dann zu erwägen, wenn dem Kläger vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses jegliche Tätigkeit für die neue Firma verwehrt wäre» Das ist aber nicht der Fall» b) § 60 Abs» 1 HGB, der die allgemeine vertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers konkretisiert, verbietet dem Angestellten zweierlei: er darf im Handelszweig des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben (BAG vom 25»Mai 1970 - 5 AZR 384/69 - BAG 22, 344 ff» = AP Nr» 4 zu § 60 HGB) noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen» /.
  • BAG, 28.01.1998 - 4 AZR 473/96

    Feststellungsinteresse für die Eingruppierungsklage - Anfechtung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirkt die durch Anfechtung herbeigeführte Nichtigkeit eines bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrages abweichend von § 142 Abs. 1 BGB nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück; vielmehr ist ein in Funktion gesetztes Arbeitsverhältnis für die Vergangenheit grundsätzlich wie ein fehlerfrei zustande gekommenes zu behandeln (BAGE 5, 159 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB und BAGE 11, 270 = AP Nr. 15 zu § 123 BGB; BAGE 22, 344, 353 = AP Nr. 4 zu § 60 HGB, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19 zu § 123 BGB; BAG Urteil vom 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP Nr. 27 zu § 123 BGB).
  • OLG Nürnberg, 23.12.1999 - 8 U 3364/99

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger

    So kann sich etwa der täuschende Gesellschafter nicht auf eine dadurch bedingte besondere Gewinnquote berufen (vgl. Kraft, Gesellschaftsrecht, a.a.O., S. 187, m.w.N.) oder der täuschende Arbeitnehmer auf ein besonderes Gewinnfixum (vgl. BAG NJW 70, 1941).
  • BAG, 07.09.1972 - 2 AZR 486/71

    Fristlose Kündigung bei drohender Konkurrenz durch Unternehmensgründung

  • BAG, 06.10.1988 - 2 AZR 150/88

    Zeitgleiche Tätigkeit eines Steuersachbearbeiters für einen Wettbewerber seines

  • BAG, 09.02.1989 - 2 AZR 398/88

    Fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit - Geltung des kaufmännischen

  • BAG, 03.12.1970 - 2 AZR 110/70

    Abhängigkeit der Nebentätigkeit eines Angestellten von der Genehmigung des

  • LAG Niedersachsen, 17.11.2015 - 11 Sa 389/15

    Außerordentliche Kündigung eines Mitgesellschafters und Geschäftsführers bei

  • BAG, 23.05.1985 - 2 AZR 268/84

    Fristlose Kündigung eines angestellten Rechtsanwaltes wegen versuchter

  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4a O 30/19

    Anfechtung eines Lizenzvertrages

  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4a O 1/19

    Lizenzgebühren

  • BAG, 24.04.1980 - 2 AZR 548/78
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