Rechtsprechung
   BAG, 11.08.1981 - 3 AZR 395/80   

Volltextveröffentlichungen

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    Anpassung der Betriebsrenten unter Berücksichtigung der Reallohnentwicklung im Unternehmen des Betriebsrente gewährenden Arbeitgebers

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 36, 39
  • NJW 1982, 957
  • ZIP 1981, 1242
  • VersR 1982, 178
  • BB 1981, 1835
  • DB 1981, 2331



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Wird zitiert von ... (51)  

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 395/04  

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

    § 16 BetrAVG verbietet es grundsätzlich nicht, mehrere Versorgungsleistungen zusammenzufassen und als Einheit zu betrachten (vgl. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 44 f.).

    Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen (vgl. 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 -BAGE 36, 39, 50 f.; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - und - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 43 und 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35 und 36).

    Es war und ist immer noch Sache der Praxis, handhabbare und sachgerechte Modelle zu entwickeln, nach denen die reallohnbezogene Obergrenze ermittelt wird (vgl. ua. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 51; 10. September 2002 - 3 AZR 593/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 41, zu III 2 a aa der Gründe).

    Bereits die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG aF hatte aus Gründen der Praktikabilität, insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung auf eine Individualisierung verzichtet (vgl. ua. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 51; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2 c der Gründe).

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98  

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

    Nach den bisherigen Entscheidungen ist die reallohnbezogene Obergrenze der Entwicklung aller Nettoverdienste "innerhalb eines Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft" zu entnehmen (vgl. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 50; 28. April 1992 - 3 AZR 244/91 - BAGE 70, 158, 161).

    b) Der Senat hat es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen (BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 51).

    Die Belastung der Betriebsrentner mit einkommensabhängigen Abgaben ist aber unerheblich, wenn sie sich bei einer Durchschnittsbetrachtung nur geringfügig auf die Steigerung der Nettobetriebsrenten auswirkt (vgl. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 50 f.; 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - BAGE 61, 102, 105 ff.).

    In seinen bisherigen Entscheidungen (Urteil vom 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 -, aaO; Urteil vom 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - BAGE 61, 102, 106) hat der Senat nicht beanstandet, daß zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bei den Arbeitseinkommen der Umfang der Abgabenbelastung vorab ermittelt wurde, während bei den Renten erst der so ermittelte Steigerungsbetrag nachträglich mit Abgaben belastet wurde.

  • LAG Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 20 Sa 13/03  

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ermittlung der reallohnbezogenen

    Wenn Arbeitnehmer zu Gruppen zusammengefasst wurden, musste es sich um "typische Teile der Belegschaft" handeln (BAG, Urteil v. o.a., BAG, Urteil v. 10.09.2002 - 3 AZR 593/01 - a.a.O.; Urteil v. 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - AP Nr. 44 zu § 16 BetrAVG; Urteil v. 14.02.1989 - 3 AZR 313/87 - AP Nr. 23 zu § 16 BetrAVG; Urteil v. 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG).

    Dabei beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Dritten Senats des BAG (Urteil vom 11. August 1981 - 3 AZR 395/80, BAGE 36, 39 = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG), in welcher der Rechtssatz aufgestellt worden ist, für die Ermittlung der Nettolöhne komme es nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze einzelner Arbeitnehmer an - so von der Beklagten auch zitiert.

    aaa) Seit der Entscheidung des BAG vom 11.08.1981 (- 3 AZR 395/80 - a.a.O.) ist anerkannt, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgeblichen Nettovergütungen von unternehmensüblichen Sachverhalten ausgehen darf.

    Für die Entwicklung der Nettolöhne kommt es nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze des einzelnen Versorgungsberechtigten an (BAG, Urteil v. 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 - a.a.O., Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, Band 1, 5. Auflage, § 16 Rn. 3479; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Auflage, § 16 Rn. 152).

    Denn darauf kann es ebenso wenig ankommen wie auf die vom Kläger als Betriebsrentner gewählte Steuerklasse (BAG, Urteil v. 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 - a.a.O.).

    bbb) Das BAG hat im Urteil vom 14.02.1989 (- 3 AZR 313/87 - a.a.O. unter II. 3 a) der Entscheidungsgründe) nach ausdrücklicher Wiederholung des bereits im Urteil vom 11.08.1981 (- 3 AZR 395/80 - a.a.O.) entwickelten Satzes:.

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