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   BAG, 01.02.1983 - 3 AZR 408/80   

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https://dejure.org/1983,1169
BAG, 01.02.1983 - 3 AZR 408/80 (https://dejure.org/1983,1169)
BAG, Entscheidung vom 01.02.1983 - 3 AZR 408/80 (https://dejure.org/1983,1169)
BAG, Entscheidung vom 01. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 (https://dejure.org/1983,1169)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulage bei Radiumbestrahlung - Pflegepersonal - Besonders belastende Tätigkeit - Beanspruchung der Arbeitszeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BAG, 16.01.1985 - 7 AZR 226/82

    Gewährung einer Zulage nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) - Bezug des

    Das Merkmal "ständig" setzt voraus, daß die Angestellten die betreffenden Pflegeaufgaben fast ausschließlich während ihrer Arbeitszeit wahrnehmen; es genügt nicht, daß die gefährliche Tätigkeit häufig oder regelmäßig anfällt (Bestätigung von BAG Urteil vom 1. Februar 1983 3 AZR 408/80 = AP Nr. 5 zu § 33 BAT).

    In diesem Tarifvertrag lassen sich - wie bereits der Dritte Senat zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - AP Nr. 5 zu § 33 BAT) - drei abgestufte unbestimmte Zeitbegriffe unterscheiden: "Regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange" (vgl. § 1 Abs. 2; dieses Merkmal ist auch in § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT enthalten), "überwiegend" (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 5 Unterabs. 4) und "ständig" (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 5 Unterabsätze 2, 3, 5; § 1 Abs. 1 Ziff. 13).

    Nach der Auffassung des Dritten Senats (Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - AP Nr. 5 zu § 33 BAT, unter II 2 b der Gründe; ebenso BAG Urteil vom 6. Dezember 1978 - 4 AZR 321/77 - AP Nr. 11 zu § 22, 23 BAT 1975) ist unter dem Merkmal "regelmäßig" ein sich wiederholendes Vorkommen ohne Rücksicht auf den Rhythmus der Wiederholung zu verstehen.

    Der Begriff "überwiegend" wird verstanden im Sinne von "mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit" (BAG Urteil vom 8. August 1978 - 6 AZR 251/77 - AP Nr. 1 zu § 49 BAT; BAG Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - AP Nr. 5 zu § 33 BAT, unter II 2 b der Gründe).

    An das Merkmal "ständig" sind wesentlich strengere Anforderungen zu stellen als an das Merkmal "überwiegend"; "ständig" setzt demnach voraus, daß der Angestellte die näher bezeichnete Tätigkeit fast ausschließlich während seiner Arbeitszeit verrichtet (so BAG Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - AP Nr. 5 zu § 33 BAT, unter II 2 b der Gründe; vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Bd. III, Teil V Gefahrenzulagen Anm. 10; Breier/Kiefer/Uttlinger, BAT, 5. Aufl., Bd. I, S. 168.9 und 168.10).

  • BAG, 10.02.1988 - 4 AZR 538/87

    Zahlung einer Zulage aufgrund der Beschäftigung auf einer Station mit Patienten,

    Die Klägerin ist nur in der Station C 24 des Allgemeinen Krankenhauses S beschäftigt und leistet damit dort "ständig" im tariflichen Sinne ihre Arbeit (vgl. BAG Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 -, AP Nr. 5 zu § 33 BAT).

    Insoweit entfällt aber das Merkmal der ständigen Arbeit in diesen Räumen, da dieses Merkmal nur dann erfüllt ist, wenn die Arbeitszeit insoweit fast ausschließlich beansprucht wird (BAG Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 -, AP Nr. 5 zu § 33 BAT).

    Bereits der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - (AP Nr. 5 zu § 33 BAT) darauf hingewiesen, daß die tarifliche Regelung der Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. d) nicht unter allen denkbaren Aspekten einleuchtet.

  • BAG, 05.11.1992 - 6 AZR 228/91

    Auslegung des Begriffs "regelmäßige Arbeitsstelle" - Aufsuchen der Arbeitsstelle

    Der Begriff "regelmäßig", den die Tarifvertragsparteien nicht definiert haben, wird aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zum Begriff regelmäßige Arbeitszeit: BAG Urteile vom 6. Dezember 1978 - 4 AZR 321/77 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT 1975, vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - AP Nr. 5 zu § 33 BAT, zu II 2b der Gründe, und vom 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP Nr. 19 zu § 2 LohnFG) als ein Geschehen verstanden, das nach einer bestimmten Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge wiederkehrt.

    Das Merkmal "regelmäßig" ist nicht im Sinne von "zeitlich überwiegend" (vgl. dazu BAG Urteil vom 1. Februar 1983, aaO) zu verstehen.

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