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   BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17   

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https://dejure.org/2018,2903
BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17 (https://dejure.org/2018,2903)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2018 - 3 AZR 43/17 (https://dejure.org/2018,2903)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 (https://dejure.org/2018,2903)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Altersabstandsklausel als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters; Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung im Hinblick auf die Versorgungslast des betrieblichen Versorgungssystems; Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Altersabstandsklausel in der ...

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • Betriebs-Berater

    Eine Altersabstandsklausel in Höhe von 15 Jahren ist zulässig

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein AGG-Verstoß durch Altersabstandsklausel für Hinterbliebenenversorgung in Versorgungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersabstandsklausel in der betrieblichen Altersversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersabstandsklausel in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung - und die Altersdiskriminierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel als Altersdiskriminierung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Altersabstandsklauseln bei der Hinterbliebenenversorgung sind wirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - betriebl. Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebliche Hinterbliebenenversorgung - "Altersabstandsklausel" eines Arbeitgebers ist zulässig: Keine Witwenrente für eine wesentlich jüngere Frau

  • versr.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Altersabstandsklauseln bei der Hinterbliebenenversorgung wirksam

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Keine Witwenrente bei Altersabstand von mehr als 15 Jahren

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Altersabstandsklauseln in der Versorgungsordnung von Arbeitgebern bei der Hinterbliebenenversorgung können gerechtfertigt sein

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Altersabstandsklauseln in der Hinterbliebenenversorgung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Altersabstands-Klausel erlaubt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Altersabstandsklausel ist nicht diskriminierend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    AGG: Diskriminierung wegen des Alters wegen Regelung in einer Versorgungsordnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebliche Hinterbliebenenversorgung mit Altersabstandsklausel verstößt nicht gegen Altersdiskriminierung - BAG erklärt Altersabstandsklausel für erforderlich und angemessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Altersabstandsklausel als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Möglichkeit von Versorgungsehen begrenzt

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Witwenrente bei zu großem Altersunterschied

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 36
  • NJW 2018, 2349
  • ZIP 2018, 942
  • NZA 2018, 712
  • FamRZ 2018, 866
  • BB 2018, 1143
  • BB 2018, 1148
  • BB 2018, 691
  • BB 2018, 947
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38) .

    Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff.) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN) .

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) .

  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) .
  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 297/15

    Hinterbliebenenversorgung - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Soweit die Klausel in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 jedoch zu einer Benachteiligung der rechtlich anerkannten Interessen der Versorgungsberechtigten führt, ist dies durch das begründete und billigenswerte Interesse der Versorgungsschuldnerin an einer Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt (vgl. allgemein zur unangemessenen Benachteiligung BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 35 mwN, BAGE 158, 154) .
  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    (aa) Eine Regelung, die eine Benachteiligung wegen des Alters bewirkt, ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 25) .
  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben sein (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) .
  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) .
  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    (aa) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    (aa) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47) .
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

  • LAG Köln, 31.08.2016 - 11 Sa 81/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Die Kürzung der Witwenrente um 5 vH für jedes volle Jahr, das die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Ehegatte ist, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG und ist damit nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (zur Zulässigkeit einer Altersabstandsklausel, die einen vollständigen Ausschluss von Ehegatten vorsieht, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 -) .

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 13 mwN) .

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14 mwN) .

    (2) Die Altersabstandsklausel in Nr. 11 § 10 Abs. 3 der Versorgungszusage benachteiligt die von der Regelung erfassten Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 19 mwN zum Streitstand) .

    Die unmittelbare Anknüpfung einer Regelung an ein Merkmal iSd. § 1 AGG wird durch die Einschränkung des Kreises der nachteilig Betroffenen nicht beseitigt (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 19) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26 mwN; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49, BAGE 160, 255) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 17, BAGE 161, 56 ; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 35 mwN, BAGE 161, 56 ) .

    (a) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36; vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) .

    Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist eine Regelung, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36; vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) .

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 520/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

    Die Kürzung von Witwenpensionen um 5 vH für jedes Jahr, das die hinterbliebene Ehefrau mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Ehegatte ist, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG und ist damit nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (zur Zulässigkeit einer Altersabstandsklausel, die einen vollständigen Ausschluss von Ehegatten vorsieht, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 -) .

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 13 mwN) .

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14 mwN) .

    (2) Die Altersabstandsklausel in Nr. 10 Abs. 4 PO 1972 benachteiligt die von der Regelung erfassten Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 19 mwN zum Streitstand) .

    Die unmittelbare Anknüpfung einer Regelung an ein Merkmal iSd. § 1 AGG wird durch die Einschränkung des Kreises der nachteilig Betroffenen nicht beseitigt (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 19) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49, BAGE 160, 255) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36) .

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 35 mwN, BAGE 161, 56) .

    (a) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36; vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) .

    Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist eine Regelung, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36; vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 38, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 39, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat er ein anerkennenswertes Interesse an einer Begrenzung des Leistungsumfangs, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch für die Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 41, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 198/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36) .

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 19/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 13) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN).

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 23; vgl. auch bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27 mwN) .

  • LAG Niedersachsen, 05.09.2019 - 4 Sa 5/19

    Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung;

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein ( BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 ) .
  • OLG Hamm, 14.07.2021 - 8 U 119/20

    Versorgungszusage; Geschäftsführer; Witwenversorgung; "Spätehenklausel"

  • LAG München, 08.02.2021 - 4 Sa 871/20

    Witwenrente, Mindestehedauer, Versorgungsehe, Vermutung, Widerlegung

  • ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
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