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   BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98   

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BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 (https://dejure.org/1999,280)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 (https://dejure.org/1999,280)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1999 - 3 AZR 432/98 (https://dejure.org/1999,280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Ablösung; ; BetrAVG § ... 9 Abs. 2; ; BetrAVG § 16; ; BGB § 242 Gleichbehandlung; ; BGB § 315; ; BGB § 317; ; BGB § 319; ; Satzung des Bochumer Verbandes § 2 Abs. 1; ; Satzung des Bochumer Verbandes § 3; ; Satzung des Bochumer Verbandes § 8; ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 22. Dezember 1974 geltenden Fassung § 3; ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 22. Dezember 1974 geltenden Fassung § 8; ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 22. Dezember 1974 geltenden Fassung § 19 und in der seit 1. Januar 1985 gültigen Fassung §§ 3, 20; ; ZPO § 263; ; ZPO § 415; ; ZPO § 416; ; ZPO § 417; ; ZPO § 418; ; ZPO § 523; ; ZPO § 528 Abs. 2; ; ArbGG § 67 Abs. 1; ; ArbGG § 67 Abs. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1, § ... 9 Abs. 2, § 16; BGB § 242, §§ 315, 317, 319; Satzung des Bochumer Verbands § 2 Abs. 1, §§ 3, 8; Leistungsordnung des Bochumer Verbands in der seit 22. 12. 1974 gelt. F. §§ 3, 8, 19 und in der seit 1. 1. 1985 gült. F. §§ 3, 20; ZPO § 263 i. V. mit § 415-418, 523, 528 Abs. 2; ArbGG § 67 Abs. 1 und 2
    Ruhegeldanpassung nach Maßgabe der Leistungsordnung des Bochumer Verbands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 92, 358
  • NZA 2001, 221
  • BB 2000, 2264
  • DB 2001, 876
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98
    Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1985 (LO 1985) hat die in der Leistungsordnung 1974 (LO 1974) enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert (Bestätigung des Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 53 ff.).

    Der Bochumer Verband darf für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen (Fortführung des Urteils vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46 ff.).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 52 ff.) entschieden, daß die LO 1985 die bisherigen Regelungen über die Berechnung der laufenden Ruhegelder wirksam geändert hat.

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mehrfach entschieden, daß dieses Prüfungsprogramm für Versorgungsanwartschaften gilt und nicht ohne weiteres auf laufende Betriebsrenten übertragen werden kann (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/98 - BAGE 83, 293, 299; 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 54 ff.; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 223; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu II 3 a der Gründe).

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 57) näher begründet.

    Wie der Senat im Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 56 ff.) ausgeführt hat, sind aber die entstehenden Nachteile nicht so schwerwiegend, daß sachliche Gründe für die Änderung nicht mehr ausreichten.

    Wie der Senat im Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 57) ausgeführt hat, hält sich jedoch die Gefahr, daß der bei Eintritt in den Ruhestand erreichte Lebensstandard nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, in engen Grenzen.

    Wie der Senat im Urteil vom 26. August 1997 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 58) ausgeführt hat, waren im wesentlichen drei Gründe maßgebend:.

    Die angestrebte Verwaltungsvereinfachung ist ebensowenig zu mißbilligen wie das wirtschaftliche Ziel, das Betriebsrentensystem durch die Abkoppelung von den individuellen Renten kalkulierbarer und weniger risikobehaftet zu gestalten (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 59).

    Die Betriebsrentner können nicht verlangen, daß sie den aktiven Arbeitnehmern in vollem Umfang gleichgestellt werden und an allen weiteren Entwicklungen unverändert teilnehmen (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 61).

    § 20 LO 1985 verlangt jedoch eine unternehmens- und konzernübergreifende Betrachtung der Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (BAG 27. August 1966 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 49).

    Er ist ein Zusammenschluß der Arbeitgeber, der dazu dient, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu koordinieren (BAG 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - AP BetrAVG § 5 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17, zu II 2 a der Gründe; 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 48).

    Die Beklagte hat nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht nur darzulegen und zu beweisen, daß die getroffene Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. dazu ua. BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 48; BGHZ 97, 212, 223; MünchKomm/Gottwald 3. Aufl. BGB § 315 Rn 5).

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47 ff.) entschieden.

    Dem Vorstand des Bochumer Verbandes wurde damit auch die Gestaltungsfreiheit eingeräumt, auf allgemeine, branchenweite Entwicklungen flexibel zu reagieren (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47).

    bb) Aus dem Zweck des Bochumer Verbandes läßt sich nicht ableiten, daß eine nach Branchen differenzierende Anpassungsentscheidung ermessensfehlerhaft ist (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47 f.).

    Seine Ordnungsfunktion wird, wie der Senat bereits im Urteil vom 27. August 1996 (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - aaO) hervorgehoben hat, nicht in Frage gestellt, sondern interessengerecht verwirklicht.

    a) Der zweigeteilte Beschluß ist nicht wegen Unklarheit und der sich daraus ergebenden sachlichen Undurchführbarkeit nichtig (vgl. BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46 f.).

    aa) Als Bergbau im Sinne des Anpassungsbeschlusses ist nicht jeder Abbau irgendwelcher Mineralien oder ähnlicher Stoffe anzusehen (vgl. Urteil vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 34, 38).

    Dementsprechend hatte der Bochumer Verband vor der Anpassung zum Stichtag 1. Januar 1994 die Gehaltsentwicklung im Steinkohlenbergbau einerseits und bei anderen Mitgliedsunternehmen andererseits untersucht (vgl. BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 43, unter Hinweis auf die Niederschrift der Vorstandssitzung vom 11. November 1992 S 5).

    bb) Im Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - aaO) heißt es, daß mit dem Begriff Bergbauunternehmen die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten "Bergwerksunternehmen des Steinkohlebergbaus" gemeint gewesen seien.

  • BAG, 14.02.1989 - 3 AZR 313/87

    Anpassung der Betriebsrenten - reallohnbezogenen Obergrenze

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98
    Die Belastung der Betriebsrentner mit einkommensabhängigen Abgaben ist aber unerheblich, wenn sie sich bei einer Durchschnittsbetrachtung nur geringfügig auf die Steigerung der Nettobetriebsrenten auswirkt (vgl. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 50 f.; 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - BAGE 61, 102, 105 ff.).

    Eine individualisierende Berechnung wäre praktisch kaum oder nur schwer durchführbar und führte zu keinen gerechteren Ergebnissen (BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - BAGE 61, 102, 105 f.; insoweit zustimmend auch Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 16 Rn. 152; Höfer BetrAVG 4. Aufl. Stand: 1999 Rn. 3479).

    In seinen bisherigen Entscheidungen (Urteil vom 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 -, aaO; Urteil vom 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - BAGE 61, 102, 106) hat der Senat nicht beanstandet, daß zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bei den Arbeitseinkommen der Umfang der Abgabenbelastung vorab ermittelt wurde, während bei den Renten erst der so ermittelte Steigerungsbetrag nachträglich mit Abgaben belastet wurde.

    Die geringere Belastung der Rentner mit Steuern hatte "trotz der Beitragspflicht der Rentner zur Krankenversicherung (in der bisherigen Höhe)" dazu geführt, daß die Betriebsrenten vielfach nahezu brutto = netto ausgezahlt wurden (BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - aaO).

    (2) Falls der Nettolohnanstieg durch eine pauschale Kürzung der Bruttoerhöhungen um 30 % ermittelt wurde, handelt es sich angesichts der Steuerprogression und der verhältnismäßig hohen Einkommen der außertariflichen Angestellten um eine sehr günstige Schätzung (BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 -, aaO, zu II 4 b der Gründe).

  • BAG, 11.08.1981 - 3 AZR 395/80

    Betriebliche Altersversorgung und Barabgeltung (Kohlebezugsrechte)

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98
    Nach den bisherigen Entscheidungen ist die reallohnbezogene Obergrenze der Entwicklung aller Nettoverdienste "innerhalb eines Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft" zu entnehmen (vgl. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 50; 28. April 1992 - 3 AZR 244/91 - BAGE 70, 158, 161).

    b) Der Senat hat es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen (BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 51).

    Die Belastung der Betriebsrentner mit einkommensabhängigen Abgaben ist aber unerheblich, wenn sie sich bei einer Durchschnittsbetrachtung nur geringfügig auf die Steigerung der Nettobetriebsrenten auswirkt (vgl. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 50 f.; 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - BAGE 61, 102, 105 ff.).

    In seinen bisherigen Entscheidungen (Urteil vom 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 -, aaO; Urteil vom 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - BAGE 61, 102, 106) hat der Senat nicht beanstandet, daß zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bei den Arbeitseinkommen der Umfang der Abgabenbelastung vorab ermittelt wurde, während bei den Renten erst der so ermittelte Steigerungsbetrag nachträglich mit Abgaben belastet wurde.

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98
    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mehrfach entschieden, daß dieses Prüfungsprogramm für Versorgungsanwartschaften gilt und nicht ohne weiteres auf laufende Betriebsrenten übertragen werden kann (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/98 - BAGE 83, 293, 299; 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 54 ff.; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 223; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu II 3 a der Gründe).

    Wenn nicht die Höhe der Versorgungsanwartschaft, sondern eine andere Rechtspostition der Versorgungsberechtigten betroffen ist, und wenn festgestellt werden soll, welcher Eingriffsstufe die Einschränkung der Versorgungsrechte am ehesten entspricht, ist auf die hinter dem Prüfungsschema stehenden Prinzipien zurückzugreifen (BAG 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 223).

    Im vorliegenden Fall genügen sachliche, d. h. nachvollziehbare, willkürfreie Gründe (vgl. u. a. BAG 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 225 m.w.N.).

  • LAG Düsseldorf, 13.02.1998 - 11 Sa 1613/97

    Reichweite der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Hinblick auf

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98
    Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 1613/97 -.

    3 AZR 432/98 11 Sa 1613/97.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1998 - 11 Sa 1613/97 - aufgehoben.

  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98
    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mehrfach entschieden, daß dieses Prüfungsprogramm für Versorgungsanwartschaften gilt und nicht ohne weiteres auf laufende Betriebsrenten übertragen werden kann (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/98 - BAGE 83, 293, 299; 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 54 ff.; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 223; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu II 3 a der Gründe).

    Eine Automatik, wie sie dem Urteil des Senats vom 16. Juli 1996 (- 3 AZR 398/96 -BAGE 83, 293) zugrunde lag, fehlt im vorliegenden Fall.

  • BAG, 02.02.1988 - 3 AZR 115/86

    Zulässige Wiedereinführung der teilweisen Anrechnung von Unfallrenten auf

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98
    Sie müssen billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB entsprechen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. ua. BAG 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - AP BetrAVG § 2 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17, zu II 2 a der Gründe; 26. August 1997 - 3 AZR 213/96 - AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 16, zu II der Gründe, m.w.N.).

    Er ist ein Zusammenschluß der Arbeitgeber, der dazu dient, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu koordinieren (BAG 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - AP BetrAVG § 5 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17, zu II 2 a der Gründe; 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 48).

  • BGH, 13.12.1989 - VIII ZR 204/82

    Rechtsfolgen eines Zwischenurteils über den Grund in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98
    Das im Rechtszug übergeordnete Gericht kann eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung eines Parteivortrags nicht nachholen (vgl. BGH 13. Dezember 1989 - VIII ZR 204/82 - NJW 1990, 1302, 1304, zu II 2 bb der Gründe mwN.).
  • BGH, 27.03.1972 - VIII ZR 184/70

    Abtretungsansprüche aus Pachtvertrag - Voraussetzungen für die Zurückweisung

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98
    Eine Verzögerung scheidet aus, wenn das Revisionsgericht die Sache bereits aus anderen Gründen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweist (BGH 27. März 1972 - VIII ZR 184/70 - WM 1972, 733, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 15.09.1977 - 3 AZR 654/76

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Gleichbehandlung - Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98
    Bei den nach § 16 BetrAVG zu wertenden Belangen der Versorgungsempfänger darf die Entwicklung der Einkommen der aktiven Arbeitnehmer berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung seit BAG 15. September 1977 - 3 AZR 654/76 - BAGE 29, 294, 313).
  • BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1070/79

    Bundespost - Beihilfe - Beihilfengewährung - Billigkeit - Leistungsbestimmung -

  • BGH, 18.12.1967 - II ZR 211/65

    Teilnahme Dritter an Vereinsbeschlüssen

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

  • BAG, 23.09.1997 - 3 AZR 529/96

    Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 881/94

    Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

  • BAG, 01.07.1976 - 3 AZR 791/75

    Betriebliche Altersversorgung: Anpassungsüberprüfung

  • BAG, 23.02.1988 - 3 AZR 100/86

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gegen die Unterstützungskasse -

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83

    Betriebsrenten - Anpassung - Kaufkraftentwicklung - Anpassungsprüfung

  • BAG, 08.10.1991 - 3 AZR 47/91

    Anpassung der Versorgung an geänderte Rechtsprechung

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern

  • BayObLG, 21.02.1973 - BReg. 2 Z 3/73

    Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Rüge der unzulänglichen

  • BGH, 06.03.1985 - IVa ZR 171/83

    Auslegung einer Klausel in einem Grundstücksüberlassungsvertrag; Vorbehalt einer

  • RG, 13.06.1922 - II 771/21

    Gesellschaft m. b. H. Abtretung von Geschäftsanteilen

  • BayObLG, 15.12.1982 - BReg. 2 Z 39/82
  • BAG, 03.07.1980 - 3 AZR 751/79

    Betriebsrenten - Insolvenzschutz - Neuer Träger - Konkurseröffnung - Bisheriger

  • BGH, 16.01.1951 - I ZR 3/50

    Rechtsmittel

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 213/96

    Änderung der Anrechnung befreiender Lebensversicherungen

  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 168/92

    Umdeutung der Zeugenbenennung eines Organs in einen Antrag auf Parteivernehmung

  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

  • RG, 09.07.1932 - VI 205/32

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für Ansprüche, die sich aus dem Abschlusse eines

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2001 - 11 Sa 1613/97
    Bei der Entscheidung, welche seiner Mitglieder anläßlich des Anpassungsentschlusses vom 12.11.1996 als Bergbauunternehmen anzusehen waren, hat der Bochumer Verband nur die Unternehmen des Steinkohlebergbaus als Bergbauunternehmen angesehen (vgl. auch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23).

    Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - auf die Revision des Klägers das Urteil des erkennenden Gerichts vom 13.02.1998 aufgehoben.

    Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte im Anschluss an die Aufhebung des vorausgegangenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.02.1998 durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - und an das daraufhin ergangene Teilurteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 14.12.2000 zu verurteilen, an ihn.

    Dieser vom Bundesarbeitsgericht im Einzelnen in seinem zitierten Urteil näher begründeten Auffassung, die es in seinem Urteil vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23) ausdrücklich bestätigt hat, schließt sich die erkennende Kammer einschränkungslos an und macht sie sich zu eigen.

    Denn sie legte fest, welche Mitglieder des Bochumer Verbandes als Bergbauunternehmen anzusehen sind (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Die Begriffe sind dementsprechend übereinstimmend auszulegen, so dass die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG weitgehend übertragbar ist (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Wie die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen des § 16 BetrAVG der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt (st. Rspr., z. B. BAG 17.10.1995 - 3 AZR 881/94 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 29 m. w. N.) ist dieser Billigkeitskontrolle auch eine Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zu unterziehen (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Die Zuordnung der Beklagten zu den Bergbauunternehmen kann nur dann gebilligt werden, wenn der Auflistung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zu Grunde lag und dieses System bei der Beklagten beachtet wurde (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Vorliegend hat der Vorstand des Bochumer Verbandes im Umlaufverfahren einen Beschluss über eine Unternehmensliste gefasst, auf der die Beklagte nicht aufgeführt war, so dass sie wegen der konstitutiven Bedeutung der Aufzählung jedenfalls zunächst nicht zu den Unternehmen mit einem Anpassungssatz von 2 % zählte (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Dies lässt sich jedenfalls den der erkennenden Kammer am 14.12.2000 vorliegenden Unterlagen, die allerdings weder dem Gericht bei Verkündung seines Urteils vom 13.02.1998 noch dem Bundesarbeitsgericht bei Verkündung seines Urteils vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - a. a. O.), durch das das vorgenannte Urteil des erkennenden Gerichts aufgehoben wurde, sämtlich vorlagen, entnehmen.

    Letzteres hat das BAG in seinem Urteil vom 09.09.1999 (- 3 AZR 432/98 - a. a. O.) näher begründet.

    Der Präzisierungsfunktion der Unternehmensaufstellung entspricht es, dass Zuordnungsfehler beseitigt werden können (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Dies ergibt die Auslegung des vom Bochumer Verband verwandten Begriffs Bergbauunternehmen nach den gängigen Auslegungsmethoden (vgl. hierzu BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Auf ihn kommt es selbst dann an, wenn er vom allgemeinen Sprachgebrauch und der sonst üblichen Terminologie abweicht (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Auch für diesen Anpassungsbeschluss vom davon auszugehen, dass nur der Steinkohlebergbau als Bergbau i. S. des Anpassungsbeschlusses anzusehen ist (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Ob dann aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, wonach andere Unternehmen dem Verband beitreten können, wenn sie zu einem Konzern gehören, der ein dem Verband angehörendes Bergwerk betreibt, entnommen werden kann, Bergwerksunternehmen seien die Unternehmen, die ein Bergwerk betreiben mit der Folge, dass die Unternehmen, die wie eine Bergbauspezialgesellschaft, in fremden Bergwerken Bergbauarbeiten verrichten, dem Verband als anderes Unternehmen angehören (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.), kann dahinstehen.

    (- 3 AZR 432/98 - a. a. O.) für den vom Bochumer Verband bisher praktizierten Sprachgebrauch der Umstand, dass der Bochumer Verband Gehaltserhebungen in Vorbereitung seiner Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.1994 und zum 01.01.1997 getrennt für die Gruppe der Bergwerksgesellschaften des Steinkohlebergbaus unter dem Begriff Bergbauunternehmen einerseits und für andere Unternehmen unter dem Begriff übrige Mitglieder durchgeführt hat und die Beklagte unter die zuletzt genannte Gruppe eingeordnet hat.

    nachträgliche Veränderung des Begriffs Bergbauunternehmen ist anders zu behandeln als die Korrektur einer fehlerhaften Präzisierung in der Unternehmensliste (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Eine nachträgliche Veränderung des Begriffs Bergbauunternehmen ist anders zu behandeln als die Korrektur einer fehlerhaften Präzisierung in der Unternehmensliste (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 06.12.2001 - 11 (18) Sa 1258/01

    Bochumer Verband darf differenzieren bei der Anpassung der Altersversorgung an

    Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - in einem Parallelrechtsstreit auf die Revision des dortigen Klägers das Urteil des erkennenden Gerichts vom 13.02.1998 (- 11 Sa 1613/97 -) aufgehoben.

    Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - in dem Parallelrechtsstreit L. ./. Firma U. Schachtbau GmbH festgelegt, dass zunächst geprüft werden müsse, ob die Firma U. Schachtbau GmbH anlässlich der im Umlaufverfahren zum 12.11.1996 vorgenommenen Beschlussfassung in die Unternehmensliste für den Bergbau aufgenommen gewesen sei.

    Dieser vom Bundesarbeitsgericht im Einzelnen in seinem zitierten Urteil näher begründeten Auffassung, die es in seinem Urteil vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23) ausdrücklich bestätigt hat, schließt sich die erkennende Kammer einschränkungslos an und macht sie sich zu eigen.

    Denn sie legte fest, welche Mitglieder des Bochumer Verbandes als Bergbauunternehmen anzusehen sind (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Die Begriffe sind dementsprechend übereinstimmend auszulegen, so dass die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG weitgehend übertragbar ist (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Wie die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen des § 16 BetrAVG der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt (st. Rspr., z. B. BAG 17.10.1995 - 3 AZR 881/94 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 29 m. w. N.) ist dieser Billigkeitskontrolle auch eine Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zu unterziehen (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Die Zuordnung der Firma U. Schachtbau GmbH zu den Bergbauunternehmen kann nur dann gebilligt werden, wenn der Auflistung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zu Grunde lag und dieses System bei der Firma U. Schachtbau GmbH beachtet wurde (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    3.Vorliegend hat der Vorstand des Bochumer Verbandes im Umlaufverfahren einen Beschluss über eine Unternehmensliste gefasst, auf der die Firma U. Schachtbau GmbH nicht aufgeführt war, so dass sie wegen der konstitutiven Bedeutung der Aufzählung jedenfalls zunächst nicht zu den Unternehmen mit einem Anpassungssatz von 2 % zählte (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Verkündung seines Urteils vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - a. a. O.), durch das das vorgenannte Urteil des erkennenden Gerichts aufgehoben wurde, sämtlich vorlagen, entnehmen.

    Letzteres hat das BAG in seinem Urteil vom 09.09.1999 (- 3 AZR 432/98 - a. a. O.) näher begründet.

    Solange die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O., zu B III 1 c) nicht das Abstimmungsergebnis bekannt gibt, ist davon auszugehen, dass die an der an der Abstimmung in der Zeit vom 28.10.1996 bis 12.11.1996 beteiligten Vorstandsmitglieder des Bochumer Verbandes mehrheitlich der Beschlussvorlage mit der ursprünglichen Unternehmensliste ohne die Beklagte zugestimmt haben.

    Der Präzisierungsfunktion der Unternehmensaufstellung entspricht es, dass Zuordnungsfehler beseitigt werden können (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Dies ergibt die Auslegung des vom Bochumer Verband verwandten Begriffs "Bergbauunternehmen" nach den gängigen Auslegungsmethoden (vgl. hierzu BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Auf ihn kommt es selbst dann an, wenn er vom allgemeinen Sprachgebrauch und der sonst üblichen Terminologie abweicht (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Auch für diesen Anpassungsbeschluss ist davon auszugehen, dass nur der Steinkohlebergbau als Bergbau i. S. des Anpassungsbeschlusses anzusehen ist (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Ob dann aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, wonach andere Unternehmen dem Verband beitreten können, wenn sie zu einem Konzern gehören, der ein dem Verband angehörendes Bergwerk betreibt, entnommen werden kann, Bergwerksunternehmen seien die Unternehmen, die ein Bergwerk betreiben mit der Folge, dass die Unternehmen, die wie eine Bergbauspezialgesellschaft, in fremden Bergwerken Bergbauarbeiten verrichten, dem Verband als "anderes Unternehmen" angehören (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.), kann dahinstehen.

    (3.)Entscheidend ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - a. a. O.) für den vom Bochumer Verband bisher praktizierten Sprachgebrauch der Umstand, dass der Bochumer Verband Gehaltserhebungen in Vorbereitung seiner Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.1994 und zum 01.01.1997 getrennt für die Gruppe der Bergwerksgesellschaften des Steinkohlebergbaus unter dem Begriff "Bergbauunternehmen" einerseits und für andere Unternehmen unter dem Begriff "übrige Mitglieder" durchgeführt hat und die Firma U. Schachtbau GmbH unter die zuletzt genannte Gruppe eingeordnet hat.

    Eine nachträgliche Veränderung des Begriffs "Bergbauunternehmen" ist anders zu behandeln als die Korrektur einer fehlerhaften Präzisierung in der Unternehmensliste (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 15.03.2001 - 11 (6) Sa 1483/00

    Reichweite der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Hinblick auf

    Bei der Entscheidung, welche seiner Mitglieder anläßlich des Anpassungsentschlusses vom 12.11.1996 als Bergbauunternehmen anzusehen waren, hat der Bochumer Verband nur die Unternehmen des Steinkohlebergbaus als Bergbauunternehmen angesehen (vgl. auch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23).

    Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - in einem Parallelrechtsstreit auf die Revision des dortigen Klägers das Urteil des erkennenden Gerichts vom 13.02.1998 (-11 Sa 1613/97 -) aufgehoben.

    Dieser vom Bundesarbeitsgericht im Einzelnen in seinem zitierten Urteil näher begründeten Auffassung, die es in seinem Urteil vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23) ausdrücklich bestätigt hat, schließt sich die erkennende Kammer einschränkungslos an und macht sie sich zu eigen.

    Denn sie legte fest, welche Mitglieder des Bochumer Verbandes als Bergbauunternehmen anzusehen sind (BAG 09.11.1999-3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Die Begriffe sind dementsprechend übereinstimmend auszulegen, so dass die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG weitgehend übertragbar ist (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Wie die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen des § 16 BetrAVG der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt (st. Rspr., z. B. BAG 17.10.1995 - 3 AZR 881/94 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 29 m. w. N.), ist dieser Billigkeitskontrolle auch eine Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zu unterziehen (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Die Zuordnung der Beklagten zu den Bergbauunternehmen kann nur dann gebilligt werden, wenn der Auflistung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zu Grunde lag und dieses System bei der Beklagten beachtet wurde (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Vorliegend hat der Vorstand des Bochumer Verbandes im Umlaufverfahren einen Beschluss über eine Unternehmensliste gefasst, auf der die Beklagte nicht aufgeführt war, so dass sie wegen der konstitutiven Bedeutung der Aufzählung jedenfalls zunächst nicht zu den Unternehmen mit einem Anpassungssatz von 2 % zählte (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Letzteres hat das BAG in seinem Urteil vom 09.09.1999 (- 3 AZR 432/98 -a. a. O.) näher begründet.

    Der Präzisierungsfunktion der Unternehmensaufstellung entspricht es, dass Zuordnungsfehler beseitigt werden können (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 -a.a.O.).

    Dies ergibt die Auslegung des vom Bochumer Verband verwandten Begriffs "Bergbauunternehmen" nach den gängigen Auslegungsmethoden (vgl. hierzu BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 -a.a.O.).

    Auf ihn kommt es selbst dann an, wenn er vom allgemeinen Sprachgebrauch und der sonst üblichen Terminologie abweicht (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Auch für diesen Anpassungsbeschluss vom davon auszugehen, dass nur der Steinkohlebergbau als Bergbau i. S. des Anpassungsbeschlusses anzusehen ist (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Ob dann aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, wonach andere Unternehmen dem Verband beitreten können, wenn sie zu einem Konzern gehören, der ein dem Verband angehörendes Bergwerk betreibt, entnommen werden kann, Bergwerksunternehmen seien die Unternehmen, die ein Bergwerk betreiben mit der Folge, dass die Unternehmen, die wie eine Bergbauspezialgesellschaft, in fremden Bergwerken Bergbauarbeiten verrichten, dem Verband als "anderes Unternehmen" angehören (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.), kann dahinstehen.

    (3.) Entscheidend ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - a. a. O.) für den vom Bochumer Verband bisher praktizierten Sprachgebrauch der Umstand, dass der Bochumer Verband Gehaltserhebungen in Vorbereitung seiner Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.1994 und zum 01.01.1997 getrennt für die Gruppe der Bergwerksgesellschaften des Steinkohlebergbaus unter dem Begriff "Bergbauunternehmen" einerseits und für andere Unternehmen unter dem Begriff "übrige Mitglieder" durchgeführt hat und die Beklagte unter die zuletzt genannte Gruppe eingeordnet hat.

    Eine nachträgliche Veränderung des Begriffs "Bergbauunternehmen" ist anders zu behandeln als die Korrektur einer fehlerhaften Präzisierung in der Unternehmensliste (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

    Eine nachträgliche Veränderung des Begriffs "Bergbauunternehmen" ist anders zu behandeln als die Korrektur einer fehlerhaften Präzisierung in der Unternehmensliste (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 -a.a.O.).

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