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   BAG, 18.01.1983 - 3 AZR 447/80   

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Wird zitiert von ... (31)  

  • BAG, 20.04.2005 - 10 AZR 302/04  

    Schichtlohnzuschlag - Sportplatz- und Sporthallenwart

    Schichtarbeit liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer mit völlig verschiedenen Aufgaben und unterschiedlichen Qualifikationen einander ablösen (BAG 24. Januar 2001 - 10 AZR 106/00 - EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 6; 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 -AP BMT-G II § 24 Nr. 1; 18. Oktober 1995 - 10 AZR 853/94 - AP BAT § 33a Nr. 8; 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 16; 20. Juni 1990 - 4 AZR 5/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 6 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 1; 22. März 1995 - 10 AZR 212/94 - 12. November 1997 - 10 AZR 27/97 - ZTR 1998, 181).

    Mit diesem sollen die Erschwernisse abgegolten werden, die dadurch entstehen, dass die Schichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn oder ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt (BAG 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP BMT-G II § 24 Nr. 1).

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 416/11  

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 454/11  

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

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  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11  

    MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage -

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90, zitiert nach juris).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 189/11  

    Tarifauslegung MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe übereinen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 71/11  

    MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage -

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 451/11  

    Tarifauslegung MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 448/11  

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90, zitiert nach juris).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 72/11  

    Allgemeiner Schichtsbegriff

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90, zitiert nach juris).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • BAG, 12.11.1997 - 10 AZR 27/97  

    Arbeitsentgelt: Schichtlohnzulage nach BMT-G II - Begriffe "überwiegend" und

    Mit dieser Begriffsbestimmung stellen die Tarifvertragsparteien nicht auf die Lage der Arbeitszeit ab, sondern sie verstehen unter Schichtarbeit die Tätigkeit, die im allgemeinen mit diesem Begriff erfaßt wird (so schon BAG Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II).

    Allgemein wird für das Wesen der Schichtarbeit angenommen, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und daher von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muß (ständige Rechtsprechung vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1983, aaO und BAG Urteil vom 18. Oktober 1995 - 10 AZR 853/94 - AP Nr. 8 zu § 33 a BAT ).

    Mit diesen Zuschlägen soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich dafür gewährt werden, daß die Schichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus des Schichtarbeiters einwirkt und dadurch das Leben in und außerhalb der Familie erschwert wird (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1983, aaO).

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 464/11  

    Tarifauslegung MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 4 Sa 187/11  

    Wechselschichtzulage

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 206/11  

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

  • BAG, 08.07.2009 - 10 AZR 589/08  

    Schichtzulage - Schichtplan

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 4 Sa 207/11  

    Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach dem MTV für das private

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 4 Sa 450/11  

    Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach dem MTV für das private

  • BAG, 20.06.1990 - 4 AZR 5/90  

    Schichtarbeit im Großhandel

  • BAG, 04.02.1988 - 6 AZR 203/85  

    Begriff »Schichtarbeit«

  • BAG, 14.12.1993 - 10 AZR 368/93  

    Schichtarbeit - Schichtzulage im Pflegedienst

  • BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89  

    Schichtzulage

  • BAG, 13.10.1993 - 10 AZR 294/92  

    Wechselschichtzulage im Pflegedienst

  • BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 232/96  

    Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 BAT - Schichtarbeit

  • LAG Hamm, 14.06.2007 - 17 Sa 254/07  

    Anteilige Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst -

  • LAG Nürnberg, 24.01.2012 - 7 Sa 459/11  

    Anspruch auf Wechselschichtzulage - Tarifauslegung MTV privates

  • LAG Köln, 22.02.2008 - 11 Sa 1434/07  

    Schichtzulage nach TVöD

  • LAG Baden-Württemberg, 30.01.2008 - 10 Sa 66/07  

    Zur Berechnung der Zeitspanne bei Schichtarbeit - TVöD

  • BAG, 14.09.1994 - 10 AZR 598/93  
  • LAG Nürnberg, 13.01.2012 - 3 Sa 73/11  

    Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Schichtzulage

  • LAG Hessen, 05.11.2007 - 17 Sa 39/07  

    Schichtdienst - Schichtzulage - regelmäßige Änderung des täglichen Arbeitsbeginns

  • BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 233/96  
  • VG Arnsberg, 07.03.2007 - 2 K 956/05  
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