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   BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97   

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BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97 (https://dejure.org/1998,311)
BAG, Entscheidung vom 03.11.1998 - 3 AZR 454/97 (https://dejure.org/1998,311)
BAG, Entscheidung vom 03. November 1998 - 3 AZR 454/97 (https://dejure.org/1998,311)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BetrAVG § 7, § 1
    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsfall - Insolvenzgesicherte Leistungen - Ruhegehälter - Überbrückungshilfe - Aufhebung des Arbeitsverhältnisses - Zahlung von Gehältern - Übergangsgelder

  • archive.org
  • Judicialis

    BetrAVG § 7; ; BetrAVG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 7, § 1
    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzschutz nur für betriebliche Altersversorgung, nicht für Überbrückungsgelder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Insolvenzschutz nur für betriebliche Altersversorgung, nicht für Überbrückungsgelder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 90, 120
  • ZIP 1999, 1145
  • MDR 1999, 875
  • NZA 1999, 594
  • BB 1999, 905
  • DB 1998, 2428
  • DB 1999, 1403
  • JR 1999, 308
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 312/84

    Bevorrechtigung rückständiger Rentenansprüche im Konkurs

    Auszug aus BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97
    Es kommt nicht darauf an, wie eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Leistung bezeichnet worden ist (BAG Urteile vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - BAGE 51, 51, 56 = AP Nr. 18 zu § 59 KO, zu II 2 a der Gründe; vom 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - AP Nr. 58 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 der Gründe).

    Sie muß dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern (BAG Urteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - BAGE 51, 51, 56 = AP Nr. 18 zu § 59 KO, zu II 2 a der Gründe).

    Solche Leistungen sollen lediglich den Übergang in einen anderen Beruf (Senatsurteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - BAGE 51, 51 = AP Nr. 18 zu § 59 KO) oder den Übergang in den Ruhestand erleichtern (Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - BAGE 52, 226 = AP Nr. 33 zu § 7 BetrAVG; vom 10. März 1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).

  • BAG, 02.08.1983 - 3 AZR 370/81

    Ruhegeld - Insolvenzschutz

    Auszug aus BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97
    Es muß auch bei der Wahl einer früheren Altersgrenze bei dem Zweck bleiben, daß die Versorgungsleistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAG Urteil vom 2. August 1983 - 3 AZR 370/81 - AP Nr. 19 zu § 7 BetrAVG, zu 2 der Gründe).

    Kann die Rente bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus Altersgründen in Anspruch genommen werden, ohne daß die Versorgungsordnung Abschläge für die vorzeitige Rentenzahlung vorsieht, ist dieser Zeitpunkt als vorgezogene feste Altersgrenze zugleich auch der Versorgungsfall "Alter", weil die Parteien des Versorgungsvertrages damit rechneten, daß der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt aus dem Berufs- oder Erwerbsleben ausscheidet und deshalb auf Versorgungsleistungen angewiesen sein wird (BAG Urteile vom 2. August 1983 - 3 AZR 370/81 - AP Nr. 19 zu § 7 BetrAVG, zu 2 der Gründe; vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - BAGE 52, 226 = AP Nr. 33 zu § 7 BetrAVG).

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 153/91

    Lebensversicherung für eine Übergangszeit.

    Auszug aus BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97
    Betriebliche Altersversorgung ist zugesagt, wenn die Zusage drei Voraussetzungen erfüllt: Sie muß den Zweck einer Versorgung erfüllen, die durch ein biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod, ausgelöst werden soll, und von einem Arbeitgeber aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses versprochen worden sein (BAG Urteil vom 10. März 1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu 2 b der Gründe, m.z.w.N.).

    Solche Leistungen sollen lediglich den Übergang in einen anderen Beruf (Senatsurteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - BAGE 51, 51 = AP Nr. 18 zu § 59 KO) oder den Übergang in den Ruhestand erleichtern (Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - BAGE 52, 226 = AP Nr. 33 zu § 7 BetrAVG; vom 10. März 1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).

  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 645/84

    Berücksichtigung von Tantiemen bei der Berechnung der Rentenhöhe - Verhälnis

    Auszug aus BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97
    Kann die Rente bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus Altersgründen in Anspruch genommen werden, ohne daß die Versorgungsordnung Abschläge für die vorzeitige Rentenzahlung vorsieht, ist dieser Zeitpunkt als vorgezogene feste Altersgrenze zugleich auch der Versorgungsfall "Alter", weil die Parteien des Versorgungsvertrages damit rechneten, daß der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt aus dem Berufs- oder Erwerbsleben ausscheidet und deshalb auf Versorgungsleistungen angewiesen sein wird (BAG Urteile vom 2. August 1983 - 3 AZR 370/81 - AP Nr. 19 zu § 7 BetrAVG, zu 2 der Gründe; vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - BAGE 52, 226 = AP Nr. 33 zu § 7 BetrAVG).

    Solche Leistungen sollen lediglich den Übergang in einen anderen Beruf (Senatsurteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - BAGE 51, 51 = AP Nr. 18 zu § 59 KO) oder den Übergang in den Ruhestand erleichtern (Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - BAGE 52, 226 = AP Nr. 33 zu § 7 BetrAVG; vom 10. März 1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 411/86

    Versicherungspflicht bezüglich vorzeitiger Kündigung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97
    Sie sind auch dann nicht als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zu behandeln, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientieren (Senatsurteil vom 26. April 1988 - 3 AZR 411/86 - AP Nr. 45 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe).
  • BAG, 08.05.1990 - 3 AZR 121/89

    Zusage einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden

    Auszug aus BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97
    Es kommt nicht darauf an, wie eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Leistung bezeichnet worden ist (BAG Urteile vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - BAGE 51, 51, 56 = AP Nr. 18 zu § 59 KO, zu II 2 a der Gründe; vom 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - AP Nr. 58 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 der Gründe).
  • LAG Köln, 04.06.1997 - 2 Sa 79/97

    Insolvenzschutz für betriebliche Altersversorgung; Leistungen aufgrund einer

    Auszug aus BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 1997 - 2 Sa 79/97 - wird zurückgewiesen.
  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines

    c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff) , das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine

    b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122) .

    Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27) , eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124).

    Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von gewährtem Überbrückungsgeld nach

    b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624; BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122) .

    Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27) , eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124).

    Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124).

  • ArbG Berlin, 01.09.2023 - 21 Ca 1751/23

    Kündigung des Verwaltungsdirektors des RBB - Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des

    Auch aufgrund des für die betriebliche Altersversorgung gewährleisteten Insolvenzschutzes (§ 7 ff. BetrAVG) ist es notwendig, die Deklarierung von Übergangsgeldern und ähnlichen Leistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verhindern (vergleiche BAG 03.11.1998 - 3 AZR 454/97 - NZA 1999, 594-596).
  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07

    Abgrenzung Betriebsrenten - Übergangsgelder

    Wie die versprochene Leistung einzuordnen ist, richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind: Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln (st. Rspr. des BAG, vgl. ua. 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - zu I 1 der Gründe, BAGE 34, 242; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120; 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 35).

    Übergangsgelder überbrücken die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis (BAG 10. März 1992 - 3 AZR 153/91 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 3; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe, DB 2004, 1624).

    Demnach musste bei Erreichen der Altersgrenze typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden mit der Folge, dass die Wahl der niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen Gründen beruht (vgl. dazu BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120).

    Deshalb kann offen bleiben, ob an den im Urteil vom 3. November 1998 (- 3 AZR 454/97 - aaO.) zugrunde gelegten Kriterien festzuhalten ist oder ob eine Altersgrenze, die das 60. Lebensjahr nicht unterschreitet, ohne weitere Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung ausreicht, wofür viel spricht.

    Ebenso wenig kommt es auf die Bezeichnung der gewährten Leistung ("Übergangsbezüge") an (vgl. BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 90, 120).

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Diese Leistung hängt daher von einer Mitwirkung der Beklagten zu 1. ab, was einem Charakter als betriebliche Altersversorgung entgegensteht (vgl. BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 90, 120).
  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

    Solche Zusagen begründen keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 124).

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen, etwa Leistungen zur Vermögensbildung oder zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit (st. Rspr. des Senats, vgl. 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - BAGE 34, 242; 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - BAGE 52, 226; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - BAGE 53, 131; 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35; 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - BAGE 65, 215; 10. März 1992 - 3 AZR 153/91 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 3; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120).

    Der anders zu beurteilende Fall, daß die Zusage die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand überbrücken helfen soll (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 124), liegt nicht vor.

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Der Senat hat zwar wiederholt erkannt, dass eine Leistung nur dann der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zuzuordnen ist, wenn sie dazu dient, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern (vgl. BAG 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 51, 51; 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 b der Gründe; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120; ebenso Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 1 Rn. 14) .
  • LSG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - L 5 KR 2798/18
    Das BSG (Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.14; Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R -, in juris) hat sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) angeschlossen und ausgeführt: "Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) Überbrückungsgeldern, Überbrückungshilfen, Übergangsleistungen usw. misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils m.w.N.).

    Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123).

    Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, das nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123).

    Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122).

    Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27), eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124).

    Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 KR 1149/17
    Das BSG (29.07.2015 aaO) hat sich der Rechtsprechung des BAG angeschlossen und ausgeführt: "Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123).

    Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123).

    Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122).

    Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27), eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124).

    Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124).

  • BAG, 25.06.2013 - 3 AZR 219/11

    Kapitalleistung - vorgezogene Inanspruchnahme - Abschlag

  • LAG Köln, 24.05.2016 - 12 Sa 941/15

    Betriebliche Altersrente vor dem 60. Lebensjahr; Insolvenzsicherung; zugesagte

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 313/02

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 81/02

    Verschlechterung eines "Rentnerweihnachtsgeldes

  • LAG Köln, 08.03.2016 - 12 Sa 689/15

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 1 Abs. 1 S.1 BetrAVG

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 1094/12

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer

  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 250/03

    Übergangsversorgung

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 316/02

    Zahlung eines Übergangszuschusses - Leistungen auf Grund eines Ruhegeldabkommens

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 380/10

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Pensionszusage

  • LAG Köln, 01.08.2006 - 9 Sa 303/06

    Abgrenzung von Altersrente und sonstigen Zuwendungen bei vereinbarter

  • LAG Köln, 04.06.2009 - 13 Sa 253/09

    Betriebsrente; Steinkohlebergbau, Energiebeihilfe

  • LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07

    Leistungsanpassung - Bochumer Verband

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 370/16

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen

  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 KR 857/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 678/02

    Übergangsversorgung für Bordpersonal

  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02

    Weihnachtsgeld für Betriebsrentner

  • LAG Nürnberg, 24.04.2002 - 4 Sa 261/01

    Unverfallbare Leistung einer betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Köln, 06.07.2006 - 5 Sa 1480/05

    Vorgezogene Altersgrenze; Pensionierung

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 461/16

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 995/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • LAG Düsseldorf, 19.07.2000 - 12 Sa 264/00

    Berechnung einer vorzeitigen Altersrente

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 549/16

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung eines betrieblichen Ruhe-geldes -

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 454/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 55/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 452/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 460/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 458/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 908/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 461/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 449/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 909/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 464/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 814/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 782/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 445/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 233/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 835/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 842/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 232/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 227/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 416/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 222/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 218/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 818/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 819/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 817/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 499/16

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 409/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 685/02

    Übergangsversorgung

  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 681/02

    Übergangsversorgung

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 814/16

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2017 - 5 Sa 377/16

    Betriebliche Altersversorgung - Zusage einer beamtengleichen Versorgung -

  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 339/02

    Weihnachtsgeld für Betriebsrentner

  • LAG Köln, 28.03.2018 - 11 Sa 723/17

    Betriebliche Altersversorgung; Überbrückungsleistung; Einzelfall

  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 683/02

    Übergangsversorgung

  • LAG Düsseldorf, 15.09.1999 - 12 Sa 970/99

    Witwenrente und "Haupternährer"-Klausel

  • LAG Hamburg, 03.05.2016 - 2 Sa 45/15
  • LAG Baden-Württemberg, 21.11.2005 - 15 Sa 95/05

    Anrechnung der sogenannten "Cadre-Rente" nach französischem Recht auf eine

  • LAG Köln, 06.12.2011 - 11 Sa 864/11

    Einstandspflicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung hinsichtlich zu Gunsten

  • LAG Köln, 11.07.2014 - 4 Sa 358/14

    Altersversorgung; Insolvenzsicherung im Beitrittsgebiet

  • ArbG Köln, 13.01.2009 - 14 Ca 7448/07

    Ruhegeld dient der Überbrückung der zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und

  • LAG Köln, 06.06.2013 - 13 Sa 124/13

    Betriebsrente; PSV

  • LAG Köln, 02.03.2012 - 4 Sa 1115/11

    Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsmitteilung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 4 KR 349/15
  • SG Münster, 20.11.2019 - S 7 KR 1044/17
  • ArbG Gelsenkirchen, 06.10.2004 - 2 Ca 3120/03
  • LG Köln, 17.01.2019 - 22 O 222/18
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