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   BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71   

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BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71 (https://dejure.org/1972,850)
BAG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 3 AZR 472/71 (https://dejure.org/1972,850)
BAG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 (https://dejure.org/1972,850)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 370
  • NJW 1972, 2327
  • DB 1972, 2067
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71
    2 Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Beklagte für eine etwaige Witwenversorgung RucksteHungen gebildet haben sollte Die Rückstellung ist ein bloßer Bilanzposten, ihre Bildung ergibt keinen Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer oder für dessen Hinterbliebene, deren Fensionsansprych sie decken soll (vgl das Urteil des Senats vom '"o Marz 1972 - 3 AZR 191/71 - ~demnachst J" AP Nr. 9 zu § 61 KO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen zu I 1 der Grunde/) Die Hohe der jeweils zulässigen Rückstellung richtet sich entsprechend den steuenechtliehen 113 Vorschriften nach einer versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeit sberechnung Dabei folgt das Steuerrecht dein Arbeitsrecht und nicht umgekehrt (Urteil des erkennenden Senats vom 5= Februar 1971 - 3 AZR 28/70 - AP Nr» 10 au § 242 BGB Betriebliche Übung, auch zur Veröffentlichung m der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen /" au I 4 der Gründe/)» Die Rückstellung kann im Emzelfall hoher oder niedriger sein als der tatsächlich vom Arbeitgeber für die Pensionsverpflichuung aufzubringende Betrag , In Ausnahme fallen kann es auch vorkomnen, daß eine ppnsionsverpflichtung gar nicht entsteht, obgleich eine Rückstellung gebildet war, weil der Berechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles stirbt, ohne anspruchsberechtigte Hinterbliebene zu hinter lassen» Die steuerliche Gerechtigkeit wird durch das Gesetz der großen Zahl gewahrt, das letzten Endes für den Steuerschuldner vorteilhafte und unvorteilhafte Falle ausglcicht Es geht deshalb nicht an, im Wege der Billigkeit serv/agungen aus der Tatsache einer Ruckstellungsbildung einen Rechtsanspruch der Klägerin abzuleiten.
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54

    Zustimmung zur Sprungrevision

    Auszug aus BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71
    Alle diese Erwägungen verbieten es, § 5 Abs.,9 LO als Willkurregelung für rechtsunwirksam zu erklären (vgl. auch BGHZ 16, 192 /"205 f 7 da2U>daß die Herab.
  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71
    3 Abs. 1 GG ware nur dann verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebendei oder sonstwie einleuchtender Grund für die vorgenommene Differenzierung nicht Vorlage und die Regelung deshalb als willkürlich bezeichnet werden mußte Dieser Grundsatz aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 3 Abs. 1 GG gilt in gleicher Weise für aie Leistungsordnung des Bochumer Verbandes als einer Ruhegeldordnung auf e m z e l vertraglicher Grundlage (vgl dazu BVerfGE 27? 364 A 371, 372J = AP Nr. 106 zu Art. 3 GG A u B II 1 acr Grunde A mit weiteren Nachweisen, für den Pall eines T a n f - \ertrages Urteil des Senats vom 8 Oktober 1971 - 3 AZR 84, 71 - Ademnächst/" AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL A z u III 1 der Grunde A ).
  • BAG, 31.10.1969 - 3 AZR 119/69

    Unterstützungskasse - Alterssicherung - Ruhegehalt

    Auszug aus BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71
    setzung der Bezüge junger Witwen alter Beamter bis auf 50 % der regelmäßigen Witwenpension nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßt)= III 1 § 5 Abs. 9 LO rst auch nicht nach den Grundsätzen der insbesondere bei Ruhegeldordnungen gebotenen Billigkeit skontrolle zu beanstanden (dazu BAG 22, 189 Z~195 ff J = AP Nr, 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstutzungskassen zu 2 b der GrundeJ/ mit inerteren Nachweisen, AP Nr. 144 zu § 242 BGB Ruhegehalt zu II 2 b der Grunde/") Es kann aahmstehen, ob die gerichtliche Billigkeitskontiolle ubeihaupt dazu fuhren konnte, einen Anspruch auf Witwenversorgung auch da zuzuerkennen, wo der Versorgung schuldende Arbeitgeber ihn ausgeschlossen hat und wo mithin die bitwe zu keiner Zeit darauf vertrauen durfte, sie werde â- von dom Arbeitgeber ihres Ehemannes eine Altersversorgung erhalten Es kann jedenfalls nicht als schlechthin unbillig bezeichnet werden, eine verhältnismäßig junge Witwe auf eine Erwerbstatigkeit zu verweisen, zumal dann, wenn für Harte falle - wie m § 7 Abs., 3 LO - eine Ausnahme vorgesehen ist.
  • BAG, 16.03.1972 - 3 AZR 191/71

    Ruhegehalt - Versorgungsanwartschaft - Konkurs

    Auszug aus BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71
    2 Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Beklagte für eine etwaige Witwenversorgung RucksteHungen gebildet haben sollte Die Rückstellung ist ein bloßer Bilanzposten, ihre Bildung ergibt keinen Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer oder für dessen Hinterbliebene, deren Fensionsansprych sie decken soll (vgl das Urteil des Senats vom '"o Marz 1972 - 3 AZR 191/71 - ~demnachst J" AP Nr. 9 zu § 61 KO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen zu I 1 der Grunde/) Die Hohe der jeweils zulässigen Rückstellung richtet sich entsprechend den steuenechtliehen 113 Vorschriften nach einer versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeit sberechnung Dabei folgt das Steuerrecht dein Arbeitsrecht und nicht umgekehrt (Urteil des erkennenden Senats vom 5= Februar 1971 - 3 AZR 28/70 - AP Nr» 10 au § 242 BGB Betriebliche Übung, auch zur Veröffentlichung m der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen /" au I 4 der Gründe/)» Die Rückstellung kann im Emzelfall hoher oder niedriger sein als der tatsächlich vom Arbeitgeber für die Pensionsverpflichuung aufzubringende Betrag , In Ausnahme fallen kann es auch vorkomnen, daß eine ppnsionsverpflichtung gar nicht entsteht, obgleich eine Rückstellung gebildet war, weil der Berechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles stirbt, ohne anspruchsberechtigte Hinterbliebene zu hinter lassen» Die steuerliche Gerechtigkeit wird durch das Gesetz der großen Zahl gewahrt, das letzten Endes für den Steuerschuldner vorteilhafte und unvorteilhafte Falle ausglcicht Es geht deshalb nicht an, im Wege der Billigkeit serv/agungen aus der Tatsache einer Ruckstellungsbildung einen Rechtsanspruch der Klägerin abzuleiten.
  • BAG, 08.10.1971 - 3 AZR 84/71

    Zusätzliche Altersversorgung - Zusätzliche Hinterbliebenenversorgung -

    Auszug aus BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71
    3 Abs. 1 GG ware nur dann verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebendei oder sonstwie einleuchtender Grund für die vorgenommene Differenzierung nicht Vorlage und die Regelung deshalb als willkürlich bezeichnet werden mußte Dieser Grundsatz aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 3 Abs. 1 GG gilt in gleicher Weise für aie Leistungsordnung des Bochumer Verbandes als einer Ruhegeldordnung auf e m z e l vertraglicher Grundlage (vgl dazu BVerfGE 27? 364 A 371, 372J = AP Nr. 106 zu Art. 3 GG A u B II 1 acr Grunde A mit weiteren Nachweisen, für den Pall eines T a n f - \ertrages Urteil des Senats vom 8 Oktober 1971 - 3 AZR 84, 71 - Ademnächst/" AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL A z u III 1 der Grunde A ).
  • BAG, 19.06.1970 - 3 AZR 402/69

    Ruhegeldordnung - Billigkeitskontrolle

    Auszug aus BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71
    setzung der Bezüge junger Witwen alter Beamter bis auf 50 % der regelmäßigen Witwenpension nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßt)= III 1 § 5 Abs. 9 LO rst auch nicht nach den Grundsätzen der insbesondere bei Ruhegeldordnungen gebotenen Billigkeit skontrolle zu beanstanden (dazu BAG 22, 189 Z~195 ff J = AP Nr, 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstutzungskassen zu 2 b der GrundeJ/ mit inerteren Nachweisen, AP Nr. 144 zu § 242 BGB Ruhegehalt zu II 2 b der Grunde/") Es kann aahmstehen, ob die gerichtliche Billigkeitskontiolle ubeihaupt dazu fuhren konnte, einen Anspruch auf Witwenversorgung auch da zuzuerkennen, wo der Versorgung schuldende Arbeitgeber ihn ausgeschlossen hat und wo mithin die bitwe zu keiner Zeit darauf vertrauen durfte, sie werde â- von dom Arbeitgeber ihres Ehemannes eine Altersversorgung erhalten Es kann jedenfalls nicht als schlechthin unbillig bezeichnet werden, eine verhältnismäßig junge Witwe auf eine Erwerbstatigkeit zu verweisen, zumal dann, wenn für Harte falle - wie m § 7 Abs., 3 LO - eine Ausnahme vorgesehen ist.
  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

    Dabei ging es um Bestimmungen, nach denen die Witwe eines früheren Arbeitnehmers dann keinen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen haben sollte, wenn sie mehr als 25 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war (BAG 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 - BAGE 24, 370; 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 179 mit zustimmender Anmerkung Brox = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 76; dazu BVerfG 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 182) sowie um Klauseln, nach denen ein Getrenntleben der Eheleute im Zeitpunkt des Todes des früheren Arbeitnehmers anspruchsschädlich sein soll (BAG 6. September 1979 - 3 AZR 358/78 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 mit zustimmender Anmerkung Beitzke = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 81; dazu BVerfG 29. Februar 1980 - 1 BvR 1231/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 a; BAG 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4).

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung durften solche Regelungen daran anknüpfen, in welchem Umfang die Ehefrau an der Lebensarbeitsleistung des verstorbenen früheren Arbeitnehmers teilhatte (BAG 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 - BAGE 24, 370; 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 179 = EzA § 242 Ruhegeld Nr. 76; BVerfG 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 182).

    Die Pensionsordnung knüpft weder an die Eheschließung noch an eine bestimmte von Eheleuten gewählte Form ehelicher Partnerschaft nachteilige betriebsrentenrechtliche Folgen (vgl. auch BAG 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 - aaO; BVerfG 29. Februar 1980 - 1 BvR 1231/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 a).

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05

    Betriebliche Altersversorgung, Witwenrente, Altersdifferenzklausel

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht unter anderem Bestimmungen für wirksam erachtet, die einen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen für die Witwe eines früheren Arbeitnehmers dann ausschlossen, wenn die Witwe mehr als 25 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 09.11.1978 - 3 AZR 784/77 - AP Nr. 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, Urteil vom 18.07.1972 - 3 AZR 472/71 - AP Nr. 158 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

    Knüpft aber die Versorgungsordnung weder an die Eheschließung noch an eine bestimmte von Eheleuten gewählte Form ehelicher Partnerschaft nachteilige betriebsrentenrechtliche Folgen an, kann ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht gegeben sein (so bereits grundlegend: BAG, Urteil vom 18.07.1972, a. a. O.; vgl. auch: BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.).

    Insbesondere ist aber Artikel 3 Abs. 1 GG nur dann verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vorgenommene Differenzierung nicht vorliegt und die Regelung deshalb als willkürlich bezeichnet werden muss (so schon ausdrücklich: BAG, Urteil vom 18.07.1972, a. a. O.).

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Auf die Ehepartner ist kein unzulässiger Zwang ausgeübt worden (vgl. BAG Urteil vom 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 - AP Nr. 158 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 3 der Gründe).
  • ArbG Duisburg, 16.02.2000 - 3 Ca 3606/99

    Anspruch gegen Versorgungswerk auf Gewährung einer Witwenrente; Erheblich jüngere

    Das Bundesarbeitsgericht (BAGE 24, 370(374) [BAG 18.07.1972 - 3 AZR 472/71] hat bereits in einer Entscheidung vom 18.07.1972 die Ansicht vertreten, dass eine Regelung, die die Gewährung einer Witwenversorgung vom Bestehen einer maximalen Altersdifferenz zwischen der Witwe und ihrem verstorbenen Ehemann abhängig macht, nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße, da den Ehepartnern durch diese Regelung kein Nachteil entstünde, sondern lediglich ein Vorteil verwehrt bliebe.

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 18.07.1972 [BAG in BAGE 24, 370ff.] mit der Frage der Zulässigkeit einer Regelung auseinandergesetzt, nach der bei einer Altersdifferenz zwischen dem Verstorbenen und der Witwe von mehr als 25 Jahren die Zahlung eines Witwengeldes ausgeschlossen sein sollte.

    Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts [BAG,in BAGE 24, 370(375) [BAG 18.07.1972 - 3 AZR 472/71]] verstieß die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da für die aus der Regelung hervorgehende Differenzierung sachliche Gründe bestanden hätten.

  • BAG, 11.08.1987 - 3 AZR 6/86

    Anspruch auf betriebliche Witwenpension, wenn die Ehe vor dem Tod des

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Arbeitgeber berechtigt ist, die Zusage einer Witwenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen (BAGE 24, 370 = AP Nr. 158 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - AP Nr. 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 6. September 1979 - 3 AZR 358/78 - AP Nr. 183 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 09.11.1978 - 3 AZR 784/77

    Versorgungszusage - Generelle Versorgungsgrundsätze - Inhalt des Arbeitsvertrages

    Das hat der Senat bereits entschieden und eingehend begründet (BAG 24, 370 = AP Nr. 158 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 09.03.1982 - 3 AZR 389/79

    Versorgungsordnung - Wartezeit - Unverfallbarkeitsfrist - Anrechnung -

    Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sollen eine langfristige Betriebstreue des Arbeitnehmers abgelten (BAG 24, 177? 184 = AP Nr. 158 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A II 2 a der Gründe; BAG 27» 194, 202 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung, zu II B 3 der Gründe).
  • LAG Hamm, 29.07.1997 - 6 Sa 167/97

    Anwartschaft auf eine betriebliche Witwenrente der Ehefrau des Arbeitnehmers;

    Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, einen Leistungsanspruch auszuschließen, wenn die Ehe erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird (Spätehenklausel) - vgl. BAG, Urteile vom 09.11.1987, AP Nr. 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt und vom 28.03.1995, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, die Ehe nur von geringer Dauer war (Mindestehedauerklausel) - vgl. BAG, Urteil vom 11.08.1987, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung -, die Ehe beim Eintritt des Versorgungsfalles geschieden ist (Scheidungsklausel), das Ehepaar beim Tod des Versorgungsberechtigten dauernd getrennt gelebt hat (Getrenntlebenklausel) - vgl. BAG, Urteil vom 06.09.1979, AP Nr. 183 zu § 242 BGB Ruhegehalt, der Altersunterschied zum Verstorbenen besonders groß ist (Altersdifferenzklausel) - vgl. BAG, Urteil vom 18.07.1972, AP Nr. 158 zu § 242 BGB Ruhegehalt - oder die Witwe wieder heiratet (Wiederverheiratungsklausel).
  • BAG, 06.09.1979 - 3 AZR 358/78

    Versorgungszusage - Zusage - Zahlung einer Witwenrente - Härtefall -

    a) Der Klägerin ist zuzugeben, daß betriebliche Versorgungsordnungen nicht gegen die Wertentscheidungen des Grundgesetzes verstoßen dürfen und auch den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie beachten müssen (BAG 24, 370 [3743 = AP Nr. 158 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II 3 der Gründe], Urteil vom 9- November 1978 - 3 AZR 784/77 - [demnächst] AP Nr. 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II 1 der Gründe]).
  • LAG Düsseldorf, 12.04.2006 - 12 Sa 1660/05
    Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hat Altersdifferenzklauseln in der Konstellation akzeptiert, dass die Ehefrau einen Anspruch auf Witwenversorgung nur dann erwirbt, wenn sie nicht mehr als 25 Jahre jünger ist als der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 19.12.2000, 3 AZR 186/00 DB 2001, 2303, Urteil vom 18.07.1972, 3 AZR 472/71, DB 1972, 2067; vgl. Urteil vom 09.11.1978, 3 AZR 784/77, DB 1979, 410).
  • FG Nürnberg, 14.03.2000 - I 269/97

    Angemessenheit von Vergütungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer / Zusage

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