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   BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15   

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BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 (https://dejure.org/2016,19514)
BAG, Entscheidung vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 (https://dejure.org/2016,19514)
BAG, Entscheidung vom 15. März 2016 - 3 AZR 476/15 (https://dejure.org/2016,19514)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § ... 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, Art. 35 Abs. 3 AVmG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 1b Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, § 1 Abs. 2 BetrAVG, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 30e BetrAVG, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung bei Nutzung eines externen Durchführungsweges wie z.B. Pensionskasse; Verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch des Versorgungsberechtigten aus der Einstandspflicht ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung bei Nutzung eines externen Durchführungsweges wie z.B. Pensionskasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einstandspflicht für Pensionskassenrente hängt von Bestehen einer Eigenbeitrags- oder Umfassungszusage ab

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15
    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) .

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15
    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

    Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende "verfassungskonforme" oder zumindest "verfassungsorientierte" einschränkende Auslegung (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht.

    Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 56 f., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15
    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 9 U 120/12

    Anwendbarkeit und Reichweite des betriebsrentenrechtlichen Verfügungsverbots

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15
    bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) .

    Die Bestimmung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) .

  • LAG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 19 Sa 44/14
    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. August 2015 - 19 Sa 44/14 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. August 2015 - 19 Sa 44/14 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines 4.057,04 Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrags und zur Zahlung einer monatlichen Differenz von mehr als 68, 17 Euro ab Oktober 2014 verurteilt hat und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:.

  • BVerfG, 02.11.2015 - 1 BvR 1530/15

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) .
  • BVerfG, 03.11.2015 - 1 BvR 1766/15

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) .
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15
    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN) .
  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 774/94

    Auswirkung eines Rechtsfehlers im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis auf das

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15
    a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 138/91

    Versorgung durch Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15
    a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 23.02.1988 - 3 AZR 408/86

    Einstandspflicht des Arbeitgebers, der eine Zusatzversorgung durch eine

  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 713/98

    Steuerlast bei Nachversicherung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin

  • BAG, 29.08.2000 - 3 AZR 201/00

    Versorgungs-Verschaffungsanspruch nach Austritt aus einer kommunalen

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 476/15 - Rn. 29 mwN) .
  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 197/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

    Für solche Zusagen gilt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 22, BAGE 170, 199; 15. März 2016 - 3 AZR 476/15 - Rn. 29 mwN) .
  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 176/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

    Für solche Zusagen gilt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 22, BAGE 170, 199; 15. März 2016 - 3 AZR 476/15 - Rn. 29 mwN) .
  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 153/18
    Richtig ist, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - BAG vom 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 - und BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 -) sich zu Ansprüchen auf Herabsetzung der Versorgungsleistungen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft vom 27. Juni 2003 entsprechend der diesbezüglichen Satzung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft verhalten.

    Demgemäß sind an die Gesamtumstände, die den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll, keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 - RdN. 42).

  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 154/18
    Richtig ist, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - BAG vom 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 - und BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 -) sich zu Ansprüchen auf Herabsetzung der Versorgungsleistungen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft vom 27. Juni 2003 entsprechend der diesbezüglichen Satzung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft verhalten.

    Demgemäß sind an die Gesamtumstände, die den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll, keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 - RdN. 42).

  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 157/18
    Richtig ist, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - BAG vom 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 - und BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 -) sich zu Ansprüchen auf Herabsetzung der Versorgungsleistungen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft vom 27. Juni 2003 entsprechend der diesbezüglichen Satzung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft verhalten.

    Demgemäß sind an die Gesamtumstände, die den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll, keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 - RdN. 42).

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 158/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 476/15 - Rn. 29 mwN) .
  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 158/18
    Richtig ist, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - BAG vom 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 - und BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 -) sich zu Ansprüchen auf Herabsetzung der Versorgungsleistungen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft vom 27. Juni 2003 entsprechend der diesbezüglichen Satzung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft verhalten.

    Demgemäß sind an die Gesamtumstände, die den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll, keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 - RdN. 42).

  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 156/18
    Richtig ist, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - BAG vom 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 - und BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 -) sich zu Ansprüchen auf Herabsetzung der Versorgungsleistungen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft vom 27. Juni 2003 entsprechend der diesbezüglichen Satzung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft verhalten.

    Demgemäß sind an die Gesamtumstände, die den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll, keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 - RdN. 42).

  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 155/18
    Richtig ist, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - BAG vom 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 - und BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 -) sich zu Ansprüchen auf Herabsetzung der Versorgungsleistungen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft vom 27. Juni 2003 entsprechend der diesbezüglichen Satzung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft verhalten.

    Demgemäß sind an die Gesamtumstände, die den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll, keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 - RdN. 42).

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 161/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 162/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 159/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 160/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

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