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   BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07   

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https://dejure.org/2009,2234
BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07 (https://dejure.org/2009,2234)
BAG, Entscheidung vom 02.07.2009 - 3 AZR 501/07 (https://dejure.org/2009,2234)
BAG, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - 3 AZR 501/07 (https://dejure.org/2009,2234)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Versorgungszusage nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien; Verhältnis zum Wortlaut der Vereinbarung; Anforderungen an die Darlegungslast; Vertragliche Unverfallbarkeit von Ansprüchen

  • bag-urteil.com

    Auslegung einer Versorgungszusage - vertragliche Unverfallbarkeit - Darlegungslast

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Auslegung einer Versorgungszusage - vertragliche Unverfallbarkeit - Darlegungslast

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Auslegung einer Versorgungszusage - vertragliche Unverfallbarkeit - Darlegungslast

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157
    Auslegung einer Versorgungszusage nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien; Verhältnis zum Wortlaut der Vereinbarung; Anforderungen an die Darlegungslast; Vertragliche Unverfallbarkeit von Ansprüchen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragliche Unverfallbarkeit: Auslegung der entsprechenden Versorgungszusage ? Maßgeblichkeit des wirklichen Willens der Vertragsschließenden ? Anforderungen an die Darlegungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 1939
  • NZA-RR 2010, 205
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 636/06

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Wertsicherungsklausel

    Auszug aus BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 50).

    Vielmehr reicht es aus, dass ein Vorstandsmitglied einen bestimmten Geschäftswillen hatte, und der andere diesen allein durch seine Unterschrift billigte (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - Rn. 43, AP BetrAVG § 1 Nr. 50).

  • BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 41/05

    Urlaubsgeld - Bezugnahmeklausel - Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
    e) Mit dem Landesarbeitsgericht ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger auch aus der Unklarheitenregel (jetzt § 305c Abs. 2 BGB), die bereits vor Aufhebung der Bereichsausnahme des AGBG für das Arbeitsrecht nach § 23 AGBG durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz galt (vgl. BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 116, 366; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - zu B II 3 e der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

    Auf die Unklarheitenregel kann nämlich nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd (2) der Gründe mwN, BAGE 116, 366).

  • BGH, 01.06.2005 - XII ZR 275/02

    Entscheidung des Revisionsgerichts bei Begründetheit einer Gehörsrüge

    Auszug aus BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
    Damit hat er Tatsachen dargelegt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2005, 2710).

    Der Kläger hat seine Behauptungen vorliegend auch nicht aufs "Geratewohl" gemacht, also nicht gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt (vgl. dazu BGH 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - aaO.); er hat sich gerade nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern weitere äußere Tatsachen ausgeführt, aus denen er den Schluss auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens auf der Beklagtenseite ableitet.

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 1072/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

    Auszug aus BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 50).

    Vielmehr reicht es aus, dass ein Vorstandsmitglied einen bestimmten Geschäftswillen hatte, und der andere diesen allein durch seine Unterschrift billigte (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - Rn. 43, AP BetrAVG § 1 Nr. 50).

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
    Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (st. Rspr., vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 122, 74).
  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98

    Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

    Auszug aus BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).
  • BAG, 19.07.2005 - 3 AZR 472/04

    Betriebliche Altersversorgung - Festlegung der Rentenhöhe

    Auszug aus BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
    Deren Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (ua. BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/04 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 Sa 19/07

    Verfall einer Ruhegeldanwartschaft

    Auszug aus BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2007 - 3 Sa 19/07 - aufgehoben.
  • BAG, 12.12.2006 - 3 AZR 388/05

    Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung

    Auszug aus BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
    e) Mit dem Landesarbeitsgericht ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger auch aus der Unklarheitenregel (jetzt § 305c Abs. 2 BGB), die bereits vor Aufhebung der Bereichsausnahme des AGBG für das Arbeitsrecht nach § 23 AGBG durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz galt (vgl. BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 116, 366; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - zu B II 3 e der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
  • BGH, 13.06.2007 - IV ZR 330/05

    Umfang der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer kapitalbildenden

    Auszug aus BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
    Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BGH 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05 - Rn. 27, NJW 2007, 2320).
  • BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 148/05

    Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF

  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 9 Sa 12/15

    Vergütung von Arbeitszeit unter Verstoß gegen § 3 ArbZG

    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG, Urt. v. 2. Juli 2009 - 3 AZR 501/07 - Rn. 19).
  • LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 9 Sa 318/16

    Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel

    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG v. 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, DB 2009, 1939; BAG v. 17.01.2008 - 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872; BAG v. 13.12.2006 - 10 AZR 787/05, NZA 2007, 408; BAG v. 20.09.2006 - 10 AZR 770/05, AP Nr. 41 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

    Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG v. 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, DB 2009, 1939; BAG v. 13.11.2007 - 3 AZR 636/06, AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG; BGH v. 13.07.2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320; Palandt-Heinrichs, § 133 BGB Rdnr.14 ff; MüKo/Bussche, § 133 Rz. 60).

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19

    Schadensersatzanspruch für entgangenes Elterngeld - verspätete Lohnzahlung

    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, juris Rn. 19; BAG 18.05.2010 - 3 AZR 373/08, juris Rn. 36).
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